TE Uvs Bescheid 2000/4/12 1-0576/99

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Norm

ForstG §17 Abs1
ForstG §174 Abs1 lita Z6
TierschutzG Vlbg, §5 Abs1
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 174 heute
  2. ForstG § 174 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
  3. ForstG § 174 gültig von 21.06.2013 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013
  4. ForstG § 174 gültig von 16.07.2004 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
  5. ForstG § 174 gültig von 01.06.2002 bis 15.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  6. ForstG § 174 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. ForstG § 174 gültig von 21.08.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996
  8. ForstG § 174 gültig von 01.01.1988 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.8.1999, Zl X-12489-1998, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat:

"Sie haben im Zeitraum vom 25.8.1998 bis zum 9.10.1998

  1. 1.)eins,
    in einem auf den GST-Nrn XXX, YYY und ZZZ GB S errichteten Wildgehege entgegen dem Verbot des § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz insgesamt 11 Stück Rotwild gehalten. (Eine Ausnahmebewilligung nach § 5 Abs 2 TierschutzG war Ihnen mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 versagt worden.)in einem auf den GST-Nrn römisch 30 , YYY und ZZZ GB S errichteten Wildgehege entgegen dem Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz insgesamt 11 Stück Rotwild gehalten. (Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 5, Absatz 2, TierschutzG war Ihnen mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 versagt worden.)
  2. 2.)2,
    die auf dem GST-Nr XXX GB S befindliche Waldfläche für den Betrieb des vorher erwähnten Wildgeheges verwendet und damit das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG nicht befolgt."die auf dem GST-Nr römisch 30 GB S befindliche Waldfläche für den Betrieb des vorher erwähnten Wildgeheges verwendet und damit das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG nicht befolgt."
Die Übertretungsnormen haben zu lauten:
  1. "1.)eins,
    §§ 18 Abs 1 lit d iVm § 5 Abs 1 des TierschutzgesetzesParagraphen 18, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes
  2. 2.)2,
    §§ 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975"Paragraphen 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975"
Die Strafnormen haben zu lauten:
  1. "1.)eins,
    § 18 Abs 1 TierschutzgesetzParagraph 18, Absatz eins, Tierschutzgesetz
  2. 2.)2,
    § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1."Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins,

Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit ATS 2.400 (EURO 174,41) , zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit ATS 2.400 (EURO 174,41) , zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 25.8.1998 bis zumindest zum 9.10.1998 auf den GST-NRN XXX, YYY und ZZZ GB S 1.) eine Gehegeumzäunung errichtet und darin insgesamt 11 Stück Rotwild gehalten, obwohl ihm die Haltung von Wildtieren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz versagt worden sei und1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 25.8.1998 bis zumindest zum 9.10.1998 auf den GST-NRN römisch 30 , YYY und ZZZ GB S 1.) eine Gehegeumzäunung errichtet und darin insgesamt 11 Stück Rotwild gehalten, obwohl ihm die Haltung von Wildtieren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz versagt worden sei und

2.) Waldflächen in ein Wildgehege mit einbezogen, obwohl er hiezu nicht im Besitze der erforderlichen Rodungsbewilligung gewesen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen

  1. 1.)eins,
    des § 18 Abs 1 lit d iVm § 5 des Tierschutzgesetzes und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.8.1996 unddes Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, des Tierschutzgesetzes und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.8.1996 und
  2. 2.)2,
    des § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je ATS 6.000  (6 Tage) verhängt.des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von je ATS 6.000  (6 Tage) verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Straferkenntnis leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da weder Tatzeit noch Tatort gesetzmäßig konkretisiert seien. Weiters sei die Subsumtion des angenommenen Sachverhaltes unter die genannten Gesetzesstellen unrichtig. Zudem sei in keinster Weise erwiesen, dass die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch tatsächlich begangen wurden. Schließlich entspreche die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafen nicht seinen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe beantragt.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

