Norm
LMG §74 Abs5 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des Dr G T, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.1.1999, Zl X-3526-1997, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S-S Gesellschaft mbH, B, Fstraße, zu verantworten, dass am 19.8.1996 das verpackte Produkt "b p" (Charge Nr) (Probenzeichen) durch die Lieferung an die Firma M GmbH, S P, Dr W Sstraße in Verkehr gebracht worden sei, obwohl nach dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung, Wien, folgende Kennzeichnungselemente mangelhaft angegeben gewesen seien:
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Erstbehörde sei eine Konkretisierung des Tatvorwurfs nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich. Bis zur Zustellung des Straferkenntnisses sei ihm als Tatzeitpunkt "August 1996 bis spätestens KW 34" angelastet worden. Der genaue Tatzeitpunkt sei der Behörde selbst erst mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt S P vom 10.11.1997 mitgeteilt worden.
3. Gemäß § 74 Abs 6 Lebensmittelgesetz ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.3. Gemäß Paragraph 74, Absatz 6, Lebensmittelgesetz ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Absatz eins bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
§ 32 Abs 2 VStG stellt auf Amtshandlungen ab, die eine Behörde gegen eine Person als Beschuldigten gerichtet hat. Die Worte "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten" schließen nach der Definition des § 32 Abs 1 VStG in sich, dass die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben muss. Insofern muss sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen.Paragraph 32, Absatz 2, VStG stellt auf Amtshandlungen ab, die eine Behörde gegen eine Person als Beschuldigten gerichtet hat. Die Worte "gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten" schließen nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG in sich, dass die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben muss. Insofern muss sich die Amtshandlung auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen.
Bei der solcherart vorzunehmenden Bezeichnung der Tat ist auch die Angabe der Zeit der Begehung wesentlich.
Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde dem Berufungswerber lediglich vorgeworfen, er habe die Tat im "August 1996 bis spätestens KW 34" begangen.
Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der von der Bezirkshauptmannschaft B im Straferkenntnis diesbezüglich vorgenommenen Konkretisierung (auf den 19.8.1996) nicht um eine zulässige Präzisierung.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nämlich insbesondere das schon im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen des Berufungswerbers, dass mehrere Lieferungen im Monat durchgeführt würden; es könne daher aus dem innerhalb der Verfolgungsverjährung vorgeworfenen Tatzeitraum nicht entnommen werden, aus welcher Lieferung die beanstandete Packung "b p" stamme. Der Verwaltungssenat kann daher der Auffassung des Berufungswerbers, es sei aus diesem Grund nicht sichergestellt, dass er wegen desselben Verhaltens nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werde, nicht entgegentreten.
Schlagworte
Lebensmittelrecht, TatvorwurfZuletzt aktualisiert am
20.12.2018