Norm
FSG §37 Abs4 VStG §1 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Mohr über die Berufung des Y Z, H, gegen den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmann¬schaft B vom 3.2.2000, Zl X-23904-1999, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Punkt 1. vorgeworfen, er habe am 5.10.1999 um 18.40 Uhr in D auf der Lstraße, auf Höhe der ÖMV-Tankstelle F, in Fahrtrichtung L den PKW mit dem Kennzeichen XXX ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gelenkt, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.9.1999, zugestellt am 10.9.1999, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 1 Abs 3 Führerscheingesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 10.000 (9 Tage) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Punkt 1. vorgeworfen, er habe am 5.10.1999 um 18.40 Uhr in D auf der Lstraße, auf Höhe der ÖMV-Tankstelle F, in Fahrtrichtung L den PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 ohne gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gelenkt, da ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.9.1999, zugestellt am 10.9.1999, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 10.000 (9 Tage) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.9.1999 wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass Y Z – gemäß der Anzeige des Gendarmeriepostens H vom 9.4.1999 – seine Frau im Zeitraum 1994 bis 1999 wiederholt am Körper verletzt und dadurch das Vergehen nach § 83 StGB begangen habe. Die Lenkberechtigung wurde unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 1.9.1999 wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass Y Z – gemäß der Anzeige des Gendarmeriepostens H vom 9.4.1999 – seine Frau im Zeitraum 1994 bis 1999 wiederholt am Körper verletzt und dadurch das Vergehen nach Paragraph 83, StGB begangen habe. Die Lenkberechtigung wurde unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung entzogen.
Mit Aktenvermerk vom 5.11.1999 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft B das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung mit der Begründung eingestellt, dass bei Erlassung des Bescheides vom 1.9.1999 von einer bestimmten Tatsache im Sinne des Führerscheingesetzes ausgegangen worden sei, das zuständige Gericht jedoch entschieden habe, dass diese bestimmte Tatsache nicht vorliege und sohin kein strafrechtlich relevantes Verhalten angenommen werden könne.
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom 3.2.2000, Zl X-23904-1999, wurde der Berufungswerber bestraft, weil er am 5.10.1999 ohne gültige Lenkberechtigung ein Fahrzeug gelenkt habe.
4. Der Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:
Im Sinne des § 1 Abs 2 VStG ist der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Berufungsverfahren die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Im gegenständlichen Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung, dass der Lenkberechtigungs-Entzugsbescheid noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wieder aufgehoben wurde. Sohin hat sich die Rechtslage bereits vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geändert und war eine Bestrafung des Berufungswerbers nicht mehr möglich (vgl VwGH vom 21.4.1999, Zl 98/03/0336).Im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Berufungsverfahren die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Im gegenständlichen Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung, dass der Lenkberechtigungs-Entzugsbescheid noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wieder aufgehoben wurde. Sohin hat sich die Rechtslage bereits vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses geändert und war eine Bestrafung des Berufungswerbers nicht mehr möglich vergleiche VwGH vom 21.4.1999, Zl 98/03/0336).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Naturschutzrecht, Verlängerung StegZuletzt aktualisiert am
11.06.2018