  1. a)Litera a
    Mit Eingabe vom 2.4.1996 beantragte der Beschuldigte die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung von Flächen seines Anwesens in S zum Zwecke der Errichtung eines Wildgeheges. Am 29.4.1996 wurde diesbezüglich eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da kein positiver Verfahrensabschluss in Aussicht stand, zog der Beschuldigte in der Folge am 18.6.1996 das Ansuchen um Rodungsbewilligung zurück.
  2. b)Litera b
    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.8.1996 wurde die vom Beschuldigten gemäß § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz beantragte Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Haltung von Wildtieren versagt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 29.8.1996 wurde die vom Beschuldigten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Tierschutzgesetz beantragte Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Haltung von Wildtieren versagt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 14.2.1997 keine Folge gegeben.

c)       Anfang 1997 wurde mit der Errichtung eines Geheges begonnen, wobei drei Gehegeteile vorgesehen waren. Der hier gegenständliche Gehegeteil umfasst den überwiegenden Teil des GST-NR XXX, den nördlichen, zwischen den GST-NR XXX und YYY gelegenen Teil des GST-NR ZZZ sowie einen westlichen Streifen des GST-NR YYY, jeweils GB S; er wird in den im Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft B aufliegenden Plänen als Gehege 2 bezeichnet. Dieses Gehege war vor Beginn des Tatzeitraumes bereits fertiggestellt und diente während des Tatzeitraumes der Haltung von 11 Stück Rotwild durch den Beschuldigten. Dabei wurde auch der auf dem GST-NR XXX, GB S, befindliche Waldteil verwendet.c) Anfang 1997 wurde mit der Errichtung eines Geheges begonnen, wobei drei Gehegeteile vorgesehen waren. Der hier gegenständliche Gehegeteil umfasst den überwiegenden Teil des GST-NR römisch 30 , den nördlichen, zwischen den GST-NR römisch 30 und YYY gelegenen Teil des GST-NR ZZZ sowie einen westlichen Streifen des GST-NR YYY, jeweils GB S; er wird in den im Administrativakt der Bezirkshauptmannschaft B aufliegenden Plänen als Gehege 2 bezeichnet. Dieses Gehege war vor Beginn des Tatzeitraumes bereits fertiggestellt und diente während des Tatzeitraumes der Haltung von 11 Stück Rotwild durch den Beschuldigten. Dabei wurde auch der auf dem GST-NR römisch 30 , GB S, befindliche Waldteil verwendet.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen DI K S und M F als erwiesen angenommen. Insbesondere hat der Zeuge M F bestätigt, dass sich die Wildtiere während des gesamten Tatzeitraumes (abwechslungsweise mit Gehege 1) im Gehege 2 aufgehalten haben.

