Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H F, D-O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.10.2000, Zl X-9-2000/0694/0003, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch das Zitat "in Verbindung mit § 134 Abs 3b KFG" zu ergänzen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch das Zitat "in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3 b, KFG" zu ergänzen ist.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit ATS 100 (EURO 7,27), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit ATS 100 (EURO 7,27), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17.12.1999 um 11.00 Uhr in K auf der L XX, Richtung L, Höhe Gasthaus K, km XXX, einen näher bezeichneten PKW gelenkt, wobei er während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne einer näher bezeichneten Verordnung telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt worden. Die Zahlung einer Organstrafverfügung habe er verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 500 (15 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17.12.1999 um 11.00 Uhr in K auf der L römisch zwanzig, Richtung L, Höhe Gasthaus K, km römisch 30 , einen näher bezeichneten PKW gelenkt, wobei er während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne einer näher bezeichneten Verordnung telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt worden. Die Zahlung einer Organstrafverfügung habe er verweigert. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 500 (15 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, bei dem angegebenen Tatort handle es sich um keine ausreichend konkretisierte Tatortangabe im Sinne des § 44a VStG. Auf Grund der angelasteten Strafnorm sei es verboten, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung Telefonate zu führen. Demgemäß sei es erforderlich, dass als Tatort eine konkrete Fahrstrecke vorgeworfen werde. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens H sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich beim angeführten Kilometer lediglich um den Standort des Meldungslegers handelte. Der Tatvorwurf sei demnach unrichtig, da das Fahrzeug an diesem Kilometer bzw wenige Meter davor angehalten worden sei. Aus der Tatsache, dass die Anhaltung des Fahrzeuges sohin nicht beim angeführten Kilometer, sondern bereits in einem Abstand von mehreren Metern hinter dem ersten perlustrierten Fahrzeug erfolgt sei, sei die Tatsache auch einer unrichtigen Tatörtlichkeit hinsichtlich der konkreten Straßenkilometerangabe bewiesen. Zum angeblichen Tatzeitpunkt sei er von der Gendarmerie per Handzeichen aufgehalten worden. Diese sei gerade damit beschäftigt gewesen, ein andere Fahrzeug zu kontrollieren, weshalb er einige Minuten warten habe müssen. Er habe daher in seinem stehenden Kraftfahrzeug zu telefonieren begonnen. Zuerst sei ihm ein Schnellfahrdelikt vorgeworfen worden. Da der Gendarmeriebedienstete dies nicht beweisen habe können, sei ihm dann das Telefonieren ohne Freisprechanlage während des Fahrens vorgehalten worden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden, im Einzelnen aufgezählten Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, bei dem angegebenen Tatort handle es sich um keine ausreichend konkretisierte Tatortangabe im Sinne des Paragraph 44 a, VStG. Auf Grund der angelasteten Strafnorm sei es verboten, während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung Telefonate zu führen. Demgemäß sei es erforderlich, dass als Tatort eine konkrete Fahrstrecke vorgeworfen werde. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens H sei eindeutig zu entnehmen, dass es sich beim angeführten Kilometer lediglich um den Standort des Meldungslegers handelte. Der Tatvorwurf sei demnach unrichtig, da das Fahrzeug an diesem Kilometer bzw wenige Meter davor angehalten worden sei. Aus der Tatsache, dass die Anhaltung des Fahrzeuges sohin nicht beim angeführten Kilometer, sondern bereits in einem Abstand von mehreren Metern hinter dem ersten perlustrierten Fahrzeug erfolgt sei, sei die Tatsache auch einer unrichtigen Tatörtlichkeit hinsichtlich der konkreten Straßenkilometerangabe bewiesen. Zum angeblichen Tatzeitpunkt sei er von der Gendarmerie per Handzeichen aufgehalten worden. Diese sei gerade damit beschäftigt gewesen, ein andere Fahrzeug zu kontrollieren, weshalb er einige Minuten warten habe müssen. Er habe daher in seinem stehenden Kraftfahrzeug zu telefonieren begonnen. Zuerst sei ihm ein Schnellfahrdelikt vorgeworfen worden. Da der Gendarmeriebedienstete dies nicht beweisen habe können, sei ihm dann das Telefonieren ohne Freisprechanlage während des Fahrens vorgehalten worden. Unter Berücksichtigung der vorliegenden, im Einzelnen aufgezählten Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt in K auf der L XX ein Fahrzeug und wurde dann auf Höhe km XXX angehalten. Unmittelbar vor der Anhaltung hatte er während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung wurde vom Beschuldigten verweigert.