Norm
VStG §52bSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 4 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Seyfried über die Anträge des C C, B, im Wege der Devolution die Wiederaufnahme der Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B Zlen X-32218-1997 und X-33940-1997 zu bewilligen, zu Recht erkannt:
Gemäß § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) in Verbindung mit § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird den Anträgen nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) in Verbindung mit Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Text
1. a. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.11.1997, Zl X-32218-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gemäß § 75 Abs 4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.1. a. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.11.1997, Zl X-32218-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gemäß Paragraph 75, Absatz 4, KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
1. b. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.12.1997, Zl X-33940-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gemäß § 64 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.1. b. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.12.1997, Zl X-33940-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.
2. Der Antragsteller hat bezüglich dieser Verfahren rechtzeitig Wiederaufnahmeanträge eingebracht. In diesen bringt er im Wesentlichen vor, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.6.1997 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Dieser Bescheid sei nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung einer Berufung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 6.5.1998, zugestellt am 12.5.1998, ersatzlos aufgehoben worden. Aufgrund dieses Bescheides und dessen ex-tunc-Wirkung sei der Entzug der Lenkerberechtigung aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.6.1997 als nie erlassen anzusehen. Da dieser Bescheid somit keinen Rechtsbestand gehabt hätte, könne er auch nicht Grundlage für die Durchführung eines Strafverfahrens bzw Erlassung einer Strafverfügung sein. Es handle sich hiebei um eine Vorfrage, über die die zuständige Behörde im wesentlichen Punkt anders entschieden habe. Es liege somit ein Wiederaufnahmsgrund vor, wenn die zuständige Behörde nach rechtskräftiger Entscheidung und Durchführung einer Wiederaufnahme neuerlich rechtskräftig anders entscheide. Der Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6.5.1998 stelle daher einen Wiederaufnahmegrund gem § 69 Abs 1 Z 2 bzw Z 3 AVG dar. Er beantragte, die Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B Zlen X-33940-1997 und X-32218-1997 wieder aufzunehmen, die Strafverfahren einzustellen und die geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.000 S und 4.400 S rückzuzahlen.2. Der Antragsteller hat bezüglich dieser Verfahren rechtzeitig Wiederaufnahmeanträge eingebracht. In diesen bringt er im Wesentlichen vor, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.6.1997 die Lenkerberechtigung für die Gruppe B auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Dieser Bescheid sei nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung einer Berufung durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 6.5.1998, zugestellt am 12.5.1998, ersatzlos aufgehoben worden. Aufgrund dieses Bescheides und dessen ex-tunc-Wirkung sei der Entzug der Lenkerberechtigung aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.6.1997 als nie erlassen anzusehen. Da dieser Bescheid somit keinen Rechtsbestand gehabt hätte, könne er auch nicht Grundlage für die Durchführung eines Strafverfahrens bzw Erlassung einer Strafverfügung sein. Es handle sich hiebei um eine Vorfrage, über die die zuständige Behörde im wesentlichen Punkt anders entschieden habe. Es liege somit ein Wiederaufnahmsgrund vor, wenn die zuständige Behörde nach rechtskräftiger Entscheidung und Durchführung einer Wiederaufnahme neuerlich rechtskräftig anders entscheide. Der Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6.5.1998 stelle daher einen Wiederaufnahmegrund gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bzw Ziffer 3, AVG dar. Er beantragte, die Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B Zlen X-33940-1997 und X-32218-1997 wieder aufzunehmen, die Strafverfahren einzustellen und die geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.000 S und 4.400 S rückzuzahlen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.6.1997 wurde dem Antragsteller gem § 73 KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf von 16 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 15.1.1998 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.3.1998 wurde ua die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt (Spruchpunkt I.), die Lenkerberechtigung gemäß § 73 KFG entzogen (Spruchpunkt II.) und weiters ausgesprochen, dass nicht vor Ablauf von zehn Monaten eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller Berufung ein; mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 6.5.1998 wurde der Berufung Folge gegeben und wurden ua die Spruchpunkte II. und III. aufgehoben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.6.1997 wurde dem Antragsteller gem Paragraph 73, KFG 1967 die Lenkerberechtigung entzogen und ausgesprochen, dass ihm vor Ablauf von 16 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 15.1.1998 die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.3.1998 wurde ua die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt (Spruchpunkt römisch eins.), die Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 73, KFG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters ausgesprochen, dass nicht vor Ablauf von zehn Monaten eine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller Berufung ein; mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 6.5.1998 wurde der Berufung Folge gegeben und wurden ua die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. aufgehoben.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.11.1997, Zl X-32218-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gem § 75 Abs 4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Der Tatzeitraum wurde in dieser Strafverfügung mit 3.6.1997 - 28.10.1997 angegeben. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft, da kein Einspruch erhoben wurde.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.11.1997, Zl X-32218-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gem Paragraph 75, Absatz 4, KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. Der Tatzeitraum wurde in dieser Strafverfügung mit 3.6.1997 - 28.10.1997 angegeben. Diese Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft, da kein Einspruch erhoben wurde.
Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.12.1997, Zl X-33940-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gemäß § 64 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. Als Tatzeitpunkt ist der 19.10.1997 angegeben. Auch dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.12.1997, Zl X-33940-1997, wurde über den Antragsteller aufgrund einer Übertretung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt. Als Tatzeitpunkt ist der 19.10.1997 angegeben. Auch dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund der oben beschriebenen Berufungsentscheidung brachte der Antragsteller die hier zu behandelnden Wiederaufnahmeanträge betreffend die Strafverfügung und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.11.1997 bzw 3.12.1997 bei der Bezirkshauptmannschaft B ein, aufgegeben am 25.5.1998. In der Folge brachte der Antragsteller Devolutionsanträge betreffend die Wiederaufnahmeanträge ein, da der Bezirkshauptmann mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag säumig sei.
4. Trotz § 52b VStG ("§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden....") ist ein Devolutionsantrag betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zulässig anzusehen (vgl dagegen Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, S 241).4. Trotz Paragraph 52 b, VStG ("§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden....") ist ein Devolutionsantrag betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates als zulässig anzusehen vergleiche dagegen Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 13. Auflage, S 241).
Dies kann mit systematischen sowie mit teleologischen Argumenten begründet werden. Zum einen wird aufgrund des § 24 VStG grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des AVG auch in des Verwaltungsstrafverfahren übernommen. Zu diesem Rechtsinstitut gehört systematisch jedoch auch die Entscheidungspflicht. Wiederaufnahme und Entscheidungspflicht sind im AVG im IV. Teil, 3. und 4. Abschnitt geregelt. Wird jedoch grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in das VStG übernommen, so wird es als ganzes, daher einschließlich der Entscheidungspflicht, übernommen.Dies kann mit systematischen sowie mit teleologischen Argumenten begründet werden. Zum einen wird aufgrund des Paragraph 24, VStG grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des AVG auch in des Verwaltungsstrafverfahren übernommen. Zu diesem Rechtsinstitut gehört systematisch jedoch auch die Entscheidungspflicht. Wiederaufnahme und Entscheidungspflicht sind im AVG im römisch vier. Teil, 3. und 4. Abschnitt geregelt. Wird jedoch grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in das VStG übernommen, so wird es als ganzes, daher einschließlich der Entscheidungspflicht, übernommen.
Zum anderen ist das Rechtsschutzinteresse bei einer Wiederaufnahme grundsätzlich ein anderes als im "normalen" Verwaltungsstrafverfahren, in dem es dem Beschuldigten eher recht sein wird, wenn die Behörde langsam arbeitet (vgl auch Erkenntnis des VfGH 13.987/94; die dort in Betracht gezogenen Argumente sind auch auf die neue Rechtslage übertragbar).Zum anderen ist das Rechtsschutzinteresse bei einer Wiederaufnahme grundsätzlich ein anderes als im "normalen" Verwaltungsstrafverfahren, in dem es dem Beschuldigten eher recht sein wird, wenn die Behörde langsam arbeitet vergleiche auch Erkenntnis des VfGH 13.987/94; die dort in Betracht gezogenen Argumente sind auch auf die neue Rechtslage übertragbar).
Tatsächlich kommt aber der Frage, ob im gegenständlichen Fall ein Devolutionsantrag möglich ist, im Ergebnis aus nachstehenden Erwägungen keine Bedeutung zu.
5. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3.) der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.5. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer 2,) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Was zunächst den Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG anlangt, so bedarf es keiner näheren Erörterung, dass der zitierte Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6.5.1998 unter diese Vorschrift schon deshalb nicht subsumierbar ist, weil die dort erwähnten Tatsachen oder Beweismittel nicht erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sein dürfen (vgl etwa das Erk des VwGH vom 27.1.1975, Slg Nr 8748/A). Aber auch der Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist in den gegenständlichen Fällen schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich hiebei nicht um "Vorfragenfälle" iS des § 38 AVG handelt. Vielmehr hatte die Verwaltungsstrafbehörde von einem bindenden Entziehungsbescheid auszugehen, sodass für sie eine Zuständigkeit nach § 38 AVG ausgeschlossen war. Es handelte sich in den gegenständlichen Rechtsachen um Anwendungsfälle der Tatbestandswirkung eines Bescheides (vgl dazu Walter-Meyer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 474 ff). Die nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides vermochte daher auch an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen nach § 64 Abs 1 und § 75 Abs 4 KFG nichts zu ändern (vgl die Erk des VwGH vom 4.10.1996, Zlen 96/02/0434 und 96/02/0442).Was zunächst den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG anlangt, so bedarf es keiner näheren Erörterung, dass der zitierte Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 6.5.1998 unter diese Vorschrift schon deshalb nicht subsumierbar ist, weil die dort erwähnten Tatsachen oder Beweismittel nicht erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sein dürfen vergleiche etwa das Erk des VwGH vom 27.1.1975, Slg Nr 8748/A). Aber auch der Wiederaufnahmstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist in den gegenständlichen Fällen schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich hiebei nicht um "Vorfragenfälle" iS des Paragraph 38, AVG handelt. Vielmehr hatte die Verwaltungsstrafbehörde von einem bindenden Entziehungsbescheid auszugehen, sodass für sie eine Zuständigkeit nach Paragraph 38, AVG ausgeschlossen war. Es handelte sich in den gegenständlichen Rechtsachen um Anwendungsfälle der Tatbestandswirkung eines Bescheides vergleiche dazu Walter-Meyer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 474 ff). Die nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides vermochte daher auch an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen nach Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz 4, KFG nichts zu ändern vergleiche die Erk des VwGH vom 4.10.1996, Zlen 96/02/0434 und 96/02/0442).
Schlagworte
Devolutionsantrag, Wiederaufnahme StrafverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.12.2018