Bei der Frage, ob beim Betrieb des gegenständlichen Geheges auch Waldboden auf dem GST-NR XXX, GB S verwendet wurde, folgt der Verwaltungssenat dem überzeugenden Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen vom 24.1.2000. Demnach ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr WWW, GB S im Kataster als Wald ausgewiesen ist. Dieser Wald wurde im westlichsten Teil vor ca sechs Jahren auf den Stock gesetzt und präsentiert sich heute als Laubholz-Naturverjüngung. Auf Grund der schmalen Ausdehnung jener Waldfläche (Breite unter 10 m) wurde der westliche Teil des Waldes auf einer Länge von 15 m vom Sachverständigen zur Beurteilung der Waldeigenschaft nicht herangezogen. Ab jener Grenze nimmt der Waldstreifen auf dem Grundstück Nr WWW jedoch hinsichtlich der Breite zu; im Übrigen ist festzuhalten, dass talseits auf dem Grundstück Nr XXX GB S Wald stockend ist, sodass bei Außerachtlassung der Eigentumsgrenze dort die Breite des Waldgürtels 10 m übersteigt. Das Grundstück Nr XXX ist – entsprechend einem dem Gutachten angeschlossenen Lageplan – in den nördlichen, östlichen und südöstlichen Teilbereichen bestockt. Diese Bestockung ist ähnlich aufgebaut wie jener Wald auf dem Grundstück Nr WWW sowie VVV. Danach handelt sich dabei um einen Fichten-Baumholzbestand mit beigemischter Buche und Bergahorn. Im Unterwuchs ist eine relativ stark vertretene Hasel- und Fichtenverjüngung stockend. In Teilbereichen, insbesondere auf dem Grundstück Nr WWW wurde dieser Unterwuchs in den vergangenen Jahren auf den Stock gesetzt. Der Bestockungsgrad liegt bei 0,8 und die Überschirmung variiert von 0,7 bis 1,0. Dem Umstand entsprechend, dass der auf dem Grundstück Nr XXX außerhalb des Wildgeheges stockende Waldbestand eine Struktur, einen Bestockungsgrad sowie eine Überschirmung wie zuvor beschrieben aufweist und in Verbindung mit den benachbart liegenden Waldparzellen eine Gesamtfläche von 1000 m2 sowie eine Breite von mehr als 10 m gegeben ist, handelt es sich dort um Wald iS des Forstgesetzes.Bei der Frage, ob beim Betrieb des gegenständlichen Geheges auch Waldboden auf dem GST-NR römisch 30 , GB S verwendet wurde, folgt der Verwaltungssenat dem überzeugenden Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen vom 24.1.2000. Demnach ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr WWW, GB S im Kataster als Wald ausgewiesen ist. Dieser Wald wurde im westlichsten Teil vor ca sechs Jahren auf den Stock gesetzt und präsentiert sich heute als Laubholz-Naturverjüngung. Auf Grund der schmalen Ausdehnung jener Waldfläche (Breite unter 10 m) wurde der westliche Teil des Waldes auf einer Länge von 15 m vom Sachverständigen zur Beurteilung der Waldeigenschaft nicht herangezogen. Ab jener Grenze nimmt der Waldstreifen auf dem Grundstück Nr WWW jedoch hinsichtlich der Breite zu; im Übrigen ist festzuhalten, dass talseits auf dem Grundstück Nr römisch 30 GB S Wald stockend ist, sodass bei Außerachtlassung der Eigentumsgrenze dort die Breite des Waldgürtels 10 m übersteigt. Das Grundstück Nr römisch 30 ist – entsprechend einem dem Gutachten angeschlossenen Lageplan – in den nördlichen, östlichen und südöstlichen Teilbereichen bestockt. Diese Bestockung ist ähnlich aufgebaut wie jener Wald auf dem Grundstück Nr WWW sowie VVV. Danach handelt sich dabei um einen Fichten-Baumholzbestand mit beigemischter Buche und Bergahorn. Im Unterwuchs ist eine relativ stark vertretene Hasel- und Fichtenverjüngung stockend. In Teilbereichen, insbesondere auf dem Grundstück Nr WWW wurde dieser Unterwuchs in den vergangenen Jahren auf den Stock gesetzt. Der Bestockungsgrad liegt bei 0,8 und die Überschirmung variiert von 0,7 bis 1,0. Dem Umstand entsprechend, dass der auf dem Grundstück Nr römisch 30 außerhalb des Wildgeheges stockende Waldbestand eine Struktur, einen Bestockungsgrad sowie eine Überschirmung wie zuvor beschrieben aufweist und in Verbindung mit den benachbart liegenden Waldparzellen eine Gesamtfläche von 1000 m2 sowie eine Breite von mehr als 10 m gegeben ist, handelt es sich dort um Wald iS des Forstgesetzes.

Zur forstlichen Bestockung auf dem Grundstück Nr XXX innerhalb des Wildgeheges ist nach dem erwähnten Gutachten lokal eine Bestockung bzw ein Überschirmungsgrad gegeben, der zumindest lokal ebenfalls Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt. Dies gilt insbesondere für jenen entlang des nördlichen Gehegezaunes stockenden Waldstreifen, der von Bergahorn, Eiche, Fichte sowie Buche aufgebaut wird und eine Fläche von 160 m2 aufweist. Auf dieser Fläche ist ein Überschirmungsgrad von 0,9 gegeben und durch den Konnex zur bergseits des Zaunes gelegenen Waldfläche auf den Grundstücken Nr XXX und Nr WWW ist das kritische Maß hinsichtlich der Breite und der Fläche überschritten. Es ist folglich Wald iS des Forstgesetzes gegeben. Hingegen sind die talseits dieses Waldgürtels innerhalb des Wildgeheges ebenfalls stockenden drei Baumrotten auf Grund ihres Überschirmungsgrades sowie auf Grund der kritischen Breite, die 10 m zwischen den Stämmen nicht erreicht, nicht als Wald iS des Forstgesetzes anzusehen. Weiters ist davon auszugehen, dass innerhalb des Wildgeheges auf dem Grundstück Nr XXX auch jener Zwickel, der in der Größenordnung von ca 25 m2 im südlichen Teilbereich des Grundstückes XXX liegt, Wald darstellt und für Zwecke der Gatterung in Anspruch genommen wird. Der Wald greift dabei auch auf das im Kataster als landwirtschaftlich genutzt dargestellte Grundstück ZZZ GB S über. Hinsichtlich der Struktur und Textur ist nach dem Gutachten festzustellen, dass dieser Waldbestand analog dem östlich und südlich angrenzenden Waldbestand aufgebaut ist, nämlich mit einem fichtendominierten Baumholz mit Buchenbeimischung und einer Überschirmung von 0,8. Innerhalb des Gatters sind dort relativ üppig aufkommende Laubhölzer im Jungwuchsentwicklungsstadium total zerstört worden, indem diese verbissen, gefegt und geschält wurden.Zur forstlichen Bestockung auf dem Grundstück Nr römisch 30 innerhalb des Wildgeheges ist nach dem erwähnten Gutachten lokal eine Bestockung bzw ein Überschirmungsgrad gegeben, der zumindest lokal ebenfalls Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt. Dies gilt insbesondere für jenen entlang des nördlichen Gehegezaunes stockenden Waldstreifen, der von Bergahorn, Eiche, Fichte sowie Buche aufgebaut wird und eine Fläche von 160 m2 aufweist. Auf dieser Fläche ist ein Überschirmungsgrad von 0,9 gegeben und durch den Konnex zur bergseits des Zaunes gelegenen Waldfläche auf den Grundstücken Nr römisch 30 und Nr WWW ist das kritische Maß hinsichtlich der Breite und der Fläche überschritten. Es ist folglich Wald iS des Forstgesetzes gegeben. Hingegen sind die talseits dieses Waldgürtels innerhalb des Wildgeheges ebenfalls stockenden drei Baumrotten auf Grund ihres Überschirmungsgrades sowie auf Grund der kritischen Breite, die 10 m zwischen den Stämmen nicht erreicht, nicht als Wald iS des Forstgesetzes anzusehen. Weiters ist davon auszugehen, dass innerhalb des Wildgeheges auf dem Grundstück Nr römisch 30 auch jener Zwickel, der in der Größenordnung von ca 25 m2 im südlichen Teilbereich des Grundstückes römisch 30 liegt, Wald darstellt und für Zwecke der Gatterung in Anspruch genommen wird. Der Wald greift dabei auch auf das im Kataster als landwirtschaftlich genutzt dargestellte Grundstück ZZZ GB S über. Hinsichtlich der Struktur und Textur ist nach dem Gutachten festzustellen, dass dieser Waldbestand analog dem östlich und südlich angrenzenden Waldbestand aufgebaut ist, nämlich mit einem fichtendominierten Baumholz mit Buchenbeimischung und einer Überschirmung von 0,8. Innerhalb des Gatters sind dort relativ üppig aufkommende Laubhölzer im Jungwuchsentwicklungsstadium total zerstört worden, indem diese verbissen, gefegt und geschält wurden.