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu dem im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt in K auf der L römisch zwanzig ein Fahrzeug und wurde dann auf Höhe km römisch 30 angehalten. Unmittelbar vor der Anhaltung hatte er während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert. Die Bezahlung einer Organstrafverfügung wurde vom Beschuldigten verweigert.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Anzeigelegers BI G angenommen. Der Zeuge schilderte insbesondere glaubhaft, dass er das gegenständliche Verhalten des Beschuldigten genau wahrnehmen konnte und diesbezüglich insbesondere auch nicht durch eine andere Amtshandlung abgelenkt war. Der Umstand, dass der Zeuge nach fast einem Jahr nicht mehr angeben konnte, ob der Beschuldigte damals das Handy in der rechten oder in der linken Hand gehalten hatte bzw ob er das Handy an das rechte oder an das linke Ohr gehalten hatte, tut der Glaubwürdigkeit des Zeugen keinen Abbruch, zumal diesen Umständen auch keinerlei erhebliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen sind auch keine Gründe für die Annahme hervorgekommen, der Zeuge hätte den ihm bis zum gegenständlichen Vorfall unbekannten Beschuldigten mit einer wahrheitswidrigen Angabe belasten wollen.
Dem Antrag des Beschuldigten, jene Aufzeichnungen des Gendarmeriebeamten einzuholen, die er damals an Ort und Stelle angefertigt hatte, war nicht stattzugeben, weil es sich diesbezüglich um einen Erkundungsbeweis handelt. Dem bei der zweiten Verhandlung vor dem Verwaltungssenat gestellten Antrag auf persönliche Einvernahme des Beschuldigte wurde nicht entsprochen, nachdem der anwaltlich vertretene Beschuldigte zu dieser zweiten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war und im Übrigen während des gesamten Verfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen.
5. Nach § 134 Abs 3b KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs 3 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt wird. Wenn die Zahlung einer Geldstrafe von ATS 300 mit einer Organstrafverfügung verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu ATS 1.000 zu verhängen.5. Nach Paragraph 134, Absatz 3 b, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt wird. Wenn die Zahlung einer Geldstrafe von ATS 300 mit einer Organstrafverfügung verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu ATS 1.000 zu verhängen.
Nach § 103 Abs 3 5. Satz KFG ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.Nach Paragraph 103, Absatz 3, 5. Satz KFG ist während des Fahrens dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.
6. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers wird der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatort als ausreichend im Sinne des § 44a Z 1 VStG angesehen. Allfällige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung des Tatortes haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl VwGH 20.5.1998, 96/03/0227). Eine solche Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte oder eine solche Gefahr einer Doppelbestrafung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Zum Berufungsvorbringen, dass als Tatort bei der gegenständlichen Übertretung nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht komme, wird darauf hingewiesen, dass der Tatort auch mit "Höhe Gasthaus K" umschrieben ist und dass auch die im Spruch enthaltene Kilometerangabe nicht einen Punkt, sondern eine Strecke betrifft (vgl VwGH 24.9.1997, 97/03/0090).6. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers wird der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatort als ausreichend im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG angesehen. Allfällige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung des Tatortes haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche VwGH 20.5.1998, 96/03/0227). Eine solche Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte oder eine solche Gefahr einer Doppelbestrafung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Zum Berufungsvorbringen, dass als Tatort bei der gegenständlichen Übertretung nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht komme, wird darauf hingewiesen, dass der Tatort auch mit "Höhe Gasthaus K" umschrieben ist und dass auch die im Spruch enthaltene Kilometerangabe nicht einen Punkt, sondern eine Strecke betrifft vergleiche VwGH 24.9.1997, 97/03/0090).
7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Als Verschuldensform wird Vorsatz angenommen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen. Die weiteren vom Beschuldigten vorgebrachten Milderungsgründe sind teilweise zu wenig konkretisiert (insbesondere Punkte 3. bis 5.) bzw im Zusammenhang mit der gegenständlichen Übertretung nicht erheblich (insbesondere Punkte 6. bis 8.).
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber keine Angaben gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr ATS 15.000 nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der nach der Anzeige ledig ist, gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Schlagworte
Tatumschreibung, Tatort, Telefonieren HandyZuletzt aktualisiert am
06.06.2018