TE Uvs Bescheid 2000/5/3 1-0080/00

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Norm

GGBG §7 Abs2
ADR-Rn 3500 Abs1
  1. GGBG § 7 heute
  2. GGBG § 7 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 7 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 7 gültig von 28.10.2005 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  5. GGBG § 7 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  6. GGBG § 7 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A K, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 12.1.2000, Zl X-21361-1999, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die über den Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die über den Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das genannte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses nach den Worten "intern. Gefahrguttransportes" noch in Klammer eingefügt wird: "Österreich - Schweiz";

am Ende des Punktes 1. nach dem Strichpunkt noch folgende Worte eingefügt werden: "dies war bei nachstehenden Verpackungen der Fall, da diese oben bei der Öffnung lediglich eine Plastikfolie als Dichtung hatten:

1 Kanne 58 kg VLG 519 ADR-Klasse 3 Z 5c, UN 1866 (Ethylacetat) 1 Kanne 50 l der ADR-Klasse 3 Z 31c UN 1123 (Butylacetat) 1 Kanne 50 l IPAG der ADR-Klasse 3 Z 3b UN 1220 (kein Produktname) 1 Kanne 50 l IPA der ADR-Klasse 3 Z 3b UN 1219 (Isopropanol);1 Kanne 58 kg VLG 519 ADR-Klasse 3 Ziffer 5 c,, UN 1866 (Ethylacetat) 1 Kanne 50 l der ADR-Klasse 3 Ziffer 31 c, UN 1123 (Butylacetat) 1 Kanne 50 l IPAG der ADR-Klasse 3 Ziffer 3 b, UN 1220 (kein Produktname) 1 Kanne 50 l IPA der ADR-Klasse 3 Ziffer 3 b, UN 1219 (Isopropanol);

-        Punkt 2. zu lauten hat: ".... 2. die im Punkt 1. genannten Versandstücke sowie ein Fass mit 180 kg mit Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Z 5b (Farbzubehörstoffe) keine UN-Nummer (Kennzeichnungsnummer des Gutes) aufgewiesen hatten;- Punkt 2. zu lauten hat: ".... 2. die im Punkt 1. genannten Versandstücke sowie ein Fass mit 180 kg mit Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Ziffer 5 b, (Farbzubehörstoffe) keine UN-Nummer (Kennzeichnungsnummer des Gutes) aufgewiesen hatten;

Punkt 3. zu lauten hat: ".... 3. an den im Punkt 1. genannten Versandstücken und auch an einem Fass mit 180 kg Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Z 5b (Farbzubehörstoffe) kein Gefahrzettel angebracht war;Punkt 3. zu lauten hat: ".... 3. an den im Punkt 1. genannten Versandstücken und auch an einem Fass mit 180 kg Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Ziffer 5 b, (Farbzubehörstoffe) kein Gefahrzettel angebracht war;

Punkt 4. zu lauten hat: ".... 4. an den im Punkt 1. genannten Versandstücken keine Verpackungscode-Nummer angebracht war;

die Übertretungs- und Strafnorm in jener Reihenfolge, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis enthalten sind, mit Ziffern von 1. bis 4. versehen werden, wobei diese Ziffern mit den Ziffern 1. bis 4. im Tatvorwurf korrespondieren. In der Übertretungsnorm hat es bei Punkt 1. statt „Z. 4“ zu lauten: „Z. 3“ und bei Punkt 3. hat es statt "ADR Rn 2312 Abs 2 bis 6" zu lauten: "ADR Rn 2312 Abs 2“; bei Punkt 4. werden die Worte „ADR Rn 3512 Abs 1“ noch ergänzt um die Worte "lit b".die Übertretungs- und Strafnorm in jener Reihenfolge, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis enthalten sind, mit Ziffern von 1. bis 4. versehen werden, wobei diese Ziffern mit den Ziffern 1. bis 4. im Tatvorwurf korrespondieren. In der Übertretungsnorm hat es bei Punkt 1. statt „Z. 4“ zu lauten: „Z. 3“ und bei Punkt 3. hat es statt "ADR Rn 2312 Absatz 2 bis 6 zu lauten: "ADR Rn 2312 Absatz 2,; bei Punkt 4. werden die Worte „ADR Rn 3512 Absatz eins, noch ergänzt um die Worte "lit b".

