Norm
Glücksspielgesetz §52Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung der G N, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.5.1999, Zl X-7703-1999, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma "T G GmbH", B, Rstraße, und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung der genannten Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass in der Betriebsstätte der genannten Firma in B, Rstraße, zumindest im Zeitraum vom 20.1.1999 bis 26.1.1999 an mehreren Spieltischen die Pokerspielvarianten "Texas Hold-em Poker", "5-Card Draw", "Omaha High Poker" und "Two Aces" ohne Bewilligung der Behörde in Form von Ausspielungen organisiert, veranstaltet und angeboten worden seien, obwohl es sich bei den angeführten Spielen um Glücksspiele handle, deren Durchführung dem Bunde vorbehalten seien. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 und § 2 Abs 1 und 4 Glücksspielgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 70.000 (EURO 5.087,10) (168 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma "T G GmbH", B, Rstraße, und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung der genannten Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass in der Betriebsstätte der genannten Firma in B, Rstraße, zumindest im Zeitraum vom 20.1.1999 bis 26.1.1999 an mehreren Spieltischen die Pokerspielvarianten "Texas Hold-em Poker", "5-Card Draw", "Omaha High Poker" und "Two Aces" ohne Bewilligung der Behörde in Form von Ausspielungen organisiert, veranstaltet und angeboten worden seien, obwohl es sich bei den angeführten Spielen um Glücksspiele handle, deren Durchführung dem Bunde vorbehalten seien. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins und 4 Glücksspielgesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 70.000 (EURO 5.087,10) (168 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe seit dem 8.10.1998 die gewerbebehördliche Berechtigung zum Halten erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter. Darüber hinaus handle es sich bei den ihr vorgeworfenen Kartenspielvarianten um reine Geschicklichkeitsspiele. Die Geldstrafe sei überhöht.
3. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu ATS 300.000 zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu ATS 300.000 zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet.
Gemäß § 168 Abs 1 StGB ist strafbar, wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ..., es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.Gemäß Paragraph 168, Absatz eins, StGB ist strafbar, wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ..., es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich ist; die Bestrafung nach § 168 Abs 1 StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz aus (vgl in diesem Sinne das Erk des VfGH vom 19.6.1998, Zl G-275/96).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz für den Fall einer drohenden Doppelbestrafung einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK berücksichtigenden Interpretation zugänglich ist; die Bestrafung nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz aus vergleiche in diesem Sinne das Erk des VfGH vom 19.6.1998, Zl G-275/96).
Im vorliegenden Fall war nunmehr zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft F zur Zahl XXX gegen die Beschuldigte wegen desselben Verhaltens Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Vergehens des Glückspiels nach § 168 StGB durchführte und am 29.3.2000 nach Abschluss dieser Vorerhebungen von der Verfolgung gemäß § 90c StPO zurücktrat.Im vorliegenden Fall war nunmehr zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft F zur Zahl römisch 30 gegen die Beschuldigte wegen desselben Verhaltens Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Vergehens des Glückspiels nach Paragraph 168, StGB durchführte und am 29.3.2000 nach Abschluss dieser Vorerhebungen von der Verfolgung gemäß Paragraph 90 c, StPO zurücktrat.
Da es somit nicht zu einer Bestrafung der Beschuldigten nach § 168 StGB gekommen ist, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat selbstständig zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag (vgl VwGH 22.3.1999, 98/17/0134).Da es somit nicht zu einer Bestrafung der Beschuldigten nach Paragraph 168, StGB gekommen ist, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat selbstständig zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag vergleiche VwGH 22.3.1999, 98/17/0134).
Wie bereits erwähnt, ist die Staatsanwaltschaft F von der Verfolgung gemäß § 90c StPO zurückgetreten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine durch BGBl I Nr 55/1999 eingeführte Diversionsmaßnahme, bei welcher der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten hat, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.Wie bereits erwähnt, ist die Staatsanwaltschaft F von der Verfolgung gemäß Paragraph 90 c, StPO zurückgetreten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 1999, eingeführte Diversionsmaßnahme, bei welcher der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten hat, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Staatsanwaltschaft F beabsichtigte somit im gegenständlichen Fall die Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens des Glückspiels nach § 168 StGB; ein weiteres Verfahren ist nur deshalb unterblieben, da die Beschuldigte einen festgesetzten Geldbetrag leistete.Die Staatsanwaltschaft F beabsichtigte somit im gegenständlichen Fall die Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens des Glückspiels nach Paragraph 168, StGB; ein weiteres Verfahren ist nur deshalb unterblieben, da die Beschuldigte einen festgesetzten Geldbetrag leistete.
Die Staatsanwaltschaft F ist daher offensichtlich davon ausgegangen, dass ein gerichtlich zu verfolgender Tatbestand vorlag. Der Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung an, weshalb iS der oberwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ahndung der der Beschuldigten zur Last gelegten Tat durch die Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Glücksspiel, Doppelverfolgungsverbot, Doppelbestrafungsverbot, DiversionZuletzt aktualisiert am
04.10.2018