Zusammenfassend ist daher im gegenständlichen Fall von Wald bzw Waldboden iS der §§ 1 und 17 des Forstgesetzes auszugehen. Der Beschuldigte wendet in seiner Stellungnahme zum vorher erwähnten Gutachten ein, dass das Grundstück Nr WWW im Eigentum des Nachbarn stehe und das Waldstück daher durch die Grundstücksgrenze und den errichteten Zaun geteilt sei, sodass nur eine getrennte Beurteilung erfolgen könne. Eine Außerachtlassung der Eigentumsgrenze sei unzulässig. Diese Rechtsauffassung wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt. Vielmehr ist die Rechtseigenschaft Wald unabhängig von der vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Einteilung in Grundstücke und von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Benützungsart. Eine Waldfläche kann sich über Grundstücks- und Eigentumsgrenzen hinwegerstrecken und so auch die Mindestgröße nach § 1 Abs 1 des Gesetzes erreichen. Sie kann sich auch nur auf einen Teil eines Grundstückes erstrecken. Um Wald handelt es sich also auch, wenn eine die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllende Fläche auf angrenzenden Grundstücken verschiedener Eigentümer liegt, ohne zB auch nur auf einem der Grundstücke allein das Mindestausmaß zu erreichen (vgl Bobek-Plattner-Reindl, ForstG, 2. Auflage, FN 1 zu § 1 des Gesetzes; vgl weiters VwGH 22.3.1999, 96/10/0204).Zusammenfassend ist daher im gegenständlichen Fall von Wald bzw Waldboden iS der Paragraphen eins und 17 des Forstgesetzes auszugehen. Der Beschuldigte wendet in seiner Stellungnahme zum vorher erwähnten Gutachten ein, dass das Grundstück Nr WWW im Eigentum des Nachbarn stehe und das Waldstück daher durch die Grundstücksgrenze und den errichteten Zaun geteilt sei, sodass nur eine getrennte Beurteilung erfolgen könne. Eine Außerachtlassung der Eigentumsgrenze sei unzulässig. Diese Rechtsauffassung wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilt. Vielmehr ist die Rechtseigenschaft Wald unabhängig von der vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Einteilung in Grundstücke und von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Benützungsart. Eine Waldfläche kann sich über Grundstücks- und Eigentumsgrenzen hinwegerstrecken und so auch die Mindestgröße nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes erreichen. Sie kann sich auch nur auf einen Teil eines Grundstückes erstrecken. Um Wald handelt es sich also auch, wenn eine die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllende Fläche auf angrenzenden Grundstücken verschiedener Eigentümer liegt, ohne zB auch nur auf einem der Grundstücke allein das Mindestausmaß zu erreichen vergleiche Bobek-Plattner-Reindl, ForstG, 2. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, des Gesetzes; vergleiche weiters VwGH 22.3.1999, 96/10/0204).

5.       Nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs 1 nicht befolgt. Gemäß § 17 Abs 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.5. Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 (ForstG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Der Tatbestand der Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG ist erfüllt, wenn Waldgrund für waldfremde Zwecke verwendet wird. Die Bestimmung dient dem Ziel, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Demnach ist in der Strafbestimmung des § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die konsenslose Verwendung von Waldboden zu waldfremden Zwecken pönalisiert. Die Einbeziehung von Wald in eine Wildgehegefläche und dessen Verwendung als Einstand für das Rotwild dient solchen waldfremden Zwecken. In ihrer Eigenschaft als Unterstandsmöglichkeit für Wildtiere erleidet die Waldkultur schwerste Fege-, Schäl- und Verbissschäden.Der Tatbestand der Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG ist erfüllt, wenn Waldgrund für waldfremde Zwecke verwendet wird. Die Bestimmung dient dem Ziel, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Demnach ist in der Strafbestimmung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG sowohl eine Rodung im technischen Sinn als auch die konsenslose Verwendung von Waldboden zu waldfremden Zwecken pönalisiert. Die Einbeziehung von Wald in eine Wildgehegefläche und dessen Verwendung als Einstand für das Rotwild dient solchen waldfremden Zwecken. In ihrer Eigenschaft als Unterstandsmöglichkeit für Wildtiere erleidet die Waldkultur schwerste Fege-, Schäl- und Verbissschäden.