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K Gesellschaft m.b.H. N, S M, und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung der genannten Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass „von der genannten Firma als Beförderer von Gefahrgut im Rahmen eines internationalen Gefahrguttransportes mit dem Sattelkraftfahrzeug XXX/YYY (Lenker U S) am 29.6.1999 um 09.30 Uhr auf der A 14 in H, Höhe ehemaliges Autobahnzollamt, Fahrtrichtung T, gefährliche Güter der ADR-Klassen 3 Z 5b UN 1263 Farbzubehörstoffe, und ADR-Klasse 6.1 Z 90b, Medikamente, fest, giftig n.a.g., enthält Neostigminbromid, befördert“ worden seien, wobei1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K Gesellschaft m.b.H. N, S M, und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung der genannten Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass „von der genannten Firma als Beförderer von Gefahrgut im Rahmen eines internationalen Gefahrguttransportes mit dem Sattelkraftfahrzeug XXX/YYY (Lenker U S) am 29.6.1999 um 09.30 Uhr auf der A 14 in H, Höhe ehemaliges Autobahnzollamt, Fahrtrichtung T, gefährliche Güter der ADR-Klassen 3 Ziffer 5 b, UN 1263 Farbzubehörstoffe, und ADR-Klasse 6.1 Ziffer 90 b,, Medikamente, fest, giftig n.a.g., enthält Neostigminbromid, befördert“ worden seien, wobei

  1. 1.Ziffer eins
    die Verpackung nicht so verschlossen gewesen sei, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhaltes aus der versandfertigen Verpackung vermieden worden sei;
  2. 2.Ziffer 2
    das Versandstück der Klasse 3 Rn 2312 Abs 1 ADR nicht mit den Buchstaben UN und der Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (UN-Nummer, Kennzeichnungsnummer) versehen gewesen sei;das Versandstück der Klasse 3 Rn 2312 Absatz eins, ADR nicht mit den Buchstaben UN und der Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (UN-Nummer, Kennzeichnungsnummer) versehen gewesen sei;
  3. 3.Ziffer 3
    am Versandstück der vorgeschriebene Gefahrzettel nicht angebracht gewesen sei;
  4. 4.Ziffer 4
    der Verpackungscode am Versandstück nicht angebracht gewesen sei.

Die Erstbehörde erblickte hierin Übertretungen des § 27 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs 2 Z 4 GGBG und ADR Rn 3500 Abs 1; des § 27 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs 2 Z 3 GGBG und ADR Rn 2312 Abs 1; des § 27 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs 2 Z 3 GGBG und ADR Rn 2312 Abs 2 bis 6 und des § 27 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs 2 Z 3 GGBG und ADR Rn 3512 Abs 1. Es wurde jeweils gemäß § 27 Abs 1 GGBG in Verbindung mit § 20 VStG eine Geldstrafe von ATS 5.000, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Die Erstbehörde erblickte hierin Übertretungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, GGBG und ADR Rn 3500 Absatz eins,; des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG und ADR Rn 2312 Absatz eins,; des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG und ADR Rn 2312 Absatz 2 bis 6 und des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG und ADR Rn 3512 Absatz eins, Es wurde jeweils gemäß Paragraph 27, Absatz eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG eine Geldstrafe von ATS 5.000, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ein Geschäftsführer könne nicht für ein und dasselbe Delikt zweimal zur Verantwortung gezogen werden. Die Bezirkshauptmannschaft G habe unter der Zl XX und der Unabhängige Verwaltungssenat B unter der Zl YY in derselben Angelegenheit (gleicher Tatbestand, gleicher Fahrer, gleiches Ereignis, gleicher Zeitpunkt) ein Straferkenntnis erlassen. Die Anzeige, die sein Fahrer erhalten habe, könne nicht von zwei Behörden wahrgenommen werden. Es dürfte einmalig in Österreich sein, dass für ein und denselben Tatbestand zwei verschiedene Behörden eine Verfügung – Straferkenntnis erlassen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ein Geschäftsführer könne nicht für ein und dasselbe Delikt zweimal zur Verantwortung gezogen werden. Die Bezirkshauptmannschaft G habe unter der Zl römisch zwanzig und der Unabhängige Verwaltungssenat B unter der Zl YY in derselben Angelegenheit (gleicher Tatbestand, gleicher Fahrer, gleiches Ereignis, gleicher Zeitpunkt) ein Straferkenntnis erlassen. Die Anzeige, die sein Fahrer erhalten habe, könne nicht von zwei Behörden wahrgenommen werden. Es dürfte einmalig in Österreich sein, dass für ein und denselben Tatbestand zwei verschiedene Behörden eine Verfügung – Straferkenntnis erlassen.

Der Beschuldigte beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 29.6.1999 um 09.30 Uhr wurde der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XXX und YYY, U S, beim ehemaligen Autobahnzollamt H im Zuge der Rheintal Autobahn A 14 von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Das Sattelkraftfahrzeug hatte gefährliche Güter der ADR-Klassen 3 und 6.1 geladen. Beförderer dieses Gefahrguts war die Firma K GmbH, N, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist. Das Gefahrgut sollte in die Schweiz geliefert werden.Am 29.6.1999 um 09.30 Uhr wurde der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen römisch 30 und YYY, U S, beim ehemaligen Autobahnzollamt H im Zuge der Rheintal Autobahn A 14 von einem Organ der Straßenaufsicht einer Kontrolle unterzogen. Das Sattelkraftfahrzeug hatte gefährliche Güter der ADR-Klassen 3 und 6.1 geladen. Beförderer dieses Gefahrguts war die Firma K GmbH, N, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist. Das Gefahrgut sollte in die Schweiz geliefert werden.

Bei der genannten Kontrolle konnte der Gendarmeriebeamte ChefInsp F R ua feststellen, dass nachstehende Verpackungen nicht so verschlossen waren, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhaltes aus der Verpackung vermieden wird, da die Öffnung der nachstehenden Kannen lediglich eine Plastikfolie als Dichtung hatten:

1 Kanne 58 kg VLG 519 ADR-Klasse 3 Z 5c, UN 1866 (Ethylacetat) 1 Kanne 50 l der ADR-Klasse 3 Z 31c UN 1123 (Butylacetat) 1 Kanne 50 l IPAG der ADR-Klasse 3 Z 3b UN 1220 (kein Produktname) 1 Kanne 50 l IPA der ADR-Klasse 3 Z 3b UN 1219 (Isopropanol);1 Kanne 58 kg VLG 519 ADR-Klasse 3 Ziffer 5 c,, UN 1866 (Ethylacetat) 1 Kanne 50 l der ADR-Klasse 3 Ziffer 31 c, UN 1123 (Butylacetat) 1 Kanne 50 l IPAG der ADR-Klasse 3 Ziffer 3 b, UN 1220 (kein Produktname) 1 Kanne 50 l IPA der ADR-Klasse 3 Ziffer 3 b, UN 1219 (Isopropanol);

Weiters konnte der genannte Gendarmeriebeamte feststellen, dass an diesen Versandstücken und auch an einem Fass mit 180 kg mit Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Z 5b (Farbzubehörstoffe) kein Gefahrzettel angebracht war. Schließlich stellte dieser Beamte das Fehlen des Verpackungscodes auf den obgenannten vier Kannen fest.Weiters konnte der genannte Gendarmeriebeamte feststellen, dass an diesen Versandstücken und auch an einem Fass mit 180 kg mit Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Ziffer 5 b, (Farbzubehörstoffe) kein Gefahrzettel angebracht war. Schließlich stellte dieser Beamte das Fehlen des Verpackungscodes auf den obgenannten vier Kannen fest.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Aussage des Anzeigelegers, ChefInsp R, als erwiesen angenommen.

Der genannte Zeuge hat bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungssenat angegeben, dass das hier gegenständliche Sattelkraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle gefährliche Güter, die in die Schweiz transportiert werden sollten, geladen gehabt habe. Auf dem Sattelanhänger sei nämlich Gefahrgut der ADR-Klassen 3 und 6.1 geladen gewesen. Während das Gefahrgut der ADR-Klasse 6.1 seiner Erinnerung nach in Ordnung gewesen seien, sei ihm hinsichtlich des Gefahrgutes der ADR-Klasse 3 Folgendes aufgefallen:

Dieses sei in Fässern und Kannen enthalten gewesen. Die in der Anzeige unter lit b "Beweismittel" in den Ziffern 3. bis 6. enthaltenen Kannen seien zwar aus Metall gewesen und hätten auch einen Metalldeckel gehabt, doch sei dieser nur mit einem einfachen Verschluss mit der Kanne verbunden gewesen und hätten die Kannen als Abdichtungsmittel lediglich eine Plastikfolie gehabt. Die in den Kannen enthaltenen Flüssigkeiten seien zwar aus diesen noch nicht ausgetreten, es sei jedoch ein starker Geruch nach Chemikalien feststellbar gewesen. Wenn eine solche Kanne umgekippt wäre, wäre die Flüssigkeit zwangsläufig ausgetreten.Dieses sei in Fässern und Kannen enthalten gewesen. Die in der Anzeige unter Litera b, "Beweismittel" in den Ziffern 3. bis 6. enthaltenen Kannen seien zwar aus Metall gewesen und hätten auch einen Metalldeckel gehabt, doch sei dieser nur mit einem einfachen Verschluss mit der Kanne verbunden gewesen und hätten die Kannen als Abdichtungsmittel lediglich eine Plastikfolie gehabt. Die in den Kannen enthaltenen Flüssigkeiten seien zwar aus diesen noch nicht ausgetreten, es sei jedoch ein starker Geruch nach Chemikalien feststellbar gewesen. Wenn eine solche Kanne umgekippt wäre, wäre die Flüssigkeit zwangsläufig ausgetreten.

Weiters habe er feststellen können, dass die besagten Kannen keine UN-Prüfnummer im Sinne der ADR-Rn 3512 Abs 1 lit a sublit i hatten.Weiters habe er feststellen können, dass die besagten Kannen keine UN-Prüfnummer im Sinne der ADR-Rn 3512 Absatz eins, Litera a, sublit i hatten.

Darüber hinaus seien auf allen vorgenannten Kannen und zusätzlich noch auf einem Fass mit 180 kg der Klasse 3 Ziffer 5b, Stoffnummer 1263 (Farbzubehörstoffe) - dieses Fass habe keinen Produktnamen enthalten - keine Gefahrzettel nach dem Muster 3 im Anhang A.9 ADR angebracht gewesen.

Schließlich sei auf den vorgenannten Kannen auch keine Verpackungscode-Nummer (Codierung) angebracht gewesen. Es habe sich dabei um ungeprüfte und für den Transport von Gefahrgut nicht zulässige Gebinde gehandelt.

Im Übrigen weise er darauf hin, dass sämtliche genannten Kannen entweder keine UN-Nummer gehabt oder eine falsche UN-Nummer aufgewiesen hätten; diesbezüglich verweise er auf die Anzeige. Auf den Kannen sei auch kein Produktname angebracht gewesen. Weiters habe auch ein Fass (das in der Ziffer 2. unter lit b „Beweismittel“ in der Anzeige angeführte) keine UN-Nummer aufgewiesen.Im Übrigen weise er darauf hin, dass sämtliche genannten Kannen entweder keine UN-Nummer gehabt oder eine falsche UN-Nummer aufgewiesen hätten; diesbezüglich verweise er auf die Anzeige. Auf den Kannen sei auch kein Produktname angebracht gewesen. Weiters habe auch ein Fass (das in der Ziffer 2. unter Litera b, „Beweismittel“ in der Anzeige angeführte) keine UN-Nummer aufgewiesen.

Die Fässer bzw Kannen seien auf einer Palette im Laderaum des Sattelanhängers gestanden.

Der genannte Zeuge machte auf den Verwaltungssenat einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck. An der Richtigkeit seiner Angaben zweifelt der Verwaltungssenat daher nicht.

Wenn der Beschuldigte in seiner Berufung vorbringt, dass ein Geschäftsführer für ein und dasselbe Delikt nicht zweimal zur Verantwortung gezogen werden dürfe, so ist das zwar grundsätzlich richtig, doch war dies hier nicht der Fall. Nach Einsicht in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G und in den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland steht für den Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte von der letztgenanten Behörde nicht wegen der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bestraft wurde. Es ging in diesem Strafverfahren zwar um den gleichen Gefahrguttransport wie im gegenständlichen Fall, doch wurde der Beschuldigte von der letztgenannten Behörde deswegen bestraft, weil er für diesen Gefahrguttransport dem Lenker kein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier übergeben hatte und weil er diesem Lenker nicht die vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen aller Art vor Antritt der Fahrt übergeben hatte. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht daher ins Leere.

5.1      Nach § 7 Abs 2 Z 3 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß § 4 zulässig ist.5.1 Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung der Verpackung einschließlich Großpackmittel (IBC) als Versandstück oder die Verwendung des Containers oder Tanks gemäß Paragraph 4, zulässig ist.

Der § 4 leg cit in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 108/1999, welche hier zur Anwendung kommt, lautet: "Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn 1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, 2. sie, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt sind, 3. ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem entsprechen und 4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vor-schriften vorgeschriebenen Aufschriften, die Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.“Der Paragraph 4, leg cit in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1999,, welche hier zur Anwendung kommt, lautet: "Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) dürfen als Versandstücke sowie Container und Tanks dürfen für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn 1. die Beförderung der jeweiligen gefährlichen Güter in der vorgesehenen Verpackung, im vorgesehenen Container oder im vorgesehenen Tank auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zulässig ist, 2. sie, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft, überprüft und genehmigt sind, 3. ihr Bauartmuster, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem entsprechen und 4. an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vor-schriften vorgeschriebenen Aufschriften, die Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, die Verpackung, den Container oder den Tank diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.“

Nach ADR-Rn 3500 Abs 1 erster Satz müssen die Verpackungen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Vibration, Temperaturwechsels, Feuchtigskeits- oder Druckänderung, vermieden wird.Nach ADR-Rn 3500 Absatz eins, erster Satz müssen die Verpackungen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Vibration, Temperaturwechsels, Feuchtigskeits- oder Druckänderung, vermieden wird.

Dadurch, dass die im Spruch dieses Bescheides angeführten Kannen lediglich eine Plastikfolie als Dichtung hatten, wurde der zitierten ADR-Rn eindeutig zuwidergehandelt. Allerdings ist der Verwaltungssenat der Auffassung, dass in einem Fall wie diesem als übertretene Rechtsvorschrift nicht die Z 4, sondern die Z 3 des § 7 Abs 2 GGBG zu zitieren ist. Es war daher eine diesbezügliche Korrektur der Übertretungsnorm vorzunehmen.Dadurch, dass die im Spruch dieses Bescheides angeführten Kannen lediglich eine Plastikfolie als Dichtung hatten, wurde der zitierten ADR-Rn eindeutig zuwidergehandelt. Allerdings ist der Verwaltungssenat der Auffassung, dass in einem Fall wie diesem als übertretene Rechtsvorschrift nicht die Ziffer 4,, sondern die Ziffer 3, des Paragraph 7, Absatz 2, GGBG zu zitieren ist. Es war daher eine diesbezügliche Korrektur der Übertretungsnorm vorzunehmen.

