Norm
FSG §39 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des Dr H A, B, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme, zu Recht erkannt:
Gemäß § 67 c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 1.7.2000 für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 67, c Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 1.7.2000 für rechtswidrig erklärt.
Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit ATS 8.580 bestimmt. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit ATS 8.580 bestimmt. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) ist verpflichtet, den angeführten Betrag dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Text
1. In seiner Beschwerde vom 3.7.2000 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 1.7.2000 um ca 4.40 Uhr nach Hause gekommen. Er sei zuvor mit seinem Pkw unterwegs gewesen und gegen ca 3.30 Uhr noch im Lokal "C" in B zugekehrt. Um ca 4.30 Uhr habe er das Lokal verlassen, sei nach Hause zurückgekehrt und habe seinen Pkw in der Tiefgarage abgestellt. Anschließend habe er sich in seine Wohnung begeben. Er habe privaten Kummer gehabt und daher noch eine große Menge Alkohol getrunken. Als er bereits im Bad gewesen sei, habe es an seiner Tür geläutet. Er habe geöffnet. Es seien Beamte des GPK V vor der Türe gestanden und hätten seinen Pkw untersuchen wollen, da er angeblich einen Unfall mit Sachschaden verursacht hätte. Er habe dies selbstverständlich gestattet. Anschließend hätten ihn die Beamten aufgefordert, mit ihnen zu einem Alkoholtest mitzukommen. Er sei ihnen auf den Gendarmerieposten gefolgt. Der Alkotest habe einen Wert von 1,8 Promille ergeben. Die Beamten hätten ihm daraufhin seinen Führerschein vorläufig abgenommen.1. In seiner Beschwerde vom 3.7.2000 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei am 1.7.2000 um ca 4.40 Uhr nach Hause gekommen. Er sei zuvor mit seinem Pkw unterwegs gewesen und gegen ca 3.30 Uhr noch im Lokal "C" in B zugekehrt. Um ca 4.30 Uhr habe er das Lokal verlassen, sei nach Hause zurückgekehrt und habe seinen Pkw in der Tiefgarage abgestellt. Anschließend habe er sich in seine Wohnung begeben. Er habe privaten Kummer gehabt und daher noch eine große Menge Alkohol getrunken. Als er bereits im Bad gewesen sei, habe es an seiner Tür geläutet. Er habe geöffnet. Es seien Beamte des GPK römisch fünf vor der Türe gestanden und hätten seinen Pkw untersuchen wollen, da er angeblich einen Unfall mit Sachschaden verursacht hätte. Er habe dies selbstverständlich gestattet. Anschließend hätten ihn die Beamten aufgefordert, mit ihnen zu einem Alkoholtest mitzukommen. Er sei ihnen auf den Gendarmerieposten gefolgt. Der Alkotest habe einen Wert von 1,8 Promille ergeben. Die Beamten hätten ihm daraufhin seinen Führerschein vorläufig abgenommen.
Diese Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei rechtswidrig gewesen. Er sei lange nach abgeschlossenem Lenkvorgang von den Beamten in seiner Wohnung angetroffen worden. Es sei in keiner Weise zu erwarten gewesen, dass er in seinem alkoholbeeinträchtigten Zustand noch einen Pkw lenken würde.
2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die hier maßgebende Bestimmung des § 39 Abs 1 Satz 1 des Führerscheingesetzes wesentlich von der Vorläuferbestimmung des § 76 KFG unterscheide. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Hingegen sei nicht relevant, ob die Annahme berechtigt gewesen sei, dass er in seinem alkoholbeeinträchtigten Zustand noch einen Pkw lenken würde.2. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die hier maßgebende Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Satz 1 des Führerscheingesetzes wesentlich von der Vorläuferbestimmung des Paragraph 76, KFG unterscheide. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Hingegen sei nicht relevant, ob die Annahme berechtigt gewesen sei, dass er in seinem alkoholbeeinträchtigten Zustand noch einen Pkw lenken würde.
An dieser Stelle wird angemerkt, dass beispielsweise auch der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich in einem Erkenntnis vom 15.6.2000, VwSen-420270/20, eine solche Rechtsansicht vertreten hat. Diese Entscheidung erging allerdings vor dem im nachfolgenden Punkt 6. angeführten VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2000.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer fuhr am 1.7.2000 um ca 4.30 Uhr (Angabe des Beschwerdeführers) oder 4.45 Uhr (Anzeige des Gendarmeriepostens V) vom Parkplatz bei der Diskothek "C" weg. Die Gendarmerie wurde in der Folge telefonisch davon verständigt, dass der Beschwerdeführer dabei einen anderen Pkw beschädigt habe und, ohne anzuhalten, weggefahren sei. Die Beamten der Sektorenstreife V begaben sich zur Wohnung des Beschwerdeführers, wo ihnen der Beschwerdeführer die Türe öffnete. Der Beschwerdeführer führte die Beamten zu seinem Pkw, den er in der Tiefgarage abgestellt hatte. Um 5.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer dann in der Tiefgarage aufgefordert, sich einem Alkomattest auf dem Gendarmerieposten B zu unterziehen. Dieser Alkomattest ergab einen Wert von 0,89 mg/l. Um 5.55 Uhr wurde daraufhin dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen.Der Beschwerdeführer fuhr am 1.7.2000 um ca 4.30 Uhr (Angabe des Beschwerdeführers) oder 4.45 Uhr (Anzeige des Gendarmeriepostens römisch fünf) vom Parkplatz bei der Diskothek "C" weg. Die Gendarmerie wurde in der Folge telefonisch davon verständigt, dass der Beschwerdeführer dabei einen anderen Pkw beschädigt habe und, ohne anzuhalten, weggefahren sei. Die Beamten der Sektorenstreife römisch fünf begaben sich zur Wohnung des Beschwerdeführers, wo ihnen der Beschwerdeführer die Türe öffnete. Der Beschwerdeführer führte die Beamten zu seinem Pkw, den er in der Tiefgarage abgestellt hatte. Um 5.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer dann in der Tiefgarage aufgefordert, sich einem Alkomattest auf dem Gendarmerieposten B zu unterziehen. Dieser Alkomattest ergab einen Wert von 0,89 mg/l. Um 5.55 Uhr wurde daraufhin dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung des Alkomattests seinen Pkw wieder in Betrieb nehmen wollte, lagen nicht vor.
4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie aus der Gegenschrift der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
5. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die vorläufige Abnahme eines Führerscheins stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.
6. Nach § 39 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, bei dem ua ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug ua gelenkt hat. (Unterstreichung durch Verwaltungssenat)6. Nach Paragraph 39, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, bei dem ua ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug ua gelenkt hat. (Unterstreichung durch Verwaltungssenat)
Die hier maßgebende Rechtsfrage ist, ob die vorläufige Abnahme eines Führerscheins bereits dann zu erfolgen hat, wenn die betreffende Person ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und nunmehr alkoholbeeinträchtigt ist, oder ob als weitere Voraussetzung die berechtigte Annahme hinzukommen muss, die betreffende Person werde in ihrem alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug (neuerlich) lenken.
