Norm
VStG §48 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des J F, D-L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.8.1999, Zl X-4079-1999, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 6.8.1999 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.6.1999, Zl X-4079-1999, als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, nicht er, sondern seine Frau habe die Strafverfügung am 13.7.1999 übernommen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt dienstlich mit seinem Lastzug in Europa unterwegs gewesen. Erst nach seiner Rückkehr am 5.8.1999 habe er die Strafverfügung zur Kenntnis nehmen und dagegen Einspruch erheben können.
3. Nach § 49 Abs 1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.3. Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.
§ 48 Abs 2 VStG bestimmt, dass Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind.Paragraph 48, Absatz 2, VStG bestimmt, dass Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen sind.
Gemäß § 21 Abs 1 Zustellgesetz dürfen Sendungen, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Zustellgesetz dürfen Sendungen, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind, nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 13.7.1999 zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch entgegen § 48 Abs 2 VStG iVm § 21 Abs 1 Zustellgesetz nicht zu eigenen Handen, sondern an einen Ersatzempfänger. Dies hat der Beschuldigte glaubwürdig versichert und ergibt sich zudem aus der auf dem Rückschein ersichtlichen Unterschrift.Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 13.7.1999 zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch entgegen Paragraph 48, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Zustellgesetz nicht zu eigenen Handen, sondern an einen Ersatzempfänger. Dies hat der Beschuldigte glaubwürdig versichert und ergibt sich zudem aus der auf dem Rückschein ersichtlichen Unterschrift.
Die Strafverfügung wurde daher am 13.7.1999 nicht ordnungsgemäß zugestellt, sodass auch die Einspruchsfrist nicht zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung erfolgte daher nicht zu Recht, sodass der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
Schlagworte
Zustellrecht, Eigenhandzustellung StrafverfügungZuletzt aktualisiert am
18.10.2018