TE Uvs Bescheid 1999/4/15 1-0078/99

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des W F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.1.1999, Zl X-8596-1997, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatumschreibung statt "Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift" zu lauten hat: "die Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ihren Namen und ihre Anschrift".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in der Tatumschreibung statt "Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift" zu lauten hat: "die Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ihren Namen und ihre Anschrift".

Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 800 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 800 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.4.1997 um 21.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit einem näher bezeichneten PKW nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 4 Abs 5 und 99 Abs 3 lit b StVO Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 4.000 S (4 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 11.4.1997 um 21.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit einem näher bezeichneten PKW nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 4, Absatz 5 und 99 Absatz 3, Litera b, StVO Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 4.000 S (4 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behörde hätte bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zum Schluss kommen müssen, dass der Beschuldigte dem Zeugen O sowohl den Namen als auch die Adresse bekannt gegeben habe. Verwunderlich sei auch, dass die Bezirkshauptmannschaft die Zeugenaussage des Herrn O überhaupt nicht berücksichtigt habe und im Spruch aktenwidriger Weise ausführe, der Beschuldigte habe dem Geschädigten seinen Namen nicht bekannt gegeben. Nicht erhoben habe auch die Behörde, ob der Geschädigte dem Beschuldigten den Namen und die Anschrift bekannt gegeben habe. Die Behörde habe in ihrem Straferkenntnis der Begründungspflicht nicht entsprochen, da die Begründung großteils nur aus allgemeinen Darlegungen bestehe.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte war zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt und an dem dort angeführten Ort an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ursächlich beteiligt. Er setzte aber seine Fahrt - möglicherweise nach einem kurzen Anhalten - fort, ohne die erforderliche Zeit auf den nach der Kollision umkehrenden Unfallgegner (Ö O) zu warten. Der Unfallgegner verfolgte daraufhin den Beschuldigten und stellte ihn schließlich. In weiterer Folge kam es in B zu einer Auseinandersetzung über das Verschulden der Unfallbeteiligten am Unfall. In diesem Zusammenhang nannte der Beschuldigte dem Unfallgegner seinen Namen; ein Nachweis seines Namens und seiner Adresse durch einen Lichtbildausweis erfolgte aber nicht. Umgekehrt nannte der Unfallgegner seinen Namen dem Beschuldigten nicht. Der Unfallgegner erklärte schließlich dem Beschuldigten, dass er telefonisch die Gendarmerie vom gegenständlichen Unfall verständigen wolle. Während der Durchführung dieses Telefonates durch den Unfallgegner entfernte sich der Beschuldigte.

Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Angaben des Beschuldigten sowie des unfallbeteiligten Zeugen Ö O angenommen.

5.       Nach § 4 Abs 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wer gegen den § 4 Abs 5 verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit b StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wer gegen den Paragraph 4, Absatz 5, verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass er am gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt war. Ebenso ist unstrittig, dass nur der Unfallgegner, nicht aber der Beschuldigte eine Verständigung der Gendarmerie vornahm.

