Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des G H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.2.1999, Zl X-34481-1998, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Punkte 2. und 3. des genannten Straferkenntnisses aufgehoben werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm hinsichtlich des Punktes 1. dieses Straferkenntnisses statt "BG" zu lauten hat: "BGBl". Diese Übertretungsnorm wird noch um die Worte ergänzt: "in Verbindung mit § 370 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994".Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Punkte 2. und 3. des genannten Straferkenntnisses aufgehoben werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Übertretungsnorm hinsichtlich des Punktes 1. dieses Straferkenntnisses statt "BG" zu lauten hat: "BGBl". Diese Übertretungsnorm wird noch um die Worte ergänzt: "in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994".
Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit ATS 1.000 (EURO 72,67), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit ATS 1.000 (EURO 72,67), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1. in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-T GmbH, L, Bstraße, zu verantworten, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX am 11.11.1998 um 14.52 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, km XX, in H, Fahrtrichtung T, zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendet worden sei, obwohl an der rechten Außenseite des Fahrzeuges die vorgeschriebene Tafel mit dem Namen des Gewerbetreibenden, dem Standort des Betriebes, der Art der Konzession und dem Kennzeichen des Fahrzeuges nicht angebracht gewesen sei; 2. in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-T GmbH zu verantworten, dass am Sattelzugfahrzeug XXX sämtliche Aufschriften nach § 27 Abs 2 KFG (Eigengewicht, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, höchste zulässige Achslasten) gefehlt haben, und 3. am Sattelanhänger YYY die Längen- und Breitenangabe gefehlt haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des § 23 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs 1 und 4 der LKW-Tafel-Verordnung, "BG" 304/95 (1.), des § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 27 Abs 2 KFG (2.) und des § 103 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 27 Abs 3 KFG (3.). Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von ATS 5.000 (EURO 363,36) (5 Tage) (1.) und von je ATS 500 (EURO 36,34) (12 Stunden) (2. und 3.) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1. in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-T GmbH, L, Bstraße, zu verantworten, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 am 11.11.1998 um 14.52 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, km römisch zwanzig, in H, Fahrtrichtung T, zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung verwendet worden sei, obwohl an der rechten Außenseite des Fahrzeuges die vorgeschriebene Tafel mit dem Namen des Gewerbetreibenden, dem Standort des Betriebes, der Art der Konzession und dem Kennzeichen des Fahrzeuges nicht angebracht gewesen sei; 2. in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-T GmbH zu verantworten, dass am Sattelzugfahrzeug römisch 30 sämtliche Aufschriften nach Paragraph 27, Absatz 2, KFG (Eigengewicht, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, höchste zulässige Achslasten) gefehlt haben, und 3. am Sattelanhänger YYY die Längen- und Breitenangabe gefehlt haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 4 der LKW-Tafel-Verordnung, "BG" 304/95 (1.), des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG (2.) und des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, KFG (3.). Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von ATS 5.000 (EURO 363,36) (5 Tage) (1.) und von je ATS 500 (EURO 36,34) (12 Stunden) (2. und 3.) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, alle Daten, die auf den verschiedenen Tafeln nicht angebracht gewesen seien, würden in den vom Fahrzeuglenker mitgeführten Fahrzeugpapieren aufscheinen. Wegen der äußerlich fehlenden Daten entstehe niemandem ein Nutzen oder Schaden, es sei auch keinerlei Gefährdung von Personen oder Sachen dadurch verursacht. Eine Verwaltungsstrafe von insgesamt 6.600 S sei eine Größenordnung, für welche ihm jegliche Logik und jegliches Verständnis fehle. Er weise darauf hin, dass Übertretungen, mit welchen sehr wohl eine Gefährdung von Personen und Sachen verbunden seien, mit wesentlich geringeren Strafen belegt würden. Zu den fehlenden Tafeln selbst stelle er fest, dass die nach § 23 Abs 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes fehlende Tafel bei der Bezirkshauptmannschaft B am 19.8.1998 angefordert worden sei. Es habe bis zum 21.10.1998 gedauert, bis sie diese Tafel bekommen hätten. Drei Wochen später sei das Fahrzeug wegen der fehlenden Tafel beanstandet worden. Als