TE Uvs Bescheid 1999/4/19 1-0074/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.1999
beobachten
merken

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch die Kammer 1 mit den Mitgliedern Dr Hämmerle, Dr Mohr und Dr Röser  über die Berufung des A G, D-W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.12.1998, Zl X-30083-1998, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 7.10.1998 um 14.23 Uhr den LKW-Sattelzug, XXX/YYY (D), auf der A 14/Rheintal Autobahn in H, auf Höhe Nordportal Ptunnel, in Fahrtrichtung T gelenkt und dabei als Fahrer eines LKWs im Hoheitsgebiet Österreich im Rahmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, mitgeführt, obwohl der Umweltdatenträger, mit welchem das Fahrzeug ausgestattet war, für diesen Zweck eingestellt gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Abs 1 lit d der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 20.000 S (14 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 7.10.1998 um 14.23 Uhr den LKW-Sattelzug, XXX/YYY (D), auf der A 14/Rheintal Autobahn in H, auf Höhe Nordportal Ptunnel, in Fahrtrichtung T gelenkt und dabei als Fahrer eines LKWs im Hoheitsgebiet Österreich im Rahmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, mitgeführt, obwohl der Umweltdatenträger, mit welchem das Fahrzeug ausgestattet war, für diesen Zweck eingestellt gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 20.000 S (14 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Der Berufung kommt - ohne auf das Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen - aus folgendem Grund Berechtigung zu:

Aus dem Anzeigesachverhalt ergibt sich, dass der Berufungswerber deswegen zur Anzeige gebracht wurde, weil der im gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug angebrachte Umweltda-tenträger ("ecotag"), der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht, bei der gegenständlichen Fahrt unberechtigt auf ökopunktfreie Fahrt (keine Ökopunkte-Abbuchung) gestellt war.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Die Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich bestimmt im Artikel 1 Abs 1, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat, entwederDie Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich bestimmt im Artikel 1 Absatz eins,, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat, entweder

  1. a)Litera a
    ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; oder
  2. b)Litera b
    ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder
  3. c)Litera c
    die im Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
  4. d)Litera d
    geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe „keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, mitgeführt, obwohl der Umweltdatenträger, mit welchem das Fahrzeug ausgestattet war, für diesen Zweck eingestellt“ gewesen sei. Unter Hinweis auf den hier vorliegenden Sachverhalt hätte dem Beschuldigten nach Ansicht des Verwaltungssenates jedoch vorgeworfen werden müssen, dass er am Tattag zur Tatzeit eine Transitfahrt durchgeführt hat, ohne dass Ökopunkte von dem im Fahrzeug eingebauten Umweltdatenträger abgebucht wurden, da dieser unberechtigterweise auf ökopunktfreie Fahrt eingestellt war (vgl. auch die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 4.11.1998). Insofern wurde dem Berufungswerber ein unrichtiger Tatvorwurf zur Last gelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe „keine geeigneten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, mitgeführt, obwohl der Umweltdatenträger, mit welchem das Fahrzeug ausgestattet war, für diesen Zweck eingestellt“ gewesen sei. Unter Hinweis auf den hier vorliegenden Sachverhalt hätte dem Beschuldigten nach Ansicht des Verwaltungssenates jedoch vorgeworfen werden müssen, dass er am Tattag zur Tatzeit eine Transitfahrt durchgeführt hat, ohne dass Ökopunkte von dem im Fahrzeug eingebauten Umweltdatenträger abgebucht wurden, da dieser unberechtigterweise auf ökopunktfreie Fahrt eingestellt war vergleiche auch die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 4.11.1998). Insofern wurde dem Berufungswerber ein unrichtiger Tatvorwurf zur Last gelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ökopunkte, Tatumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten