TE Uvs Bescheid 2000/6/28 2-05/99

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

FSG §39 Abs1
  1. FSG § 39 heute
  2. FSG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 39 gültig von 01.09.2023 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. FSG § 39 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
  5. FSG § 39 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  6. FSG § 39 gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 39 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 39 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  9. FSG § 39 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied A. Seyfried über die Beschwerde des R Z, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr Gebhard Heinzle, Bregenz, zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 39 Abs 1 Führerscheingesetz wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Abnahme des Führerscheines als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Führerscheingesetz wird die Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Abnahme des Führerscheines als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 79a AVG wird der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.2. Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Text

1.       In der am 21.12.1999 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Führerscheinabnahme am 5.12.1999 durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde Kostenersatz aufzuerlegen. Begründend wurde dazu vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm am 5.12.1999 gegen 05.00 Uhr in D auf der Gstraße im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Führerschein von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, abgenommen worden sei. Der Führerschein sei ihm wegen Verweigerung der Harnabgabe abgenommen worden. Die Gendarmeriebeamten seien in D tätig gewesen, weshalb sich die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft D diesen Verwaltungsakt anrechnen lassen müsse. Er sei zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme in keiner Weise körperlich oder geistig beeinträchtigt gewesen, weshalb die Voraussetzung des § 39 Führerscheingesetz für die vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht vorgelegen habe.1. In der am 21.12.1999 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Führerscheinabnahme am 5.12.1999 durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde Kostenersatz aufzuerlegen. Begründend wurde dazu vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm am 5.12.1999 gegen 05.00 Uhr in D auf der Gstraße im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Führerschein von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, abgenommen worden sei. Der Führerschein sei ihm wegen Verweigerung der Harnabgabe abgenommen worden. Die Gendarmeriebeamten seien in D tätig gewesen, weshalb sich die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft D diesen Verwaltungsakt anrechnen lassen müsse. Er sei zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme in keiner Weise körperlich oder geistig beeinträchtigt gewesen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 39, Führerscheingesetz für die vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht vorgelegen habe.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer durch die Abnahme seines Führerscheines nach den Vorschriften des Führerscheingesetzes in seinen Rechten nicht verletzt worden sei, weshalb beantragt werde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden der Beschwerdeführer sowie als Zeugen Insp J W und Mjr H L vom Landesgendarmeriekommando, die Amtsärzte Dr C B und Dr A M sowie K L einvernommen. Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 5.12.1999 gegen 04.54 Uhr einen PKW in D auf der Gstraße aus E kommend in Fahrtrichtung Stadtmitte. Auf Höhe des Parkplatzes der Talstation der K-Seilbahn wurde er von Insp W, Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg, aus Anlass einer Schwerpunktaktion "Alkohol- und Suchtgiftkontrolle" angehalten. Zunächst wurde vom Beschwerdeführer der Führerschein abverlangt und dann eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Danach leuchtete Insp W dem Beschwerdeführer in die Augen und stellte bei ihm erweiterte Pupillen fest. Da der Beschwerdeführer die Frage nach dem an diesem Abend konsumierten Alkohol mit "einem kleinen Bier" beantwortete, wurde er von Insp W zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert. Die Gendarmeriebeamtin ging anschließend zu Dr M, der bei der damaligen Schwerpunktaktion als Amtsarzt "eingeschult" wurde, und teilte diesem mit, dass sie einen Lenker angehalten hätte, der "extrem große Pupillen hätte, die kaum reagieren würden". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von Dr M gebeten, aus seinem PKW auszusteigen und zu jenem Gendarmeriefahrzeug mitzukommen, bei dem vom Amtsarzt Dr B die klinischen Untersuchungen vorgenommen wurden. Der Beschwerdeführer kam diesem Ansinnen freiwillig nach und wurde dann vom Amtsarzt Dr B, nachdem dieser darauf hinwies, dass es sich hiebei um eine ärztliche Untersuchung handle, klinisch untersucht. Bei der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer auch gefragt, ob er illegale Substanzen konsumiere. Dies hat der Beschwerdeführer verneint. Im Rahmen seiner Untersuchung überprüfte der Amtsarzt zunächst die Pupillen-Reaktion des Beschwerdeführers und stellte auf Grund deren massiver Weite eine Auffälligkeit fest. Weiters wurden vom Amtsarzt Unsicherheiten bei den Koordinationsproben festgestellt. Der Amtsarzt äußerte auch die Vermutung, dass nach dem Ergebnis der Untersuchung – entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers – dieser möglicherweise doch eine illegale Substanz konsumiert habe. Der Amtsarzt erklärte dem Beschwerdeführer weiters, dass die von ihm erhobenen Befunde im physiologischen Bereich nicht typisch seien. Er forderte den Beschwerdeführer deshalb auf, sich einer Harnprobe zu unterziehen. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin, dass er damit nicht einverstanden sei. Der bei der Amtshandlung und der Untersuchung anwesende Mjr L, Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg, informierte den Beschwerdeführer, nachdem dieser mit einem Harntest nicht einverstanden war, darüber, dass eine Verweigerung für ihn nachteilig sei. Der Beschwerdeführer wurde von Mjr L mindestens zweimal aufgefordert, sich einer Harnprobe zu unterziehen. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu dieser Aufforderung dahingehend, dass er hiezu nach seiner Rechtskenntnis nicht verpflichtet sei. In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am Alkomaten eine Alkoholuntersuchung durchgeführt. Diese ergab ein Ergebnis von 0,0 mg/l Atemalkohol. Bei diesem Ergebnis forderte der Beschwerdeführer Insp W auf, ihm den Führerschein wieder auszufolgen. Daraufhin ging Insp W gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zum Amtsarzt Dr B und befragte diesen nach dem Ergebnis der klinischen Untersuchung. Der Amtsarzt Dr B bestätigte dann gegenüber Insp W auf Grund des Ergebnisses aller Befunde, dass beim Beschwerdeführer Fahruntauglichkeit vorliege. Dem Beschwerdeführer wurde sein Führerschein daher nicht ausgefolgt.

Die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der Schilderung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer. Dieser hat angegeben, dass sich ihm gegenüber während der gesamten Amtshandlung niemand als Arzt vorgestellt hätte, ihm weiters niemand – auch Insp Weber nicht – gesagt hätte, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müsse. Dass er im Verdacht stünde, Suchtmittel konsumiert zu haben, sei ihm ebenfalls von Insp W nicht vorgehalten worden. Auch der im Akt erliegende ärztliche Untersuchungsbefund sei ihm unerklärlich, da weder ein Fingertest noch der Romberg-Test durchgeführt worden sei. Dazu hat sich der Zeuge Amtsarzt Dr B dahingehend geäußert, dass er bei einer solchen Amtshandlung (gemeint: Schwerpunktaktion) "immer zu den Leuten sage, dass er der zuständige Arzt sei und er jetzt eine klinische Untersuchung" vornehme. Er – der Amtsarzt – sei nicht der Ansicht, dass er diese Vorstellung beim Beschwerdeführer vergessen habe. Der Verwaltungssenat glaubt diesem Zeugen, da es tatsächlich wenig Sinn machen würde, ohne eine entsprechende Aufklärung eine medizinische Untersuchung bei einem Probanden durchzuführen: (berechtigter) Widerstand und Behinderung einer solchen Untersuchung durch den Probanden wären die Folge. Im Übrigen hat der Zeuge Dr M bestätigt, dass sich der Amtsarzt Dr B gegenüber dem Beschwerdeführer vorgestellt und ihm auch erklärt hat, dass er untersucht werde. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, niemand – auch nicht Insp W – hätte ihn zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Dr M, nachdem dieser von Insp W auf die "erweiterten Pupillen" eines angehaltenen Lenkers informiert worden war, gebeten wurde, zum Fahrzeug mitzukommen, bei dem die Untersuchungen durchgeführt wurden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer freiwillig nach. Bei dem betreffenden Gendarmeriefahrzeug wurde der Beschwerdeführer von Mjr L, der bei dieser Amtshandlung dabei war, aufgefordert, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen (vgl Niederschrift Insp J W, BH B, 7.1.2000). Bei diesen Aussagen geht der Verwaltungssenat jedenfalls davon aus, dass zumindest Mjr L den Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Dies ist auch durchaus verständlich, da er von Insp W darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass beim Beschwerdeführer insbesondere auf Grund seiner "auffälligen" Pupillen eine klinische Untersuchung "auf Drogen" durchzuführen sei. Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm von Insp W nicht vorgehalten worden sei, dass er im Verdacht stünde, Suchtmittel konsumiert zu haben ist anzugeben, dass diese Aussage nach dem festgestellten Sachverhalt zutrifft. Festzuhalten ist aber dennoch, dass der Amtsarzt Dr B nach dem Abschluss seiner klinischen Untersuchung dem Beschwerdeführer gegenüber schon die Vermutung geäußert hat, dass dieser möglicherweise doch zuvor eine illegale Substanz konsumiert habe. Diese Vermutung hat der Amtsarzt in seinen ärztlichen Untersuchungsbefund auch handschriftlich festgehalten. Davon, dass der Amtsarzt dies dem Beschwerdeführer nicht auch mündlich vorgehalten hat, geht der Verwaltungssenat nicht aus. Der Beschwerdeführer hat auch vorgebracht, dass ihm bei Berücksichtigung des im Akt erliegenden ärztlichen Untersuchungsbefundes die "ärztliche Untersuchung" nicht erklärlich sei: Es sei kein Fingertest vorgenommen worden, er habe auch keinen "Romberg-Test" machen müssen. Zuzugestehen sei jedoch, dass er zum damaligen Zeitpunkt auch nicht gewusst habe, was ein "Romberg-Test" sei. Diesem Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass der Amtsarzt Dr B in der mündlichen Verhandlung die damals durchgeführten Untersuchungen dargelegt hat: Er habe die Pupillen-Reaktion geprüft und weiters auch Koordinations-Proben, darunter den Finger-Nasen-Versuch durchgeführt. Weiters habe er auch den "Romberg-Test" vorgenommen. Die Durchführung dieser Untersuchungen werden vom Verwaltungssenat nicht in Zweifel gezogen, zumal sie sich auch aus dem vom vorerwähnten Amtsarzt eigenhändig unterfertigen ärztlichen Untersuchungsbefund ergeben. Gestützt wird diese Beurteilung auch durch den bei dieser Untersuchung anwesenden Zeugen Dr M, der, wenngleich er nicht bei der gesamten Untersuchung anwesend war, dennoch die auf Zittern, Gleichgewicht, Bewusstseinslage, Stimmung abzielenden Untersuchungen wahrgenommen hat.Die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der Schilderung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer. Dieser hat angegeben, dass sich ihm gegenüber während der gesamten Amtshandlung niemand als Arzt vorgestellt hätte, ihm weiters niemand – auch Insp Weber nicht – gesagt hätte, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müsse. Dass er im Verdacht stünde, Suchtmittel konsumiert zu haben, sei ihm ebenfalls von Insp W nicht vorgehalten worden. Auch der im Akt erliegende ärztliche Untersuchungsbefund sei ihm unerklärlich, da weder ein Fingertest noch der Romberg-Test durchgeführt worden sei. Dazu hat sich der Zeuge Amtsarzt Dr B dahingehend geäußert, dass er bei einer solchen Amtshandlung (gemeint: Schwerpunktaktion) "immer zu den Leuten sage, dass er der zuständige Arzt sei und er jetzt eine klinische Untersuchung" vornehme. Er – der Amtsarzt – sei nicht der Ansicht, dass er diese Vorstellung beim Beschwerdeführer vergessen habe. Der Verwaltungssenat glaubt diesem Zeugen, da es tatsächlich wenig Sinn machen würde, ohne eine entsprechende Aufklärung eine medizinische Untersuchung bei einem Probanden durchzuführen: (berechtigter) Widerstand und Behinderung einer solchen Untersuchung durch den Probanden wären die Folge. Im Übrigen hat der Zeuge Dr M bestätigt, dass sich der Amtsarzt Dr B gegenüber dem Beschwerdeführer vorgestellt und ihm auch erklärt hat, dass er untersucht werde. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, niemand – auch nicht Insp W – hätte ihn zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Dr M, nachdem dieser von Insp W auf die "erweiterten Pupillen" eines angehaltenen Lenkers informiert worden war, gebeten wurde, zum Fahrzeug mitzukommen, bei dem die Untersuchungen durchgeführt wurden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer freiwillig nach. Bei dem betreffenden Gendarmeriefahrzeug wurde der Beschwerdeführer von Mjr L, der bei dieser Amtshandlung dabei war, aufgefordert, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen vergleiche Niederschrift Insp J W, BH B, 7.1.2000). Bei diesen Aussagen geht der Verwaltungssenat jedenfalls davon aus, dass zumindest Mjr L den Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Dies ist auch durchaus verständlich, da er von Insp W darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass beim Beschwerdeführer insbesondere auf Grund seiner "auffälligen" Pupillen eine klinische Untersuchung "auf Drogen" durchzuführen sei. Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm von Insp W nicht vorgehalten worden sei, dass er im Verdacht stünde, Suchtmittel konsumiert zu haben ist anzugeben, dass diese Aussage nach dem festgestellten Sachverhalt zutrifft. Festzuhalten ist aber dennoch, dass der Amtsarzt Dr B nach dem Abschluss seiner klinischen Untersuchung dem Beschwerdeführer gegenüber schon die Vermutung geäußert hat, dass dieser möglicherweise doch zuvor eine illegale Substanz konsumiert habe. Diese Vermutung hat der Amtsarzt in seinen ärztlichen Untersuchungsbefund auch handschriftlich festgehalten. Davon, dass der Amtsarzt dies dem Beschwerdeführer nicht auch mündlich vorgehalten hat, geht der Verwaltungssenat nicht aus. Der Beschwerdeführer hat auch vorgebracht, dass ihm bei Berücksichtigung des im Akt erliegenden ärztlichen Untersuchungsbefundes die "ärztliche Untersuchung" nicht erklärlich sei: Es sei kein Fingertest vorgenommen worden, er habe auch keinen "Romberg-Test" machen müssen. Zuzugestehen sei jedoch, dass er zum damaligen Zeitpunkt auch nicht gewusst habe, was ein "Romberg-Test" sei. Diesem Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass der Amtsarzt Dr B in der mündlichen Verhandlung die damals durchgeführten Untersuchungen dargelegt hat: Er habe die Pupillen-Reaktion geprüft und weiters auch Koordinations-Proben, darunter den Finger-Nasen-Versuch durchgeführt. Weiters habe er auch den "Romberg-Test" vorgenommen. Die Durchführung dieser Untersuchungen werden vom Verwaltungssenat nicht in Zweifel gezogen, zumal sie sich auch aus dem vom vorerwähnten Amtsarzt eigenhändig unterfertigen ärztlichen Untersuchungsbefund ergeben. Gestützt wird diese Beurteilung auch durch den bei dieser Untersuchung anwesenden Zeugen Dr M, der, wenngleich er nicht bei der gesamten Untersuchung anwesend war, dennoch die auf Zittern, Gleichgewicht, Bewusstseinslage, Stimmung abzielenden Untersuchungen wahrgenommen hat.

Was die Bewertung der Verweigerung der Harnprobe betrifft, steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgefordert wurde, sich einer Harnprobe zu unterziehen. Um welche Personen es sich hiebei gehandelt hat, die diese Aufforderung an ihn gerichtet haben, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlugn nicht angeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht der Verwaltungssenat davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl vom Amtsarzt Dr B wie auch von Mjr L aufgefordert wurde, sich einer Harnprobe zu unterziehen. Dass diese vom Beschwerdeführer verweigert wurde, ist unstrittig.

4.       Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.4. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 39 Abs 1 erster Satz Führerscheingesetz haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz Führerscheingesetz haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht.

Nach § 5 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen, ...Nach Paragraph 5, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum Dienst habenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen, ...

Gemäß § 5 Abs 9 leg cit gelten die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen, von denen vermutete werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 9, leg cit gelten die Bestimmungen des Absatz 5, auch für Personen, von denen vermutete werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO bilden Zuwiderhandlungen auch gegen die Bestimmung des § 5 Abs 9 leg cit eine Verwaltungsübertretung.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO bilden Zuwiderhandlungen auch gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 9, leg cit eine Verwaltungsübertretung.

5.       Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer von einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg unmittelbar, dh ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren und ohne Auftrag der Behörde unter Berufung auf § 39 Führerscheingesetz vorläufig abgenommen. Bei dieser Abnahme des Führerscheins handelte es sich um eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Amtshandlung.5. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer von einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg unmittelbar, dh ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren und ohne Auftrag der Behörde unter Berufung auf Paragraph 39, Führerscheingesetz vorläufig abgenommen. Bei dieser Abnahme des Führerscheins handelte es sich um eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommene Amtshandlung.

Wie bereits oben zitiert, haben im Sinne des § 39 Abs 1 erster Satz Führerscheingesetz die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Suchtmittelgenusses oder Einnahme von Medikamenten nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auch gegenüber einem Kraftfahrzeuglenker, der eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begangen hat. In beiden Fällen besteht diese Verpflichtung aber nur dann, wenn die betreffende Person zuvor ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.Wie bereits oben zitiert, haben im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz Führerscheingesetz die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Suchtmittelgenusses oder Einnahme von Medikamenten nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auch gegenüber einem Kraftfahrzeuglenker, der eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen hat. In beiden Fällen besteht diese Verpflichtung aber nur dann, wenn die betreffende Person zuvor ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Dass der Beschwerdeführer vor der Anhaltung und Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, steht außer Streit. Bei der Anhaltung des Beschwerdeführers stellte die einschreitende Gendarmeriebeamtin "erweiterte" Pupillen fest, woraus für sie insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis der nachfolgenden klinischen Untersuchung (Aussage Amtsarzt Dr B 3.4.2000: "Dann habe ich dem Beschwerdeführer gesagt, dass diese Befunde im physiologischen Bereich im normalen Leben so nicht vorkommen. Ich habe dann die Vermutung geäußert, dass er entgegen seinen ursprünglichen Angaben möglicherweise doch eine illegale Substanz konsumiert habe. Dann habe ich ihn aufgefordert, seinen Harn abzugeben. Dies wollte ich, um eine weitere Klärung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat mir dann erwidert, dass er keinen Harn abgeben werden.") deutlich erkennbar war, dass der Beschwerdeführer infolge Suchtmittelgenusses oder Einnahme von Medikamenten nicht mehr fahrtüchtig war. Der Amtsarzt hat sich auch dahingehend geäußert, dass beim Beschwerdeführer Fahruntauglichkeit vorliege Die vorläufige Abnahme des Führerscheines war damit begründet.

Davon abgesehen steht aber auch fest, dass die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt Dr B den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Aus diesem Grund war – wie der vorerwähnte Zeuge angegeben hat – die Abgabe einer Harnprobe notwendig. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber verweigert. Demnach hat er eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO begangen. Auch aus diesem weiteren Grunde war – ohne dass bei diesem Tatbestand die "deutliche Erkennbarkeit" eines Suchtmittelgenusses oder die Einnahme von Medikamenten näher zu prüfen wäre – die vorläufige Abnahme des Führerscheines begründet.Davon abgesehen steht aber auch fest, dass die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt Dr B den Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Aus diesem Grund war – wie der vorerwähnte Zeuge angegeben hat – die Abgabe einer Harnprobe notwendig. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber verweigert. Demnach hat er eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen. Auch aus diesem weiteren Grunde war – ohne dass bei diesem Tatbestand die "deutliche Erkennbarkeit" eines Suchtmittelgenusses oder die Einnahme von Medikamenten näher zu prüfen wäre – die vorläufige Abnahme des Führerscheines begründet.

6.       Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war der Antrag des im Verfahren unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 79a AVG abzuweisen.6. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war der Antrag des im Verfahren unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 79 a, AVG abzuweisen.

Schlagworte

Verweigerung der Harnabgabe, Abnahme des Führerscheins

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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