Weiters stimmen die Angaben des Beschuldigten und des Zeugen O insoweit überein, als der Beschuldigte dem Unfallgegner seinen Namen bekannt gab. Möglicherweise hat der Beschuldigte auch seine Adresse erwähnt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese verbale Bekanntgabe der Angaben auf eine Art und Weise erfolgte, die für den Unfallgegner zur späteren Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausreichend war. (Der weitere Ablauf des Geschehens spricht eher dagegen.) Der Verwaltungssenat geht nämlich jedenfalls davon aus, dass es nicht zu dem im § 4 Abs 5 StVO als Voraussetzung für das Unterbleiben einer Anzeige geforderten gegenseitigen Nachweis der Namen und Anschriften der unfallbeteiligten Personen gekommen ist. So hat der Beschuldigte selbst bei seiner Einvernahme auf dem Gendarmerieposten B am 18.4.1997 - somit nur eine Woche nach dem gegenständlichen Vorfall - angegeben, dass er keine Veranlassung gesehen habe, die Personalien auszutauschen. Auch der Zeuge O hat in seiner Einvernahme am 6.11.1997 vor der Bezirkshauptmannschaft D vorgebracht, dass der Beschuldigte ihm zwar seinen Namen genannt, einen Lichtbildausweis aber nicht vorgewiesen habe. Dazu kommt, dass der Beschuldigte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Behauptung aufgestellt hat, er habe damals dem Unfallgegner seinen "Führerschein gezeigt"; auch die Berufung enthält kein derartiges Vorbringen. Der Zeuge O hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat vom 11.3.1999 zuerst angegeben, der Beschuldigte habe ihm keine Dokumente gezeigt. Erst über Vorhalt der Beschuldigtenangaben gab er an, dass dies so sein könnte; er könne sich nicht genau daran erinnern. Der Verwaltungssenat geht diesbezüglich von der Richtigkeit der zeitlich dem maßgebenden Geschehen wesentlich näher gelegenen Zeugeneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft D aus. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Übrigen auch ein bloßes "Zeigen des Führerscheins" ohne entsprechende Einsichtnahme durch den Unfallgegner nicht ausreichend wäre.Weiters stimmen die Angaben des Beschuldigten und des Zeugen O insoweit überein, als der Beschuldigte dem Unfallgegner seinen Namen bekannt gab. Möglicherweise hat der Beschuldigte auch seine Adresse erwähnt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob diese verbale Bekanntgabe der Angaben auf eine Art und Weise erfolgte, die für den Unfallgegner zur späteren Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausreichend war. (Der weitere Ablauf des Geschehens spricht eher dagegen.) Der Verwaltungssenat geht nämlich jedenfalls davon aus, dass es nicht zu dem im Paragraph 4, Absatz 5, StVO als Voraussetzung für das Unterbleiben einer Anzeige geforderten gegenseitigen Nachweis der Namen und Anschriften der unfallbeteiligten Personen gekommen ist. So hat der Beschuldigte selbst bei seiner Einvernahme auf dem Gendarmerieposten B am 18.4.1997 - somit nur eine Woche nach dem gegenständlichen Vorfall - angegeben, dass er keine Veranlassung gesehen habe, die Personalien auszutauschen. Auch der Zeuge O hat in seiner Einvernahme am 6.11.1997 vor der Bezirkshauptmannschaft D vorgebracht, dass der Beschuldigte ihm zwar seinen Namen genannt, einen Lichtbildausweis aber nicht vorgewiesen habe. Dazu kommt, dass der Beschuldigte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Behauptung aufgestellt hat, er habe damals dem Unfallgegner seinen "Führerschein gezeigt"; auch die Berufung enthält kein derartiges Vorbringen. Der Zeuge O hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat vom 11.3.1999 zuerst angegeben, der Beschuldigte habe ihm keine Dokumente gezeigt. Erst über Vorhalt der Beschuldigtenangaben gab er an, dass dies so sein könnte; er könne sich nicht genau daran erinnern. Der Verwaltungssenat geht diesbezüglich von der Richtigkeit der zeitlich dem maßgebenden Geschehen wesentlich näher gelegenen Zeugeneinvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft D aus. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Übrigen auch ein bloßes "Zeigen des Führerscheins" ohne entsprechende Einsichtnahme durch den Unfallgegner nicht ausreichend wäre.