Geschäftsführer der Firma B-T sei er für weit über 100 Arbeitsplätze verantwortlich. Bei der derzeitigen Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sei sein voller Einsatz erforderlich, um die Beschäftigung des Unternehmens sicherzustellen. Es sei ihm bei bestem Willen nicht möglich, sich um viele 100 Tafeln – wichtige und unwichtige – zu kümmern. Er könne nur sagen, dass der Fuhrpark laufend in bester Kondition gehalten werde und durch "unsere Werkstätte" größtes Augenmerk auf Betriebs- und Verkehrssicherheit gelegt werde. Er habe sich in der Vergangenheit sehr bemüht, die Verantwortung im Bezug auf die kritisierte Fahrzeugausstattung zu delegieren. Es habe sich aber kein Mitarbeiter bereit erklärt, diese Verantwortung zu übernehmen. Die Mitarbeiter würden den Standpunkt vertreten, dass sie sich durch die Übernahme derartiger Verantwortung nicht kriminalisieren lassen. Wie ihm die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgwerbe mitteile, sei überdies seit längerem eine Initiative im Gange, diese Tafeln abzuschaffen, nachdem der ursprüngliche Grund für deren Anbringung an den Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Zu erwähnen sei noch, dass in der gesamten EU derartige Tafeln nicht existierten. Der Werkstattmeister habe ihm im Zusammenhang mit der Anbringung der Tafeln erklärt, dass diese automatisch während einer regelmäßigen Wartung von ihm montiert worden wären. Nachdem die Fahrzeuge in ganz Europa unterwegs seien, kämen sie manchmal auch über Wochen nicht an den Standort L zurück. Da schließlich die Beschaffung der Güterfernverkehrstafel durch die Bezirkshauptmannschaft gute zwei Monate gedauert habe, sollte einem Unternehmen auch eine sinnvolle Zeitspanne für deren Anbringung gewährt werden. Er verweise auch darauf, dass die Fahrzeuge jährlich in der Prüfhalle nach § 57 KFG überprüft werden. Annähernd 200 Einheiten würden dort regelmäßig fast ohne Beanstandungen überprüft.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, alle Daten, die auf den verschiedenen Tafeln nicht angebracht gewesen seien, würden in den vom Fahrzeuglenker mitgeführten Fahrzeugpapieren aufscheinen. Wegen der äußerlich fehlenden Daten entstehe niemandem ein Nutzen oder Schaden, es sei auch keinerlei Gefährdung von Personen oder Sachen dadurch verursacht. Eine Verwaltungsstrafe von insgesamt 6.600 S sei eine Größenordnung, für welche ihm jegliche Logik und jegliches Verständnis fehle. Er weise darauf hin, dass Übertretungen, mit welchen sehr wohl eine Gefährdung von Personen und Sachen verbunden seien, mit wesentlich geringeren Strafen belegt würden. Zu den fehlenden Tafeln selbst stelle er fest, dass die nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes fehlende Tafel bei der Bezirkshauptmannschaft B am 19.8.1998 angefordert worden sei. Es habe bis zum 21.10.1998 gedauert, bis sie diese Tafel bekommen hätten. Drei Wochen später sei das Fahrzeug wegen der fehlenden Tafel beanstandet worden. Als Geschäftsführer der Firma B-T sei er für weit über 100 Arbeitsplätze verantwortlich. Bei der derzeitigen Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sei sein voller Einsatz erforderlich, um die Beschäftigung des Unternehmens sicherzustellen. Es sei ihm bei bestem Willen nicht möglich, sich um viele 100 Tafeln – wichtige und unwichtige – zu kümmern. Er könne nur sagen, dass der Fuhrpark laufend in bester Kondition gehalten werde und durch "unsere Werkstätte" größtes Augenmerk auf Betriebs- und Verkehrssicherheit gelegt werde. Er habe sich in der Vergangenheit sehr bemüht, die Verantwortung im Bezug auf die kritisierte Fahrzeugausstattung zu delegieren. Es habe sich aber kein Mitarbeiter bereit erklärt, diese Verantwortung zu übernehmen. Die Mitarbeiter würden den Standpunkt vertreten, dass sie sich durch die Übernahme derartiger Verantwortung nicht kriminalisieren lassen. Wie ihm die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgwerbe mitteile, sei überdies seit längerem eine Initiative im Gange, diese Tafeln abzuschaffen, nachdem der ursprüngliche Grund für deren Anbringung an den Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Zu erwähnen sei noch, dass in der gesamten EU derartige Tafeln nicht existierten. Der Werkstattmeister habe ihm im Zusammenhang mit der Anbringung der Tafeln erklärt, dass diese automatisch während einer regelmäßigen Wartung von ihm montiert worden wären. Nachdem die Fahrzeuge in ganz Europa unterwegs seien, kämen sie manchmal auch über Wochen nicht an den Standort L zurück. Da schließlich die Beschaffung der Güterfernverkehrstafel durch die Bezirkshauptmannschaft gute zwei Monate gedauert habe, sollte einem Unternehmen auch eine sinnvolle Zeitspanne für deren Anbringung gewährt werden. Er verweise auch darauf, dass die Fahrzeuge jährlich in der Prüfhalle nach Paragraph 57, KFG überprüft werden. Annähernd 200 Einheiten würden dort regelmäßig fast ohne Beanstandungen überprüft.
