RS Vwgh 2004/8/3 2000/13/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung lässt auf eine organisatorische Eingliederung in den Organismus des Betriebes schließen, die bereits dann gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2001/15/0078 und 2001/15/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130046.X02

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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