TE Uvs Bescheid 1999/11/21 1-0600/99

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Veröffentlicht am 21.11.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des G M, B S L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 6.8.1999, Zl X-4758-1999, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den öffentlichen Anstand verletzt, indem er sich am 7.2.1999 um 22.30 Uhr in F, V, provokant verhalten habe und hinter die Bar gegangen sei und begonnen habe, die Kaffeemaschine zu bedienen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 18 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 1 Abs 1 des Sittenpolizeigesetzes. Es wurde über den Beschuldigten wegen dieses Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen.1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den öffentlichen Anstand verletzt, indem er sich am 7.2.1999 um 22.30 Uhr in F, römisch fünf, provokant verhalten habe und hinter die Bar gegangen sei und begonnen habe, die Kaffeemaschine zu bedienen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Sittenpolizeigesetzes. Es wurde über den Beschuldigten wegen dieses Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Verhalten des Beschuldigten vom 7.2.1999 sei diesem nicht vorwerfbar und stelle insbesondere keine Verwaltungsübertretung dar. Eine Anstandsverletzung sei nur dann zu ahnden, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werde. Nach den Feststellungen und Ausführungen der Erstbehörde habe aber weder ein größerer Personenkreis das Verhalten des Beschuldigten wahrgenommen noch stehe fest, dass für einen solchen das Verhalten wahrnehmbar gewesen sei. Es mangle somit bereits an der vom Gesetzgeber geforderten Öffentlichkeit.

Unabhängig davon, dass nicht einmal feststehe, dass der Beschuldigte hinter die Bar gegangen sei, sei sein Verhalten keine Verletzung des öffentlichen Anstandes. Werde ein Gast in einem Lokal über eine längere Zeit trotz mehrmaliger Aufforderung und Ersuchen nicht bedient und in weiterer Folge wie der Beschuldigte behandelt, müsse mit einem entsprechenden Verhalten, einer entsprechenden Reaktion gerechnet werden. Hätten sich die Bediensteten des Lokals "P" selber konform verhalten und den Beschuldigten bedient bzw darauf hingewiesen, dass eine Bedienung derzeit nicht möglich sei, wäre es zu keinem Verhalten des Beschuldigten, welcher Art auch immer, gekommen. Jedenfalls sei aber das Stellen einer Kaffeetasse unter eine Kaffeemaschine keine Anstandsverletzung.

Der dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Beschuldigte sei am 7.2. dJ ab ca 20.00 Uhr Gast im Lokal "P" gewesen. Gegen 22.00 Uhr habe er einen Kaffee bestellt. Die Bestellung habe ein dem Beschuldigten nicht bekannter Bediensteter entgegengenommen. Dieser Bedienstete habe lediglich erklärt, der Beschuldigte habe zu warten. Zirka 10 bis 15 Minuten später habe der Beschuldigte den Bediensteten neuerlich an die Bestellung erinnert. Der Beschuldigte sei aber weiterhin nicht bedient worden. Folglich sei er in Richtung Bar zur Kaffeemaschine gegangen, habe eine Tasse genommen und diese unter die Maschine gestellt, um dem Bediensteten die Bestellung neuerlich vor Augen zu führen. Hierauf habe sich ein Handgemenge entwickelt, das schlussendlich im Verfahren 18 U 253/99 b beim Bezirksgericht abgehandelt worden sei. Dieses Verfahren sei zwischenzeitlich rechtskräftig beendet und der Beschuldigte freigesprochen worden.

3.       Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört insbesondere auch eine entsprechende Tatumschreibung.3. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört insbesondere auch eine entsprechende Tatumschreibung.

Die Erstbehörde warf dem Beschuldigten im angefochtenen Bescheid eine Verletzung des öffentlichen Anstandes vor. Sie nahm eine solche Anstandsverletzung deswegen als gegeben an, weil sich der Beschuldigte "provokant verhalten" habe und hinter die Bar gegangen sei und begonnen habe, die Kaffeemaschine zu bedienen.

Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welches Verhalten des Beschuldigten aus der Sicht der Erstbehörde provokant war, zumal sie dieses Verhalten im Tatvorwurf nicht näher umschrieb. Sollte aber der Tatvorwurf dahingehend zu verstehen sein, dass das provokante Verhalten des Beschuldigten darin gelegen war, dass er hinter die Bar ging und begonnen hat, die Kaffeemaschine zu bedienen, so ist ein solches Verhalten nach Ansicht des Verwaltungssenates noch keine Anstandsverletzung im Sinne des § 1 Abs 1 des Sittenpolizeigesetzes. Nach Abs 2 dieser genannten Rechtsvorschrift ist als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Eine Person, die in einem öffentlichen Lokal eine hinter einer Bar stehende Kaffeemaschine ohne Zustimmung des für das Bedienen dieses Kaffeeautomaten zuständigen Personals selbst bedient, legt zwar ein ungehöriges und undiszipliniertes Verhalten an den Tag, doch kann in einer solchen Verhaltensweise noch nicht von einem groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten gesprochen werden, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welches Verhalten des Beschuldigten aus der Sicht der Erstbehörde provokant war, zumal sie dieses Verhalten im Tatvorwurf nicht näher umschrieb. Sollte aber der Tatvorwurf dahingehend zu verstehen sein, dass das provokante Verhalten des Beschuldigten darin gelegen war, dass er hinter die Bar ging und begonnen hat, die Kaffeemaschine zu bedienen, so ist ein solches Verhalten nach Ansicht des Verwaltungssenates noch keine Anstandsverletzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Sittenpolizeigesetzes. Nach Absatz 2, dieser genannten Rechtsvorschrift ist als Verletzung des öffentlichen Anstandes jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Eine Person, die in einem öffentlichen Lokal eine hinter einer Bar stehende Kaffeemaschine ohne Zustimmung des für das Bedienen dieses Kaffeeautomaten zuständigen Personals selbst bedient, legt zwar ein ungehöriges und undiszipliniertes Verhalten an den Tag, doch kann in einer solchen Verhaltensweise noch nicht von einem groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten gesprochen werden, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat.

Es war daher der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anstandsverletzung

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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