TE Uvs Bescheid 1999/10/11 1-0590/99

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des K M, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 22.7.1999, Zl X-6783-1999, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er übe, wie am 24.2.1999 um 16.00 Uhr festgestellt worden sei, im Sporthotel "A" in S eine Tätigkeit aus, bei der Abfälle (Küchenabfälle und Speisereste) anfallen würden, und habe es unterlassen, die erforderlichen Aufzeichnungen vorschriftsmäßig zu führen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit c Z 6 in Verbindung mit § 14 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes und § 3 der Abfallnachweisverordnung begangen. Gemäß § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde über den Berufungswerber eine Ermahnung erteilt und gleichzeitig die Aufforderung ausgesprochen, derartige strafbare Handlungen zu unterlassen.1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er übe, wie am 24.2.1999 um 16.00 Uhr festgestellt worden sei, im Sporthotel "A" in S eine Tätigkeit aus, bei der Abfälle (Küchenabfälle und Speisereste) anfallen würden, und habe es unterlassen, die erforderlichen Aufzeichnungen vorschriftsmäßig zu führen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes und Paragraph 3, der Abfallnachweisverordnung begangen. Gemäß Paragraph 21, des Verwaltungsstrafgesetzes wurde über den Berufungswerber eine Ermahnung erteilt und gleichzeitig die Aufforderung ausgesprochen, derartige strafbare Handlungen zu unterlassen.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, am Nachmittag des 25. Februar seien die notwendigen Angaben durchgefaxt worden. Diese würden hiermit noch einmal mitgeteilt:

"SCHWEINETRANK 1999 (Abnehmer S K)

         12.1.1999 3 Fass à 60 l

         13.2.1999 3 Fass à 60 l

         19.3.1999 3 Fass à 60 l

         05.6.1999 5 Fass à 60 l"

3.       Der Berufung kommt aus folgendem Grunde Berechtigung zu:

Nach § 14 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes - diese gesetzliche Bestimmung gilt nach § 3 Abs 2 des genannten Gesetzes auch für nicht gefährliche Abfälle - hat, wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufend Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Diese Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.Nach Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes - diese gesetzliche Bestimmung gilt nach Paragraph 3, Absatz 2, des genannten Gesetzes auch für nicht gefährliche Abfälle - hat, wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufend Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Diese Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber dem Organ der Bezirkshauptmannschaft B bei der Kontrolle am 24.2.1999 gegen 16.00 Uhr keine Aufzeichnungen über die im Zuge der Ausübung der Gastgewerbekonzession am Standort "Hotel A" in S anfallenden Küchenabfälle und Speisereste übergeben können, da diese nach den Angaben des Genannten „derzeit nicht greifbar“ gewesen seien. Aus einem Aktenvermerk des genannten Behördenorgans vom 2.3.1999 ergibt sich, dass der Berufungswerber noch am selben Tag dem Behördenorgan mittels Telefax mitgeteilt hat, „dass am 12.1.1999 drei Fass à 60 l und am 13.2.1999 drei Fass à 60 l von Herrn Kubicki übernommen“ worden seien.

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Aufzeichnungen schon zum Zeitpunkt der Kontrolle führte. Nach Ansicht des Verwaltungssenates entsprechen Aufzeichnungen mit einem solchen Inhalt - dies gilt auch für jene, wie sie der Berufungswerber in der Berufung angeführt hat - nicht dem § 14 Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, da der Begriff "Schweinetrank 1999" zu allgemein gehalten ist. Der Gesetzgeber verlangt Aufzeichnungen über die Art, die Menge, die Herkunft und den Verbleib der anfallenden Abfälle.Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Aufzeichnungen schon zum Zeitpunkt der Kontrolle führte. Nach Ansicht des Verwaltungssenates entsprechen Aufzeichnungen mit einem solchen Inhalt - dies gilt auch für jene, wie sie der Berufungswerber in der Berufung angeführt hat - nicht dem Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes, da der Begriff "Schweinetrank 1999" zu allgemein gehalten ist. Der Gesetzgeber verlangt Aufzeichnungen über die Art, die Menge, die Herkunft und den Verbleib der anfallenden Abfälle.

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass neben der Angabe von Tatzeit und Tatort auch die Tatumschreibung möglichst präzise zu erfolgen hat. Eine Umschreibung der Tat dahingehend, dass es der Berufungswerber unterlassen habe, "die erforderlichen Aufzeichnungen vorschriftsmäßig zu führen" ist in jenen Fällen, in denen wohl Aufzeichnungen geführt wurden, diese jedoch mangelhaft sind, zu wenig präzise (vgl zB auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.7.1993, Zl 92/03/0080). Vielmehr hätte die Erstbehörde dem Berufungswerber vorhalten müssen, inwiefern dieser die Aufzeichnungen nicht vorschriftsmäßig geführt hat. Da eine Sanierung des Tatvorwurfes wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung für die Berufungsbehörde nicht mehr möglich war, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies bedeutet, dass neben der Angabe von Tatzeit und Tatort auch die Tatumschreibung möglichst präzise zu erfolgen hat. Eine Umschreibung der Tat dahingehend, dass es der Berufungswerber unterlassen habe, "die erforderlichen Aufzeichnungen vorschriftsmäßig zu führen" ist in jenen Fällen, in denen wohl Aufzeichnungen geführt wurden, diese jedoch mangelhaft sind, zu wenig präzise vergleiche zB auch das Erkenntnis des VwGH vom 14.7.1993, Zl 92/03/0080). Vielmehr hätte die Erstbehörde dem Berufungswerber vorhalten müssen, inwiefern dieser die Aufzeichnungen nicht vorschriftsmäßig geführt hat. Da eine Sanierung des Tatvorwurfes wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung für die Berufungsbehörde nicht mehr möglich war, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abfallwirtschaftsrecht, Führen von Aufzeichnungen, Tatvorwurf

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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