Norm
VStG §49 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Furtenbach über die Berufung des F S, D-D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.4.2000, Zl X-alt-1999/12443, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 13.3.2000 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 4.2.2000, Zl X-alt-1999/12443, als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Nach § 49 Abs 1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.
Die Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 4.3.2000 zugestellt. Die Einspruchsfrist ist somit am 20.3.2000 abgelaufen.
Auf der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B war offensichtlich auf Grund eines Versehens eine falsche E-Mail-Adresse angegeben. Der Berufungswerber hat innerhalb der Einspruchsfrist versucht, seinen Einspruch gegen die Strafverfügung per E-Mail an die Behörde zu übermitteln. Auf Grund der fehlerhaften Adresse ist dieser Versuch jedoch gescheitert, was der Berufungswerber jedoch erst mehrere Tage später auf Grund einer entsprechenden Rückmeldung bemerkt hat. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Berufungswerber nämlich das nächste Mal eingehende E-Mails abgerufen und ist dabei auf die Meldung, wonach die von ihm verwendete E-Mail-Adresse unbekannt sei, gestoßen. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist jedoch bereits abgelaufen, sodass auch die umgehend veranlasste postalische Übermittlung des Einspruches durch den Berufungswerber außerhalb der Einspruchsfrist erfolgte.
Grundsätzlich gilt für sämtliche Arten der Übermittlung von schriftlichen Anbringen an Behörden, dass der Absender das Risiko für den Erfolg der Übermittlung trägt. Es ist auch richtig, dass es dem Berufungswerber zumutbar gewesen wäre, am gleichen Tag, als er das erste Mal seinen Einspruch per E-Mail absandte, sich von der ordnungsgemäßen Übermittlung seines Einspruchs zu überzeugen, was auch technisch ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre.
Auf Grund der besonderen Sachlage dieses Falles, nämlich der Tatsache, dass die Übermittlung nur deshalb nicht funktioniert hat, weil die Behörde in der Strafverfügung eine falsche E-Mail-Adresse angegeben hat, hält es der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch für geboten, § 61 Abs 4 AVG in Analogie anzuwenden. Demnach ist für den Fall, dass der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.Auf Grund der besonderen Sachlage dieses Falles, nämlich der Tatsache, dass die Übermittlung nur deshalb nicht funktioniert hat, weil die Behörde in der Strafverfügung eine falsche E-Mail-Adresse angegeben hat, hält es der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch für geboten, Paragraph 61, Absatz 4, AVG in Analogie anzuwenden. Demnach ist für den Fall, dass der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
Aus dieser Bestimmung ist eine Intention des Gesetzgebers abzulesen, fehlerhafte Angaben in behördlichen Erledigungen über den Ort der Einbringung eines Rechtsmittels nicht zu Lasten der Partei gehen zu lassen. Auch im Anwendungsfall des § 61 Abs 4 AVG trifft die Partei keine Pflicht, sich von der Richtigkeit oder Plausibilität der Angabe zu überzeugen.Aus dieser Bestimmung ist eine Intention des Gesetzgebers abzulesen, fehlerhafte Angaben in behördlichen Erledigungen über den Ort der Einbringung eines Rechtsmittels nicht zu Lasten der Partei gehen zu lassen. Auch im Anwendungsfall des Paragraph 61, Absatz 4, AVG trifft die Partei keine Pflicht, sich von der Richtigkeit oder Plausibilität der Angabe zu überzeugen.
Auf Grund der Parallelen des § 61 Abs 4 AVG mit der vorliegenden Fall zu Grunde liegenden Rechtsproblematik vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall die fehlgeschlagene Übermittlung auf Grund der falschen Angabe in der Strafverfügung nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen darf, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Auf Grund der Parallelen des Paragraph 61, Absatz 4, AVG mit der vorliegenden Fall zu Grunde liegenden Rechtsproblematik vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass auch im vorliegenden Fall die fehlgeschlagene Übermittlung auf Grund der falschen Angabe in der Strafverfügung nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen darf, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Rechtzeitigkeit Berufung, Behörde gab in Rechtsmittelbelehrung falsche Mailadresse anZuletzt aktualisiert am
05.10.2018