5.2      Nach Rn 2312 Abs 1 ADR ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorgestellt werden, zu versehen. Da dies bei den oben im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Kannen (siehe Präzisierung des Punktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) und bei dem dort näher bezeichneten Fass (siehe Präzisierung des Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht der Fall war, wurde auch dieser Vorschrift zuwidergehandelt.5.2 Nach Rn 2312 Absatz eins, ADR ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorgestellt werden, zu versehen. Da dies bei den oben im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Kannen (siehe Präzisierung des Punktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) und bei dem dort näher bezeichneten Fass (siehe Präzisierung des Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) nicht der Fall war, wurde auch dieser Vorschrift zuwidergehandelt.

5.3      Nach ADR-Rn 2312 Abs 2 sind Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse (Anmerkung: gemeint ist die Klasse 3) mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. Dabei handelt es sich um den so genannten Gefahrzettel. Da die im Punkt 5.2 dieses Bescheides beschriebenen Kannen sowie das dort beschriebene Fass mit 180 kg Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Z 5b keine Gefahrzettel aufwiesen, wurde dieser Rechtsvorschrift eindeutig zuwidergehandelt. Es ist daher der Vorwurf im Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ebenfalls berechtigt.5.3 Nach ADR-Rn 2312 Absatz 2, sind Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse (Anmerkung: gemeint ist die Klasse 3) mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen. Dabei handelt es sich um den so genannten Gefahrzettel. Da die im Punkt 5.2 dieses Bescheides beschriebenen Kannen sowie das dort beschriebene Fass mit 180 kg Gefahrgut der ADR-Klasse 3 Ziffer 5 b, keine Gefahrzettel aufwiesen, wurde dieser Rechtsvorschrift eindeutig zuwidergehandelt. Es ist daher der Vorwurf im Punkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ebenfalls berechtigt.

5.4      Nach ADR-Rn 3512 Abs 1 lit b besteht die Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen aus der Codenummer der Verpackung nach Rn 3511 Abs 1. Da diese Verpackungscode-Nummer an den obgenannten Kannen nicht angebracht war, wurde auch dieser ADR-Vorschrift klar zuwidergehandelt.5.4 Nach ADR-Rn 3512 Absatz eins, Litera b, besteht die Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen aus der Codenummer der Verpackung nach Rn 3511 Absatz eins, Da diese Verpackungscode-Nummer an den obgenannten Kannen nicht angebracht war, wurde auch dieser ADR-Vorschrift klar zuwidergehandelt.

6.       Nach § 27 Abs 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 2 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – das ist hier nicht der Fall – oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – auch das ist hier nicht der Fall –, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 10.000 bis ATS 600.000 zu bestrafen.6. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – das ist hier nicht der Fall – oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – auch das ist hier nicht der Fall –, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 10.000 bis ATS 600.000 zu bestrafen.

Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH, welche, wie gesagt, Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransports war, das zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG ist, trifft diesen die Verantwortung für die obgenannten Verwaltungsübertretungen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nicht der Gefahrgutbeauftragte in der genannten Firma ist.Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K GmbH, welche, wie gesagt, Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransports war, das zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist, trifft diesen die Verantwortung für die obgenannten Verwaltungsübertretungen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte nicht der Gefahrgutbeauftragte in der genannten Firma ist.

