TE Uvs Bescheid 1999/11/9 1-0546/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des L W, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.7.1999, Zl X-13331-1998, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 3.11.1998 in B, Wstraße, GST-NR XXX GB B es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W & D Gesellschaft mbH zu verantworten, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung betrieben worden sei, indem sich die Genehmigungspflicht aus der Eignung der Betriebsanlage ergebe, Nachbarn insbesondere durch Lärm zu beeinträchtigen bzw zu belästigen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 74 GewO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 15.000 (EURO 1.090,09) (5 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 3.11.1998 in B, Wstraße, GST-NR römisch 30 GB B es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W & D Gesellschaft mbH zu verantworten, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung betrieben worden sei, indem sich die Genehmigungspflicht aus der Eignung der Betriebsanlage ergebe, Nachbarn insbesondere durch Lärm zu beeinträchtigen bzw zu belästigen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 74, GewO. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 15.000 (EURO 1.090,09) (5 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu ATS 50.000 zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.3. Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu ATS 50.000 zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

§ 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch", wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, dass der "Spruch", wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.

Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 ist ua das genehmigungslose Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iS des § 74 GewO 1973. Nach § 74 Abs 1 leg cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist aus der spruchmäßigen Bezeichnung der dem Berufungswerber angelasteten Tat insofern nicht ausreichend zu entnehmen, als hieraus nicht hervorgeht, in Bezug auf welche "örtlich gebundene Einrichtung" sowie in Ansehung welcher gewerblichen Tätigkeit der inkriminierte Vorwurf erhoben wird. Der Vorwurf, der Berufungswerber habe es zu verantworten, dass eine "genehmigungspflichtige Betriebsanlage" ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, ist nicht als ausreichend anzusehen (vgl das Erk des VwGH vom 28.6.1988, Zl 88/04/0047).Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 ist ua das genehmigungslose Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iS des Paragraph 74, GewO 1973. Nach Paragraph 74, Absatz eins, leg cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist aus der spruchmäßigen Bezeichnung der dem Berufungswerber angelasteten Tat insofern nicht ausreichend zu entnehmen, als hieraus nicht hervorgeht, in Bezug auf welche "örtlich gebundene Einrichtung" sowie in Ansehung welcher gewerblichen Tätigkeit der inkriminierte Vorwurf erhoben wird. Der Vorwurf, der Berufungswerber habe es zu verantworten, dass eine "genehmigungspflichtige Betriebsanlage" ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, ist nicht als ausreichend anzusehen vergleiche das Erk des VwGH vom 28.6.1988, Zl 88/04/0047).

Eine Sanierung dieses Mangels war der Berufungsbehörde verwehrt, da in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 15.12.1998 die oberwähnten, notwendigen Tatbestandselemente fehlen und das gegenständliche Straferkenntnis vom 15.7.1999 außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Die Anzeige wiederum stellt keine Verfolgungshandlung iS des § 32 Abs 2 VStG dar.Eine Sanierung dieses Mangels war der Berufungsbehörde verwehrt, da in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 15.12.1998 die oberwähnten, notwendigen Tatbestandselemente fehlen und das gegenständliche Straferkenntnis vom 15.7.1999 außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde. Die Anzeige wiederum stellt keine Verfolgungshandlung iS des Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar.

Schlagworte

Gewerberecht, Betreiben Betriebsanlage ohne Genehmigung, Tatvorwurf

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten