TE Uvs Bescheid 1999/12/23 1-0553/99

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Veröffentlicht am 23.12.1999
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Norm

KFG §103 Abs2
VStG §5 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des E G, D-N I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.8.1999, Zl X-643-1999, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des E G, D-N römisch eins, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2.8.1999, Zl X-643-1999, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer des Hotel K G F, welches laut Mitteilung des Zulassungsbesitzers Auskunft erteilen kann, zu verantworten, dass der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach der am 28.1.1999 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 20.1.1999 Auskunft erteilt wurde, von wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 28.9.1998, 12.02 Uhr, in L, Höhe km XX, in Fahrtrichtung B gelenkt wurde, und auch die Person nicht benannt wurde, die die Auskunft hätte erteilen können, indem er einen Lenker bezeichnet habe, dessen bekannt gegebene Adresse (D) zu ungenau sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 1.100 (48 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer des Hotel K G F, welches laut Mitteilung des Zulassungsbesitzers Auskunft erteilen kann, zu verantworten, dass der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach der am 28.1.1999 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 20.1.1999 Auskunft erteilt wurde, von wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 28.9.1998, 12.02 Uhr, in L, Höhe km römisch zwanzig, in Fahrtrichtung B gelenkt wurde, und auch die Person nicht benannt wurde, die die Auskunft hätte erteilen können, indem er einen Lenker bezeichnet habe, dessen bekannt gegebene Adresse (D) zu ungenau sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 1.100 (48 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass - mangels gesetzlicher Verpflichtung in Deutschland - keine genauen Aufzeichnungen der Namen und Anschriften von Personen, die vom Hotel ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, gemacht würden. Von einer geplanten Fahrt des Hotelgastes nach Österreich sei nichts bekannt gewesen. Das Fahrzeug sei in einwandfreiem Zustand zurückgegeben worden, weshalb für die Notierung persönlicher Daten keine Veranlassung bestanden habe. Hinzu käme, dass der Vorfall bereits Monate zurückliege, sodass es unmöglich gewesen sei die gewünschten Daten rechtzeitig zu ermitteln.

3.       Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.3. Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.

4.       Im gegenständlichen Fall trifft die Pflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG den Beschuldigten, da er vom Zulassungsbesitzer als diejenige Person benannt wurde, die die gewünschte Auskunft erteilen kann. Die Auskunftspflicht umfasst den Namen und die genaue Adresse des Lenkers. Wenn ansonsten die geforderte Auskunft nicht erteilt werden könnte, besteht gemäß § 102 Abs 2 vorletzter Satz KFG die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen. Durch eine unvollständige Auskunft - wie hier das Fehlen der genauen Adresse - wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer Person benützt wird, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.4. Im gegenständlichen Fall trifft die Pflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG den Beschuldigten, da er vom Zulassungsbesitzer als diejenige Person benannt wurde, die die gewünschte Auskunft erteilen kann. Die Auskunftspflicht umfasst den Namen und die genaue Adresse des Lenkers. Wenn ansonsten die geforderte Auskunft nicht erteilt werden könnte, besteht gemäß Paragraph 102, Absatz 2, vorletzter Satz KFG die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen. Durch eine unvollständige Auskunft - wie hier das Fehlen der genauen Adresse - wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt. Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer Person benützt wird, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Auch der Umstand, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft iSd § 103 Abs 2 KFG nicht kennt, spielt keine Rolle, da der Tatort der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) in Österreich gelegen ist und insoweit österreichischen Recht anzuwenden ist (VwGH 27.6.1997, 97/02/0220). Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 10.7.1998, Zl 98/0/0079, zu entnehmen ist, ist allein aus der Tatsache, dass ein Beschuldigter deutscher Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, noch nicht abzuleiten, dass er gehindert gewesen wäre, sich mit den in Österreich zu beachtenden Normen vertraut zu machen.Auch der Umstand, dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht kennt, spielt keine Rolle, da der Tatort der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) in Österreich gelegen ist und insoweit österreichischen Recht anzuwenden ist (VwGH 27.6.1997, 97/02/0220). Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 10.7.1998, Zl 98/0/0079, zu entnehmen ist, ist allein aus der Tatsache, dass ein Beschuldigter deutscher Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, noch nicht abzuleiten, dass er gehindert gewesen wäre, sich mit den in Österreich zu beachtenden Normen vertraut zu machen.

5.       Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte iS des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft gemacht hat, es treffe ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass er im konkreten Fall auf Grund der großen Entfernung des Hotels in F zu Österreich sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht mit einem Ausflug des Hotelgastes nach Österreich rechnen musste und es daher für ihn nicht zumutbar war, von vornherein die in § 103 Abs 2 KFG vorgesehenen Aufzeichnungen zu führen. Hinsichtlich der zumutbaren Anstrengungen zur Erforschung der genaueren Lenkerangaben im Nachhinein kommt den Umständen Bedeutung zu, dass dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch keine gesetzliche Verpflichtung nach den Vorschriften seines Bundeslandes traf, die vollständige Adresse des Hotelgastes festzuhalten, und dass zwischen dem Lenkzeitpunkt und der Lenkeranfrage bereits vier Monate vergangen waren.5. Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft gemacht hat, es treffe ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass er im konkreten Fall auf Grund der großen Entfernung des Hotels in F zu Österreich sowie mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht mit einem Ausflug des Hotelgastes nach Österreich rechnen musste und es daher für ihn nicht zumutbar war, von vornherein die in Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgesehenen Aufzeichnungen zu führen. Hinsichtlich der zumutbaren Anstrengungen zur Erforschung der genaueren Lenkerangaben im Nachhinein kommt den Umständen Bedeutung zu, dass dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch keine gesetzliche Verpflichtung nach den Vorschriften seines Bundeslandes traf, die vollständige Adresse des Hotelgastes festzuhalten, und dass zwischen dem Lenkzeitpunkt und der Lenkeranfrage bereits vier Monate vergangen waren.

Schlagworte

Lenkererhebung, Verschulden

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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