Die Verletzung des Verbots, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, stellt ein Dauerdelikt dar. Die Nichtbefolgung des Rodungsverbots ist solange anzunehmen, als der gesetzwidrige Zustand andauert. Der Tatzeitraum und auch der Tatort im erstinstanzlichen Straferkenntnis sind - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - ausreichend konkretisiert. Die nunmehr vorgenommene Modifizierung des Tatvorwurfes wurde dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist des § 175 Forstgesetz vorgehalten.Die Verletzung des Verbots, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, stellt ein Dauerdelikt dar. Die Nichtbefolgung des Rodungsverbots ist solange anzunehmen, als der gesetzwidrige Zustand andauert. Der Tatzeitraum und auch der Tatort im erstinstanzlichen Straferkenntnis sind - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - ausreichend konkretisiert. Die nunmehr vorgenommene Modifizierung des Tatvorwurfes wurde dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 175, Forstgesetz vorgehalten.

6.       Nach § 18 Abs 1 lit d Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Tier entgegen einem Verbot oder entgegen einer Ausnahmebewilligung nach § 5 hält.6. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Tier entgegen einem Verbot oder entgegen einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 5, hält.

Gemäß § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz ist die Haltung von Wildtieren, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, verboten. Nach § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Abs 1 bewilligen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde dem Beschuldigten eine solche Bewilligung jedoch versagt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz ist die Haltung von Wildtieren, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, verboten. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Tierschutzgesetz kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, bewilligen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wurde dem Beschuldigten eine solche Bewilligung jedoch versagt.

Bei der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Rotwild um Wildtiere handelt, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, folgt der Verwaltungssenat dem schlüssigen Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen. Demnach ist das Rotwild als Tierart nicht domestiziert, wird unabhängig von der Nutzungsform immer ein großes Bewegungsbedürfnis haben und kann sein Bewegungsbedürfnis in einem Wildgatter weder strukturell noch räumlich befriedigt werden.

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes ist die Walderhaltung. Dieses Ziel erfährt seine wesentlichste Konkretisierung im Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG. Dieses Interesse hat der Beschuldigte durch sein Verhalten erheblich gefährdet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat; er wusste von der Unzulässigkeit der Einbeziehung des gegenständlichen Waldstückes in das Gehegegelände auf Grund des vorangegangen Rodungsbewilligungsverfahrens. Auch hinsichtlich der Übertretung nach dem Tierschutzgesetz ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte das Rotwild trotz eines vorangegangenen negativen Bescheides nach § 5 Abs 2 Tierschutzgesetz im Gehege gehalten hat. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes ist die Walderhaltung. Dieses Ziel erfährt seine wesentlichste Konkretisierung im Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG. Dieses Interesse hat der Beschuldigte durch sein Verhalten erheblich gefährdet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat; er wusste von der Unzulässigkeit der Einbeziehung des gegenständlichen Waldstückes in das Gehegegelände auf Grund des vorangegangen Rodungsbewilligungsverfahrens. Auch hinsichtlich der Übertretung nach dem Tierschutzgesetz ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte das Rotwild trotz eines vorangegangenen negativen Bescheides nach Paragraph 5, Absatz 2, Tierschutzgesetz im Gehege gehalten hat. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 15.000, ist Eigentümer eines Hauses und von weiteren Grundstücken, hat keine Schulden und sorgt für seine Gattin.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Die Strafen befinden sich im untersten Fünftel (Übertretung 1.) bzw im untersten Zehntel (Übertretung 2.) des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens.

8.       Die Änderung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Präzisierung. Es handelt sich dabei um eine unter Wahrung der Identität der Tat zulässige Modifizierung der Tatumschreibung.

Schlagworte

Forstrecht, Rodung, Wildgehege

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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