TE Uvs Bescheid 2000/3/2 1-0104/00

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Veröffentlicht am 02.03.2000
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Norm

JagdG Vlbg §44
JagdG Vlbg §68 Abs1
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des W L, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.1.2000, Zl X-7900-1999, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, es sei am 25.3.1999 festgestellt worden, dass er es in seiner Funktion als Jagdschutzorgan der Eigenjagd L unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Rehwildfütterung rotwildsicher eingezäunt war. Bei den Fütterungen seien die Lattenabstände der Abzäunung der Rehwildfütterung so groß, dass es auch Rotwild möglich sei, die Fütterung anzunehmen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 68 Abs 1 lit i in Verbindung mit § 43 Abs 3 des Jagdgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs 3 der Jagdverordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von  ATS 1.500 (24 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, es sei am 25.3.1999 festgestellt worden, dass er es in seiner Funktion als Jagdschutzorgan der Eigenjagd L unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Rehwildfütterung rotwildsicher eingezäunt war. Bei den Fütterungen seien die Lattenabstände der Abzäunung der Rehwildfütterung so groß, dass es auch Rotwild möglich sei, die Fütterung anzunehmen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 68, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, des Jagdgesetzes in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, der Jagdverordnung. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von  ATS 1.500 (24 Stunden) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Eigenjagd L sei sechs Jahre lang immer als vorbildlich angesehen worden und es habe keinerlei Anlass zur Beanstandung gegeben. Herr K, der zuständige Förster, sei jedenfalls immer damit einverstanden gewesen. Zudem habe sich bei der Fütterungsstelle kein Rotwild befunden. Im Jagdgebiet würden sich zwei Fütterungsstellen befinden, wobei er lediglich eine davon errichtet habe. Die erste Fütterungsstelle habe keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben, obwohl diese ebenfalls einen Abstand der Latten von 22 cm aufweise. Es sei nirgends gesetzlich geregelt, welchen Abstand diese Latten haben müssen. Die Fütterung sei offensichtlich rotwildsicher, da sich kein Rotwild in der Fütterung befunden habe. Er habe die Fütterung laut Anweisung von Herrn Nachbauer nach der anderen Fütterungsstelle erstellt. Auf Grund der Erstellung seien gewisse Unterschiede zwischen den einzelnen Lattenabständen nicht vermeidbar. Bei Bedarf könne er dem Verwaltungssenat entsprechende Fotos der Fütterungsstelle vorlegen.

3.       Der Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:

Der Beschuldigte wurde von der Erstbehörde in seiner Funktion als Jagdschutzorgan der Eigenjagd L bestraft.

Nach § 53 Abs 1 des Jagdgesetzes hat das Jagdschutzorgan das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Behörde sowie dem Jagdverfügungsberechtigten auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Behörde zu melden. Über Wildschäden und Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdverfügungsberechtigten unverzüglich zu verständigen.Nach Paragraph 53, Absatz eins, des Jagdgesetzes hat das Jagdschutzorgan das Jagdgebiet regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Behörde sowie dem Jagdverfügungsberechtigten auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Behörde zu melden. Über Wildschäden und Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdverfügungsberechtigten unverzüglich zu verständigen.

Nach Abs 2 dieses Paragraphen hat das Jagdschutzorgan den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr in Verzug hat es an Stelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen. Hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den §§ 35 Abs 2, 39 Abs 2 und 41 Abs 1 bis 4.Nach Absatz 2, dieses Paragraphen hat das Jagdschutzorgan den Jagdnutzungsberechtigten in allen jagdwirtschaftlichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr in Verzug hat es an Stelle und im Namen des Jagdnutzungsberechtigten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen. Hiezu gehört insbesondere die Vornahme von Abschüssen gemäß den Paragraphen 35, Absatz 2, 39, Absatz 2 und 41 Absatz eins bis 4,

Die Erstbehörde hat als Übertretungsnorm den § 68 Abs 1 lit i in Verbindung mit § 43 Abs 3 des Jagdgesetzes in Verbindung mit dem § 36 Abs 3 der Jagdverordnung zitiert. Nach § 68 Abs 1 lit i des Jagdgesetzes ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu  ATS 100.000 zu bestrafen, wer das Wild nicht nach Maßgabe des § 43 Abs 2 und 3 füttert.Die Erstbehörde hat als Übertretungsnorm den Paragraph 68, Absatz eins, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, des Jagdgesetzes in Verbindung mit dem Paragraph 36, Absatz 3, der Jagdverordnung zitiert. Nach Paragraph 68, Absatz eins, Litera i, des Jagdgesetzes ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu  ATS 100.000 zu bestrafen, wer das Wild nicht nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 2 und 3 füttert.

