Norm
BauG Vlbg §55 Abs1 litbSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 9.10.2000, Zl X-alt-1999/12453, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 12.7.1999 sei festgestellt worden, dass entgegen einem genehmigten Projekt der Kellerabgang verändert und ein Hoteleingang mit einer Plexiverglasung versehen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung desr §§ 55 Abs 1 lit b iVm 23 Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 5.000 (150 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 12.7.1999 sei festgestellt worden, dass entgegen einem genehmigten Projekt der Kellerabgang verändert und ein Hoteleingang mit einer Plexiverglasung versehen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung desr Paragraphen 55, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 23 Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 5.000 (150 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dem Beschuldigten sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 7.4.1999 nicht eine Baubewilligung erteilt worden. Der Beschuldigte habe auch keine Vornahme von Um- und Zubauten veranlasst. Im Übrigen liege Nichtigkeit infolge ausreichender (richtig wohl: nicht ausreichender) Tatzeitkonkretisierung vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ergänzte der Beschuldigte seine Berufung dahingehend, dass Ing M V einzig und allein für die verfahrensgegenständliche Bauführung verantwortlich gewesen sei.In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ergänzte der Beschuldigte seine Berufung dahingehend, dass Ing M römisch fünf einzig und allein für die verfahrensgegenständliche Bauführung verantwortlich gewesen sei.
3. Gemäß § 55 Abs 1 lit b Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben ua entgegen der Baubewilligung ausführt.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben ua entgegen der Baubewilligung ausführt.
4. Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zu einer solchen Tatumschreibung gehört auch die Angabe der Tatzeit.4. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Zu einer solchen Tatumschreibung gehört auch die Angabe der Tatzeit.
Wie auch der Verwaltungssenat schon mehrfach festgestellt hat, handelt es sich bei einer Übertretung wie der gegenständlichen um ein Zustandsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt. Dies bedeutet, dass das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der bewilligungspflichtigen Maßnahmen geendet hat (vgl VwGH 22.9.1988, 88/06/0063).Wie auch der Verwaltungssenat schon mehrfach festgestellt hat, handelt es sich bei einer Übertretung wie der gegenständlichen um ein Zustandsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt. Dies bedeutet, dass das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der bewilligungspflichtigen Maßnahmen geendet hat vergleiche VwGH 22.9.1988, 88/06/0063).
Zu einer entsprechenden Umschreibung der Tat reicht es bei einem Zustandsdelikt als zeitliches Element nicht aus, dass der Zustand "anlässlich eines Ortsaugenscheines am ..... festgestellt" wurde (vgl VwGH 12.3.1992, 91/06/0161). Ebenso ist für ein Zustandsdelikt eine Tatzeitumschreibung "zumindest seit 12.7.1999" nicht ausreichend. Erhebungen bei der Bezirkshauptmannschaft B haben im Übrigen ergeben, dass die hier gegenständlichen Änderungen des Bauvorhabens zum Zeitpunkt des Augenscheines am 12.7.1999 bereits tatsächlich durchgeführt und abgeschlossen waren.Zu einer entsprechenden Umschreibung der Tat reicht es bei einem Zustandsdelikt als zeitliches Element nicht aus, dass der Zustand "anlässlich eines Ortsaugenscheines am ..... festgestellt" wurde vergleiche VwGH 12.3.1992, 91/06/0161). Ebenso ist für ein Zustandsdelikt eine Tatzeitumschreibung "zumindest seit 12.7.1999" nicht ausreichend. Erhebungen bei der Bezirkshauptmannschaft B haben im Übrigen ergeben, dass die hier gegenständlichen Änderungen des Bauvorhabens zum Zeitpunkt des Augenscheines am 12.7.1999 bereits tatsächlich durchgeführt und abgeschlossen waren.
Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung, die eine Sanierung dieses soeben erwähnten Mangels zuließe, liegt nicht vor. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Baurecht, Abweichen von Baubewilligung, ZustandsdeliktZuletzt aktualisiert am
06.06.2018