Norm
GGBG §27 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des R F, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.1.2000, Zl X-9122-1999, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, alsGemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18.8.1999 um 10.45 Uhr in H auf der A 14 beim ehemaligen Autobahnzollamt H (Einreise) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F T GmbH, G, gefährliches Gut widerrechtlich befördert, indem er dem Lenker des näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges einen Feuerlöscher übergeben habe, an welchem das Datum der nächsten Überprüfung nicht gekennzeichnet gewesen sei. Dieses Verhalten wurde im Punkt 1.) des Straferkenntnisses dem Beschuldigten als dem Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers des näher bezeichneten Sattelzuges und im Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschuldigten als dem Verantwortlichen des Beförderers zur Last gelegt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des § 27 Abs 2 Z 13 GGBG und 2.) des § 27 Abs 1 Z 1 GGBG. Es wurden Geldstrafen von 1.) ATS 1.000 und 2.) ATS 10.000 verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18.8.1999 um 10.45 Uhr in H auf der A 14 beim ehemaligen Autobahnzollamt H (Einreise) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F T GmbH, G, gefährliches Gut widerrechtlich befördert, indem er dem Lenker des näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges einen Feuerlöscher übergeben habe, an welchem das Datum der nächsten Überprüfung nicht gekennzeichnet gewesen sei. Dieses Verhalten wurde im Punkt 1.) des Straferkenntnisses dem Beschuldigten als dem Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers des näher bezeichneten Sattelzuges und im Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschuldigten als dem Verantwortlichen des Beförderers zur Last gelegt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen 1.) des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG und 2.) des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG. Es wurden Geldstrafen von 1.) ATS 1.000 und 2.) ATS 10.000 verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es sei niemals eine Gefährdung gegeben gewesen. Die Feuerlöscher seien fabriksneu und geprüft (mit gültiger Überprüfungsplakette) gewesen. Es sei bekannt, dass sich die Gültigkeit einer "Feuerlöscherprüfung" in Österreich auf zwei Jahre ab Prüfungsdatum erstrecke. Die Vorschrift der Anbringung einer entsprechenden Aufschrift sei unbestritten. Das kleine Missgeschick rechtfertige aber nicht zu der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe. Vielmehr wäre eine Ermahnung angebracht gewesen.
3. Gemäß § 27 Abs 2 Z 13 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 1.000 bis ATS 50.000 zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt.3. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 1.000 bis ATS 50.000 zu bestrafen, wer als Zulassungsbesitzer entgegen Paragraph 13, Absatz 5, nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt.
Nach § 13 Abs 5 Z 1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenen Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind. Gemäß § 6 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn ua sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Nach den gerade genannten Vorschriften wäre dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer der hier maßgebende Umstand zur Last zu legen gewesen, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass das entsprechende Fahrzeug nur dann ... verwendet wird, wenn es ... entspricht. Tatsächlich wurde ihm aber im Punkt 1. zum Vorwurf gemacht, dass er als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers gefährliches Gut widerrechtlich befördert habe. Für das Befördern wird er aber im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als Verantwortlicher des Beförderers zur Verantwortung gezogen. Der Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher wegen eines unrichtigen Tatvorwurfes aufzuheben.Nach Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenen Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind. Gemäß Paragraph 6, GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn ua sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Nach den gerade genannten Vorschriften wäre dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer der hier maßgebende Umstand zur Last zu legen gewesen, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass das entsprechende Fahrzeug nur dann ... verwendet wird, wenn es ... entspricht. Tatsächlich wurde ihm aber im Punkt 1. zum Vorwurf gemacht, dass er als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers gefährliches Gut widerrechtlich befördert habe. Für das Befördern wird er aber im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als Verantwortlicher des Beförderers zur Verantwortung gezogen. Der Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher wegen eines unrichtigen Tatvorwurfes aufzuheben.
4. Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 10.000 bis ATS 600.000 zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 2 befördert.4. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 10.000 bis ATS 600.000 zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert.
Nach § 7 Abs 2 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn ua dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände übergeben worden sind.Nach Paragraph 7, Absatz 2, GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn ua dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände übergeben worden sind.
Gemäß RN 10240 Abs 3 des ADR müssen die Feuerlöschgeräte ua eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung tragen.Gemäß RN 10240 Absatz 3, des ADR müssen die Feuerlöschgeräte ua eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung tragen.
5. Es steht fest, dass der Beschuldigte die ihm im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Übertretung begangen hat.
Der Verwaltungssenat geht jedoch von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat nämlich glaubhaft dargetan, dass der gegenständliche Feuerlöscher fabriksneu war und eine gültige Überprüfungsplakette aufwies. Der Beschuldigte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Feuerlöscher im Zuge der nächsten nach zwei Jahren vorzunehmenden Überprüfung mit dem Datum der nächsten Überprüfung versehen worden wäre. Da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, hielt der Verwaltungssenat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG für gegeben.Der Verwaltungssenat geht jedoch von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte hat nämlich glaubhaft dargetan, dass der gegenständliche Feuerlöscher fabriksneu war und eine gültige Überprüfungsplakette aufwies. Der Beschuldigte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Feuerlöscher im Zuge der nächsten nach zwei Jahren vorzunehmenden Überprüfung mit dem Datum der nächsten Überprüfung versehen worden wäre. Da auch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, hielt der Verwaltungssenat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG für gegeben.
Schlagworte
FeuerlöscherZuletzt aktualisiert am
11.06.2018