Schließlich kommt aber noch dazu, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten eine Bekanntgabe der Personalien (und ein entsprechender Nachweis) durch den Unfallgegner an den Beschuldigten nicht erfolgt ist. Diesbezüglich hat auch der Unfallgegner nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dies scheint im Übrigen auch glaubhaft, weil offensichtlich der Unfallgegner derjenige war, der auf eine weitere Klärung und schließlich auf eine Anzeige drängte, während der Beschuldigte der ganzen Angelegenheit nicht dieselbe Bedeutung zumaß. Tatsächlich ist aber nach § 4 Abs 5 StVO ein gegenseitiger Identitätsnachweis der Unfallbeteiligten Voraussetzung dafür, dass die primär vorgesehene Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nach § 4 Abs 5 erster Satz StVO unterbleiben darf. Insoweit gibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die maßgebliche Rechtslage nicht genau wieder. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist darin jedoch nicht gelegen, da das Tatbild der aus der genannten Bestimmung abzuleitenden Verwaltungsübertretung in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin besteht, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (vgl VwGH 21.1.1983, Zl 81/02/0130).Schließlich kommt aber noch dazu, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten eine Bekanntgabe der Personalien (und ein entsprechender Nachweis) durch den Unfallgegner an den Beschuldigten nicht erfolgt ist. Diesbezüglich hat auch der Unfallgegner nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dies scheint im Übrigen auch glaubhaft, weil offensichtlich der Unfallgegner derjenige war, der auf eine weitere Klärung und schließlich auf eine Anzeige drängte, während der Beschuldigte der ganzen Angelegenheit nicht dieselbe Bedeutung zumaß. Tatsächlich ist aber nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ein gegenseitiger Identitätsnachweis der Unfallbeteiligten Voraussetzung dafür, dass die primär vorgesehene Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nach Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz StVO unterbleiben darf. Insoweit gibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die maßgebliche Rechtslage nicht genau wieder. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist darin jedoch nicht gelegen, da das Tatbild der aus der genannten Bestimmung abzuleitenden Verwaltungsübertretung in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin besteht, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird vergleiche VwGH 21.1.1983, Zl 81/02/0130).

Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr näher auf die Frage einzugehen, ob der Beschuldigte nicht bereits unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall in S seiner Verpflichtung nach § 4 Abs 5 StVO zur "Meldung ohne unnötigen Aufschub" nachkommen hätte müssen. Der nächstgelegene Gendarmerieposten befand sich in E. Nach seinen Angaben vor der Gendarmerie B am 18.4.1997 wusste der Beschuldigte bereits unmittelbar nach dem Unfall, dass vermutlich auch der Spiegel des anderen Unfallbeteiligten "kaputt gegangen war."Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr näher auf die Frage einzugehen, ob der Beschuldigte nicht bereits unmittelbar nach dem gegenständlichen Unfall in S seiner Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO zur "Meldung ohne unnötigen Aufschub" nachkommen hätte müssen. Der nächstgelegene Gendarmerieposten befand sich in E. Nach seinen Angaben vor der Gendarmerie B am 18.4.1997 wusste der Beschuldigte bereits unmittelbar nach dem Unfall, dass vermutlich auch der Spiegel des anderen Unfallbeteiligten "kaputt gegangen war."

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des § 4 Abs 5 StVO ist, dass nach einem Unfallereignis die unfallbeteiligten Personen bzw der durch einen Unfall Geschädigte Kenntnis von der Identität des anderen Unfallbeteiligten bzw des Unfallverursachers erlangen können. Es soll diesen Personen die Möglichkeit gegeben werden, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben werden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten diesen Schutzzweck erheblich beeinträchtigt; erst auf Grund weiterer Erhebungen durch die Gendarmerie war es möglich, dass sich der Unfallbeteiligte mit dem Beschuldigten wieder in Verbindung setzen konnte. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.Schutzzweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist, dass nach einem Unfallereignis die unfallbeteiligten Personen bzw der durch einen Unfall Geschädigte Kenntnis von der Identität des anderen Unfallbeteiligten bzw des Unfallverursachers erlangen können. Es soll diesen Personen die Möglichkeit gegeben werden, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben werden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten diesen Schutzzweck erheblich beeinträchtigt; erst auf Grund weiterer Erhebungen durch die Gendarmerie war es möglich, dass sich der Unfallbeteiligte mit dem Beschuldigten wieder in Verbindung setzen konnte. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 28.000 S, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Fahrerflucht, Tatumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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