Norm
BauG Vlbg §2 litfSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des D F, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.6.1999, Zl X-8109-1999, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 2.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 2.000 S, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma E H- und P GmbH-R, zu verantworten, dass die genannte Firma an einem näher bezeichneten Ort im Zeitraum vom 1.3.1999 bis 24.5.1999 eine Ankündigung bzw Werbeanlage im Ausmaß von 8 x 4 m angebracht habe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 17 Abs 1 Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (24 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma E H- und P GmbH-R, zu verantworten, dass die genannte Firma an einem näher bezeichneten Ort im Zeitraum vom 1.3.1999 bis 24.5.1999 eine Ankündigung bzw Werbeanlage im Ausmaß von 8 x 4 m angebracht habe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baubewilligung zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (24 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nach § 17 Abs 8 des Vorarlberger Baugesetzes die Vorschriften der Abs 1 bis 7 leg cit nicht für Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb des bebauten Bereiches gelten würden. Der gegenständliche Tatort liege außerhalb des bebauten Gebietes und komme sohin für eine Übertretung des Baugesetzes nicht in Betracht.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nach Paragraph 17, Absatz 8, des Vorarlberger Baugesetzes die Vorschriften der Absatz eins bis 7 leg cit nicht für Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb des bebauten Bereiches gelten würden. Der gegenständliche Tatort liege außerhalb des bebauten Gebietes und komme sohin für eine Übertretung des Baugesetzes nicht in Betracht.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1.3.1999 bis 24.5.1999 an der Ostseite seines Betriebsgebäudes auf GST-Nr XXX des GB R eine ca 8 x 4 m große Ankündigung bzw Werbeanlage in Form eines gelben und schwarz beschrifteten Plakates angebracht. Der gegenständliche Bereich ist als Betriebsgebiet Kategorie II gewidmet. Der Beschuldigte war nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung nach dem Baugesetz.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1.3.1999 bis 24.5.1999 an der Ostseite seines Betriebsgebäudes auf GST-Nr römisch 30 des GB R eine ca 8 x 4 m große Ankündigung bzw Werbeanlage in Form eines gelben und schwarz beschrifteten Plakates angebracht. Der gegenständliche Bereich ist als Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei gewidmet. Der Beschuldigte war nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung nach dem Baugesetz.
4. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Bestritten wurde lediglich die Art der Widmung des gegenständlichen Tatortes. Eine Erhebung beim Gemeindeamt R ergab, dass es sich um Betriebsgebiet Kategorie II handelt.4. Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Bestritten wurde lediglich die Art der Widmung des gegenständlichen Tatortes. Eine Erhebung beim Gemeindeamt R ergab, dass es sich um Betriebsgebiet Kategorie römisch zwei handelt.
5. Nach § 55 Abs 1 lit a Vorarlberger Baugesetz (BauG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua Vorhaben entgegen den Bestimmungen des § 17 ausführt.5. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Baugesetz (BauG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua Vorhaben entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, ausführt.
§ 17 Abs 1 BauG bestimmt, dass Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungen nur mit Bewilligung der Behörde angebracht werden dürfen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Landschafts- und Ortsbild oder Interessen des Verkehrs beeinträchtigt oder unzumutbare Belästigungen verursacht werden.Paragraph 17, Absatz eins, BauG bestimmt, dass Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungen nur mit Bewilligung der Behörde angebracht werden dürfen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Landschafts- und Ortsbild oder Interessen des Verkehrs beeinträchtigt oder unzumutbare Belästigungen verursacht werden.
Gemäß § 17 Abs 8 gelten die Vorschriften der Abs 1 bis 7 nicht für Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb des bebauten Gebietes.Gemäß Paragraph 17, Absatz 8, gelten die Vorschriften der Absatz eins bis 7 nicht für Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb des bebauten Gebietes.
Nach § 2 lit f BauG ist bebautes Gebiet ein Gebiet, dass in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet ist oder mangels eines Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.Nach Paragraph 2, Litera f, BauG ist bebautes Gebiet ein Gebiet, dass in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet ist oder mangels eines Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
Gemäß § 14 Abs 1 Raumplanungsgesetz (RPG) zählen zu den Bauflächen ua auch die Betriebsgebiete.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Raumplanungsgesetz (RPG) zählen zu den Bauflächen ua auch die Betriebsgebiete.
6. Der Beschuldigte macht in einer Stellungnahme vom 2.9.1999 einen Rechtsirrtum geltend.
Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere wird eine gewisse Erkundigungspflicht angenommen (zB VwSlg 9684 A; VwGH 25.4.1996, 92/06/0039). Guter Glaube allein genügt nicht. Das Vorbringen des Beschuldigten vermag ihn nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht zu entlasten. Insbesondere von einem Gewerbetreibenden muss man erwarten, dass er mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vertraut ist oder sich zumindest rechtzeitig vertraut macht. Nach Auffassung des Verwaltungssenats hätte der Beschuldigte wissen müssen, dass der gegenständliche Tatort (sein eigenes Betriebsgelände) als Baufläche iS des Raumplanungsgesetzes und damit als bebautes Gebiet iS des Baugesetzes gilt. Darüber hinaus hätte er wissen müssen, dass für das Anbringen von Ankündigungen und Werbeanlagen jedenfalls eine Genehmigung erforderlich ist; wenn nicht nach BauG innerhalb eines bebauten Gebietes so doch nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung außerhalb eines bebauten Gebietes. So hat etwa der Beschuldigte in einem anderen Fall mit einem Schreiben vom 15.4.1999 an die Gemeinde G um die Genehmigung gebeten, ein Transparent in der Größe von 8 x 5 m an einem – außerhalb des bebauten Bereiches liegenden – Objekt im Bereich der Bundesstraße H-G anbringen zu dürfen. Das Unterlassen des Einholens entsprechender Auskünfte bei den zuständigen Stellen begründet daher im gegenständlichen Fall jedenfalls vom Beschuldigten zu verantwortende Fahrlässigkeit.
7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch die Anbringung der gegenständlichen ca 4 m mal 8 m großen Werbeanlage das durch die übertretene Vorschrift geschützte Interesse des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes von vornherein erheblich gefährdet. Die Anbringung der Anlage als solche erfolgte mit Vorsatz; ein strafausschließender oder strafmildernder Rechtsirrtum liegt aus den oben erwähnten Gründen nicht vor. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, er habe ein monatliches Einkommen von ATS 22.000, sei Eigentümer des Grundstückes und Gebäudes I F in R, sei sorgepflichtig für zwei Kinder und habe monatlich ATS 11.500 an Unterhalt sowie Kreditrückzahlungen für die Liegenschaft entsprechend einer übermittelten Saldenliste zu bezahlen.Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, er habe ein monatliches Einkommen von ATS 22.000, sei Eigentümer des Grundstückes und Gebäudes römisch eins F in R, sei sorgepflichtig für zwei Kinder und habe monatlich ATS 11.500 an Unterhalt sowie Kreditrückzahlungen für die Liegenschaft entsprechend einer übermittelten Saldenliste zu bezahlen.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Eine Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG kann nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu.Eine Anwendung des Paragraph 21, VStG (Ermahnung) kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (zB VwGH 31.1.1990, 89/03/0084). Dies trifft im gegenständlichen Fall nicht zu.
Schlagworte
Baurecht, Werbeanlagen, FahrlässigkeitZuletzt aktualisiert am
18.10.2018