Wenn der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 21.4.2000 ua vorbringt, dass vor jeder Beladung und vor Beginn des Transports mit der Gefahrgutbeauftragten Kontakt aufgenommen werden müsse, dass es bei Unklarheiten eine ADR-Hotline gebe und dass sämtliche Verhaltensregeln ständig in der Firma den Fahrern durch Schulungen und Informationsmaterial aktualisiert und weitergegeben würden, so kann ihn dieses Vorbringen allein nicht entschuldigen. Vielmehr hätte es hier eines effizienten Kontrollsystems bedurft, um Übertretungen der gegenständlichen Art hintanzuhalten (vgl VwGH 27.2.1996, 94/04/0214). Dass ein solches Kontrollsystem in der Firma, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, überhaupt existiert, hat der Beschuldigte nicht einmal behauptet.Wenn der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 21.4.2000 ua vorbringt, dass vor jeder Beladung und vor Beginn des Transports mit der Gefahrgutbeauftragten Kontakt aufgenommen werden müsse, dass es bei Unklarheiten eine ADR-Hotline gebe und dass sämtliche Verhaltensregeln ständig in der Firma den Fahrern durch Schulungen und Informationsmaterial aktualisiert und weitergegeben würden, so kann ihn dieses Vorbringen allein nicht entschuldigen. Vielmehr hätte es hier eines effizienten Kontrollsystems bedurft, um Übertretungen der gegenständlichen Art hintanzuhalten vergleiche VwGH 27.2.1996, 94/04/0214). Dass ein solches Kontrollsystem in der Firma, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist, überhaupt existiert, hat der Beschuldigte nicht einmal behauptet.

7.       Was die jeweilige Strafhöhe betrifft, so ist festzustellen, dass das GGBG für Übertretungen der gegenständlichen Art eine Mindeststrafe von ATS 10.000 vorsieht. Die Erstbehörde hat in den gegenständlichen Fällen den § 20 VStG angewendet, demzufolge die Mindeststrafe bis zur Hälfte herabgesetzt werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Bei den einzelnen Geldstrafen handelt es sich somit um die absolute Mindeststrafe.7. Was die jeweilige Strafhöhe betrifft, so ist festzustellen, dass das GGBG für Übertretungen der gegenständlichen Art eine Mindeststrafe von ATS 10.000 vorsieht. Die Erstbehörde hat in den gegenständlichen Fällen den Paragraph 20, VStG angewendet, demzufolge die Mindeststrafe bis zur Hälfte herabgesetzt werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Bei den einzelnen Geldstrafen handelt es sich somit um die absolute Mindeststrafe.

Was die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, so sieht das GGBG weder eine Ersatzfreiheitsstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe vor.

Nach § 16 Abs 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Dies bedeutet daher, dass dem gesetzlichen Strafrahmen von ATS 10.000 bis ATS 600.000 eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal zwei Wochen gegenüberzustellen ist. Wenngleich ein fixer Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Gesetz her nicht besteht, so darf eine Ersatzfreiheitsstrafe doch nicht in einem auffallenden Missverhältnis zur Geldstrafe stehen. Dies traf nach Ansicht des Verwaltungssenates in den gegenständlichen Fällen zu, da die Erstbehörde die Mindeststrafe um die Hälfte herabgesetzt hat, jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat, die rund 35 % des gesetzlichen Rahmens für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ausschöpfte. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren daher entsprechend herabzusetzen.Nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Dies bedeutet daher, dass dem gesetzlichen Strafrahmen von ATS 10.000 bis ATS 600.000 eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal zwei Wochen gegenüberzustellen ist. Wenngleich ein fixer Umrechnungsschlüssel zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe vom Gesetz her nicht besteht, so darf eine Ersatzfreiheitsstrafe doch nicht in einem auffallenden Missverhältnis zur Geldstrafe stehen. Dies traf nach Ansicht des Verwaltungssenates in den gegenständlichen Fällen zu, da die Erstbehörde die Mindeststrafe um die Hälfte herabgesetzt hat, jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt hat, die rund 35 % des gesetzlichen Rahmens für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ausschöpfte. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren daher entsprechend herabzusetzen.

8.       Die Präzisierungen der einzelnen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses hielt der Verwaltungssenat für notwendig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gefahrgutbeförderung, ADR

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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