Letzteres hat die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem § 39 Abs 1 vorangegangenen Bestimmung des § 76 Abs 1 KFG 1967 verlangt (zB VwGH 7.4.1992, 91/11/0126). Allerdings hat sich der Wortlaut dieses § 76 Abs 1 KFG vom Wortlaut des nunmehr maßgebenden § 39 Abs 1 FSG dahingehend unterschieden, dass neben der Alkoholbeeinträchtigung als weitere Voraussetzung verlangt wurde, dass die betreffende Person "ein Kraftfahrzeug lenkt". (Unterstreichung durch Verwaltungssenat)Letzteres hat die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem Paragraph 39, Absatz eins, vorangegangenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, KFG 1967 verlangt (zB VwGH 7.4.1992, 91/11/0126). Allerdings hat sich der Wortlaut dieses Paragraph 76, Absatz eins, KFG vom Wortlaut des nunmehr maßgebenden Paragraph 39, Absatz eins, FSG dahingehend unterschieden, dass neben der Alkoholbeeinträchtigung als weitere Voraussetzung verlangt wurde, dass die betreffende Person "ein Kraftfahrzeug lenkt". (Unterstreichung durch Verwaltungssenat)
Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsansicht, dass trotz dieser Änderung im Wortlaut der vorher erwähnten Bestimmung nach wie vor eine Voraussetzung für die vorläufige Abnahme eines Führerscheins die berechtigte Annahme ist, die betreffende Person werde in ihrem alkoholbeeinträchtigten Zustand (wieder) ein Kraftfahrzeug lenken. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das FSG (714 BlgNr 20. GP) lediglich festhalten, der § 39 FSG entspreche den Bestimmungen des bis dahin geltenden § 76 KFG mit der Maßgabe, dass auch bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen Anlass für eine vorläufige Abnahme des Führerscheins sein könnten. Hätte aber der Gesetzgeber ein Abgehen von jener nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Voraussetzung beabsichtigt, dass für eine vorläufige Führerscheinabnahme die begründete Annahme vorliegen müsse, die betreffende Person werde in nächster Zeit ein Fahrzeug lenken, so wäre dies in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsprechend zum Ausdruck gebracht worden. Weiters spricht für das vorerwähnte Ergebnis, dass die Maßnahme der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wohl weiterhin eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sein soll. Dieser Charakter der Maßnahme setzt aber für deren Anwendung (weiterhin) voraus, dass die Gefahr einer weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den alkoholbeeinträchtigten Lenker besteht.Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Rechtsansicht, dass trotz dieser Änderung im Wortlaut der vorher erwähnten Bestimmung nach wie vor eine Voraussetzung für die vorläufige Abnahme eines Führerscheins die berechtigte Annahme ist, die betreffende Person werde in ihrem alkoholbeeinträchtigten Zustand (wieder) ein Kraftfahrzeug lenken. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das FSG (714 BlgNr 20. Gesetzgebungsperiode lediglich festhalten, der Paragraph 39, FSG entspreche den Bestimmungen des bis dahin geltenden Paragraph 76, KFG mit der Maßgabe, dass auch bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen Anlass für eine vorläufige Abnahme des Führerscheins sein könnten. Hätte aber der Gesetzgeber ein Abgehen von jener nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Voraussetzung beabsichtigt, dass für eine vorläufige Führerscheinabnahme die begründete Annahme vorliegen müsse, die betreffende Person werde in nächster Zeit ein Fahrzeug lenken, so wäre dies in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsprechend zum Ausdruck gebracht worden. Weiters spricht für das vorerwähnte Ergebnis, dass die Maßnahme der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wohl weiterhin eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit sein soll. Dieser Charakter der Maßnahme setzt aber für deren Anwendung (weiterhin) voraus, dass die Gefahr einer weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den alkoholbeeinträchtigten Lenker besteht.
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2000, Zl 2000/11/0213, im Zusammenhang mit einem Fall, auf den der § 39 Abs 1 FSG anzuwenden war, darauf hingewiesen, die vorläufige Abnahme des Führerscheins sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sicherungsmaßnahme. Sie solle im gegebenen Zusammenhang verhindern, dass eine Person als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehme, obwohl sie sich in einem Zustand befinde, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen im Stande sei. Es müsse daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2000, Zl 2000/11/0213, im Zusammenhang mit einem Fall, auf den der Paragraph 39, Absatz eins, FSG anzuwenden war, darauf hingewiesen, die vorläufige Abnahme des Führerscheins sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sicherungsmaßnahme. Sie solle im gegebenen Zusammenhang verhindern, dass eine Person als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnehme, obwohl sie sich in einem Zustand befinde, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen im Stande sei. Es müsse daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken.
7. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995.7. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr 855 aus 1995,.
Die gegenständliche Maßnahme ist der Bezirkshauptmannschaft B als belangter Behörde zuzurechnen. Die Maßnahme erfolgte im Vollzugsbereich des Bundes, sodass der Bund zur Kostentragung verpflichtet ist.
Schlagworte
vorläufige Führerscheinabnahme, SicherungsmaßnahmeZuletzt aktualisiert am
06.06.2018