Bezüglich der Übertretung gemäß § 27 Abs 2 KFG müsse er feststellen, dass diese Tafeln sehr wohl an dem Fahrzeug angebracht gewesen seien, jedoch auf der Innenseite der Beifahrertüre. Das Fahrzeug sei zuvor in Deutschland zugelassen gewesen, wo die Anbringung dieser Tafel ordnungsgemäß gewesen sei. Er habe auch ein Problem damit, warum er als Chef eines Unternehmens dafür bestraft werden soll, weil an einem Fahrzeug irgendwelche unwichtige Tafeln fehlten, woraus niemandem ein Schaden oder Nutzen entstanden sei und auch niemand in irgendeiner Form belästigt oder gefährdet worden sei.Bezüglich der Übertretung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KFG müsse er feststellen, dass diese Tafeln sehr wohl an dem Fahrzeug angebracht gewesen seien, jedoch auf der Innenseite der Beifahrertüre. Das Fahrzeug sei zuvor in Deutschland zugelassen gewesen, wo die Anbringung dieser Tafel ordnungsgemäß gewesen sei. Er habe auch ein Problem damit, warum er als Chef eines Unternehmens dafür bestraft werden soll, weil an einem Fahrzeug irgendwelche unwichtige Tafeln fehlten, woraus niemandem ein Schaden oder Nutzen entstanden sei und auch niemand in irgendeiner Form belästigt oder gefährdet worden sei.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 11.11.1998 um 14.52 Uhr wurde das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX, welches den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen YYY zog, auf der Rheintal Autobahn A 14, Höhe km XX, einer Kontrolle durch Organe der Straßenaufsicht unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass an der rechten Außenseite des Sattelzugfahrzeuges die nach § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes vorgeschriebene Tafel, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sein müssen, nicht angebracht war.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 11.11.1998 um 14.52 Uhr wurde das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 , welches den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen YYY zog, auf der Rheintal Autobahn A 14, Höhe km römisch zwanzig, einer Kontrolle durch Organe der Straßenaufsicht unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass an der rechten Außenseite des Sattelzugfahrzeuges die nach Paragraph 6, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes vorgeschriebene Tafel, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sein müssen, nicht angebracht war.
Der Beschuldigte ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma B-T GmbH, L, auf welche die genannten Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt zugelassen waren.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.
5.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 17/1998 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.Nach Paragraph 6, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 1998, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind.
Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX, welches zum Tatzeitpunkt auf die Firma B-T GmbH, L, zugelassen war, keine Tafel im Sinne dieser vorzitierten Gesetzesbestimmung an der rechten Außenseite aufgewiesen hatte.Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 , welches zum Tatzeitpunkt auf die Firma B-T GmbH, L, zugelassen war, keine Tafel im Sinne dieser vorzitierten Gesetzesbestimmung an der rechten Außenseite aufgewiesen hatte.
Der Beschuldigte hat auch angegeben, dass für dieses Sattelzugfahrzeug eine Güterbeförderungskonzession bestehe, sodass davon auszugehen ist, dass dieses Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wird. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Firma B-T GmbH rund zwei Monate auf die bestellte Tafel gewartet habe, so kann ihn das nicht entschuldigen. Immerhin ist seit der Übernahme dieser Tafel bis zum Tatzeitraum eine Frist von drei Wochen verstrichen, innerhalb welcher diese Tafel wohl angebracht werden hätte können. Das betreffende Sattelzugfahrzeug ist zwar am Tattag von Deutschland kommend nach Österreich eingereist, doch haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sich dieses Fahrzeug die letzten drei Wochen vor dem Tattag ununterbrochen im Ausland befunden hat, sodass es nicht möglich war, diese Tafel zwischen Erhalt und Tattag anzubringen. Das Güterbeförderungsgesetz enthält auch keine Frist, innerhalb welcher die besagte Tafel ab Erhalt von der Behörde am Fahrzeug anzubringen ist. Vielmehr ist vom Gesetzeswortlaut her davon auszugehen, dass ein zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendetes Kraftfahrzeug ohne eine solche Tafel gar nicht zur Güterbeförderung verwendet werden darf.
Nach § 23 Abs 1 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer § 6 zuwiderhandelt.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer Paragraph 6, zuwiderhandelt.
Nach Abs 2 dieses Paragraphen hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 mindestens 5.000 S zu betragen.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 mindestens 5.000 S zu betragen.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm in diesem Spruchpunkt von der Erstinstanz zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Da es sich bei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes um eine gewerberechtliche Vorschrift handelt, hat die Erstbehörde den Beschuldigten zu Recht als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma B-T GmbH bestraft. Dies war bei der Übertretungsnorm auch noch durch die Zitiertung des § 370 Abs 2 der GewO 1994 zum Ausdruck zu bringen.Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm in diesem Spruchpunkt von der Erstinstanz zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Da es sich bei der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes um eine gewerberechtliche Vorschrift handelt, hat die Erstbehörde den Beschuldigten zu Recht als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Firma B-T GmbH bestraft. Dies war bei der Übertretungsnorm auch noch durch die Zitiertung des Paragraph 370, Absatz 2, der GewO 1994 zum Ausdruck zu bringen.
Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so hat die Erstbehörde die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Unterschreiten der Mindeststrafe nicht vor, zumal hier weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren und der Beschuldigte auch nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes ist.Was die Höhe der Geldstrafe betrifft, so hat die Erstbehörde die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Nach Ansicht des Verwaltungssenates lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Unterschreiten der Mindeststrafe nicht vor, zumal hier weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren und der Beschuldigte auch nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes ist.
5.2. Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:
Im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-T GmbH zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass am Sattelzugfahrzeug XXX sämtliche Aufschriften nach § 27 Abs 2 KFG (Eigengewicht, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, höchste Achslasten) fehlten. Die Erstbehörde hat in diesem Zusammenhang offensichtlich übersehen, dass die Bestimmung des § 27 Abs 2 KFG für Sattelzugfahrzeuge nicht gilt. In dieser Rechtsvorschrift ist nämlich lediglich von Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie Anhängern (außer Wohnanhängern) die Rede. Es war daher der Berufung gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses schon aus diesem Grunde Folge zu geben.Im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-T GmbH zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass am Sattelzugfahrzeug römisch 30 sämtliche Aufschriften nach Paragraph 27, Absatz 2, KFG (Eigengewicht, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, höchste Achslasten) fehlten. Die Erstbehörde hat in diesem Zusammenhang offensichtlich übersehen, dass die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, KFG für Sattelzugfahrzeuge nicht gilt. In dieser Rechtsvorschrift ist nämlich lediglich von Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie Anhängern (außer Wohnanhängern) die Rede. Es war daher der Berufung gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses schon aus diesem Grunde Folge zu geben.
5.3. Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:
In diesem Spruchpunkt wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-T GmbH zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass am Sattelanhänger YYY zum obgenannten Zeitpunkt die Längen- und Breitenangabe gefehlt habe. Dieser Tatvorwurf entspricht nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht dem § 44a Z 1 VStG, und zwar aus folgenden Gründen:In diesem Spruchpunkt wurde dem Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-T GmbH zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass am Sattelanhänger YYY zum obgenannten Zeitpunkt die Längen- und Breitenangabe gefehlt habe. Dieser Tatvorwurf entspricht nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, und zwar aus folgenden Gründen:
Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.3.1989, Zl 85/18/0096, zum Ausdruck gebracht, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 erster Satz KFG ist, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht der ihm in dieser Bestimmung auferlegten Sorgepflicht nachgekommen ist. Eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG müsse daher den Vorwurf enthalten, dass die betreffende Person in ihrer Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die ihm angelastete Tat begangen habe. Die Erstbehörde hätte daher aus der Sicht des Verwaltungssenates dem Beschuldigten vorwerfen müssen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-T GmbH als Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen YYY zu verantworten hat, dass an diesem Fahrzeug die Längen- und Breitenangabe fehlte. Eine Sanierung des Tatvorwurfes war für den Verwaltungssenat wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.3.1989, Zl 85/18/0096, zum Ausdruck gebracht, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG ist, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht der ihm in dieser Bestimmung auferlegten Sorgepflicht nachgekommen ist. Eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG müsse daher den Vorwurf enthalten, dass die betreffende Person in ihrer Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges die ihm angelastete Tat begangen habe. Die Erstbehörde hätte daher aus der Sicht des Verwaltungssenates dem Beschuldigten vorwerfen müssen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B-T GmbH als Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen YYY zu verantworten hat, dass an diesem Fahrzeug die Längen- und Breitenangabe fehlte. Eine Sanierung des Tatvorwurfes war für den Verwaltungssenat wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.
Als weiteres wesentliches Tatbestandsmerkmal hätte dieser Vorwurf auch enthalten müssen, dass der betreffende Sattelanhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufwies, weil nach § 27 Abs 3 KFG ua nur Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg die Angabe der Länge und Breite des Fahrzeuges aufzuweisen haben.Als weiteres wesentliches Tatbestandsmerkmal hätte dieser Vorwurf auch enthalten müssen, dass der betreffende Sattelanhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufwies, weil nach Paragraph 27, Absatz 3, KFG ua nur Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg die Angabe der Länge und Breite des Fahrzeuges aufzuweisen haben.
Es war daher der Berufung auch gegen diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses Folge zu geben.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Tatumschreibung, ZulassungsbesitzerZuletzt aktualisiert am
18.10.2018