RS Vwgh 2004/8/3 2001/13/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §5;
EStG 1988 §9;
HVertrG 1993 §24;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0214 E 29. März 2006

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf § 24 Handelsvertretergesetz 1993 sowie auf §§ 5 und 9 EStG 1988 ausgeführt hat (Hinweis E 27. November 2001, 2001/14/0081; E 18. Dezember 2001, 98/15/0177; E 19. Dezember 2002, 2002/15/0146; E 29. April 2003, 98/14/0037), ist Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung, dass im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachten Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Nach den erwähnten Erkenntnissen liegt die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft. Deshalb ist die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung dafür ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001130125.X01

Im RIS seit

01.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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