RS Vwgh 2004/8/3 99/13/0156

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §66 Z1 lita;

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass ohne den in der Folge für ein Geschäftsgrundstück erzielten Kaufpreis die in der Betriebsvereinbarung angesprochenen Verpflichtungen seitens der Beschwerdeführerin nicht hätten erfüllt werden können, zeigt einen relevanten, den gemäß § 66 Abs. 1 lit. a BewG anzusetzenden Gegenwert beeinflussenden Zusammenhang zwischen der früheren Betriebsvereinbarung und dem späteren Kaufvertrag nicht auf, zumal Betriebsvereinbarung und Kaufvertrag zwischen jeweils anderen Parteien abgeschlossen wurden. [Hier: Die Beschwerdeführerin nahm laut Verschmelzungsvertrag vom 8. September 1994 in Anwendung von Art. I Umgründungssteuergesetz die O. GmbH als aufnehmende Gesellschaft auf und ist daher deren Gesamtrechtsnachfolgerin. In der Berufung gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1990 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im April 1989 abgeschlossenen, ein Geschäftsgrundstück betreffenden Kaufvertrag (hinsichtlich eines der O. GmbH eingeräumten Baurechtes und der auf Grund des Baurechts errichteten Gebäude) um einen "sale and lease back" Vertrag gehandelt habe. Im Wirtschaftsjahr 1987/88 sei zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat der Gesellschaft eine Betriebsvereinbarung zur Verminderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 ArbVG geschlossen worden. Auf Grund der Betriebsvereinbarung seien 1989 Abfertigungs- und Abfindungszahlungen zur Auszahlung gelangt. Diese Zahlungen hätten nur aus dem 1989 erzielten Verkaufserlös getätigt werden können.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130156.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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