TE Uvs Bescheid 1999/7/5 1-0379/99

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des R M, D-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.4.1999, Zl X-4139-1999, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 14.9.1998 um 14.10 Uhr den Omnibus XXX auf der Sstraße in B aus Fahrtrichtung H kommend auf Höhe des K, K-T-Platz, und in weiterer Folge bis zum Kreisverkehr unmittelbar bei der H B gelenkt, wobei er auf Höhe des Kreisverkehrs nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, es unterlassen habe, dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen, obwohl es nicht zu einer Aufnahme des Verkehrsunfalles durch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 4 Abs 5 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit b StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (144 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 14.9.1998 um 14.10 Uhr den Omnibus römisch 30 auf der Sstraße in B aus Fahrtrichtung H kommend auf Höhe des K, K-T-Platz, und in weiterer Folge bis zum Kreisverkehr unmittelbar bei der H B gelenkt, wobei er auf Höhe des Kreisverkehrs nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt gewesen sei, es unterlassen habe, dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen, obwohl es nicht zu einer Aufnahme des Verkehrsunfalles durch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gekommen sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 3.000 S (144 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, diese entsprechend begründet und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3.       Ungeachtet der Berufungsausführungen kommt der gegenständlichen Berufung aus folgendem Grunde Berechtigung zu:

Nach § 4 Abs 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen - das sind alle, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen - das sind alle, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der Gesetzgeber hat den unfallbeteiligten Personen in der zitierten Rechtsvorschrift keine alternative Verpflichtung auferlegt, vom Verkehrsunfall entweder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder dem Geschädigten die Identität nachzuweisen, und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern er hat (nur) die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1983, Zl 82/03/0005). Eine Verpflichtung, dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen, ergibt sich aus dieser zitierten Rechtsvorschrift nicht. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist somit, dass die betreffende Person an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen ist und dass diese Person die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat. Diese wesentlichen Tatbestandsmerkmale fehlen im gegenständlichen Tatvorwurf. Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1994, Zl 93/02/0252). Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Der Gesetzgeber hat den unfallbeteiligten Personen in der zitierten Rechtsvorschrift keine alternative Verpflichtung auferlegt, vom Verkehrsunfall entweder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder dem Geschädigten die Identität nachzuweisen, und deren Unterlassung unter Strafe gestellt, sondern er hat (nur) die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1983, Zl 82/03/0005). Eine Verpflichtung, dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen, ergibt sich aus dieser zitierten Rechtsvorschrift nicht. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist somit, dass die betreffende Person an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen ist und dass diese Person die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat. Diese wesentlichen Tatbestandsmerkmale fehlen im gegenständlichen Tatvorwurf. Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1994, Zl 93/02/0252). Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Nichtverständigen der Polizei

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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