Nach § 43 Abs 1 des Jagdgesetzes hat der Jagdnutzungsberechtigte alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern. Nach Abs 2 dieses Paragraphen muss das Rotwild, soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.Nach Paragraph 43, Absatz eins, des Jagdgesetzes hat der Jagdnutzungsberechtigte alle rechtlich möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Gelegenheiten zu nützen, die Einstands- und Äsungsverhältnisse in seinem Jagdgebiet zu verbessern. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen muss das Rotwild, soweit es zur Vermeidung untragbarer Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns erforderlich ist, gefüttert werden. Anderes Wild darf in diesem Umfang gefüttert werden. Die Behörde hat die Wildfütterung zu untersagen, sofern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Der Abs 3 enthält Bestimmungen über die Durchführung der Fütterung.Der Absatz 3, enthält Bestimmungen über die Durchführung der Fütterung.

Nach § 44 Abs 1 des Jagdgesetzes müssen die Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Abs 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird. Nach Abs 2 dieses Paragraphen muss die Einrichtung von Futterplätzen vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.Nach Paragraph 44, Absatz eins, des Jagdgesetzes müssen die Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird. Nach Absatz 2, dieses Paragraphen muss die Einrichtung von Futterplätzen vorher dem Waldaufseher angezeigt werden.

Der Abs 3 des genannten Paragraphen bestimmt, dass Futterplätze für Rotwild nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflussbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.Der Absatz 3, des genannten Paragraphen bestimmt, dass Futterplätze für Rotwild nur mit Zustimmung des Jagdverfügungsberechtigten, der zuvor die Eigentümer der im Einflussbereich des Futterplatzes gelegenen Grundstücke zu hören hat, eingerichtet werden. Wenn der Jagdverfügungsberechtigte nicht zustimmt, ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Diese ist nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 erfüllt sind. Die Bewilligung ist zu widerrrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Wildfütterung (Einrichtung der Futterplätze) nicht Aufgabe des Jagdschutzorganes ist. Allerdings hat dieses Organ darauf zu achten, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Jagdgesetzes (§43 ff) und der Jagdverordnung (§§ 33 ff) eingehalten werden. Wer als Jagdschutzorgan seinen Aufgaben (§§ 53 Abs 1 und 2 und 65 lit a bzw 53 Abs 1) vorsätzlich nicht nachkommt oder seine Befugnisse (§ 53 Abs 3 bis 5) überschreitet, macht sich einer Übertretung des § 68 Abs 1 lit k des Jagdgesetzes schuldig.Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Wildfütterung (Einrichtung der Futterplätze) nicht Aufgabe des Jagdschutzorganes ist. Allerdings hat dieses Organ darauf zu achten, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Jagdgesetzes (§43 ff) und der Jagdverordnung (Paragraphen 33, ff) eingehalten werden. Wer als Jagdschutzorgan seinen Aufgaben (Paragraphen 53, Absatz eins und 2 und 65 Litera a, bzw 53 Absatz eins,) vorsätzlich nicht nachkommt oder seine Befugnisse (Paragraph 53, Absatz 3 bis 5) überschreitet, macht sich einer Übertretung des Paragraph 68, Absatz eins, Litera k, des Jagdgesetzes schuldig.

Beim Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z 1 VStG. Wenn die Erstbehörde daher dem Beschuldigten als Jagdschutzorgan zur Last legen wollte, dass es den ihm nach dem Jagdgesetz zukommenden Aufgaben nicht nachgekommen ist, hätte sie ihm auch das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorhalten müssen. Es wäre dann auch eine andere Übertretungsnorm, nämlich § 68 Abs 1 lit k des Jagdgesetzes heranzuziehen gewesen. Während der letztgenannte Mangel für den Verwaltungssenat noch sanierbar gewesen wäre, wäre ihm wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eine Sanierung des Tatvorwurfes hinsichtlich des nicht angeführten Tatbestandsmerkmals des Vorsatzes auch dann nicht mehr möglich gewesen, wenn das noch durchzuführende Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der Beschuldigte als Jagdschutzorgan den ihm nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegenden Aufgaben tatsächlich vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach Ansicht des Verwaltungssenates auch der Tatort zu wenig konkret umschrieben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschuldigte in seiner Berufung angegeben hat, dass sich in der Eigenjagd L zwei Fütterungsstellen befinden.Beim Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Wenn die Erstbehörde daher dem Beschuldigten als Jagdschutzorgan zur Last legen wollte, dass es den ihm nach dem Jagdgesetz zukommenden Aufgaben nicht nachgekommen ist, hätte sie ihm auch das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorhalten müssen. Es wäre dann auch eine andere Übertretungsnorm, nämlich Paragraph 68, Absatz eins, Litera k, des Jagdgesetzes heranzuziehen gewesen. Während der letztgenannte Mangel für den Verwaltungssenat noch sanierbar gewesen wäre, wäre ihm wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eine Sanierung des Tatvorwurfes hinsichtlich des nicht angeführten Tatbestandsmerkmals des Vorsatzes auch dann nicht mehr möglich gewesen, wenn das noch durchzuführende Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der Beschuldigte als Jagdschutzorgan den ihm nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes obliegenden Aufgaben tatsächlich vorsätzlich nicht nachgekommen ist. Abgesehen davon ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach Ansicht des Verwaltungssenates auch der Tatort zu wenig konkret umschrieben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschuldigte in seiner Berufung angegeben hat, dass sich in der Eigenjagd L zwei Fütterungsstellen befinden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Jagdrecht, Tatumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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