Norm
ÄrzteG §199 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des T S I, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.7.2000, Zl X-9-2000/15508, zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des T S römisch eins, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.7.2000, Zl X-9-2000/15508, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.1.2000 unzulässigerweise die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" verwendet, indem er auf einem mit 4.1.2000 datierten Schriftstück die Abkürzung der genannten Berufsbezeichnung, nämlich "FA f ZMK", in Form einer Stampiglie gebraucht habe. Darüber hinaus habe er im Briefkopf seiner Rechtfertigung vom 10.7.2000 die beanstandete Berufsbezeichnung erneut unzulässigerweise verwendet, weil er die für die Führung dieser Berufsbezeichnung geltenden Voraussetzungen nicht erfülle. Gemäß § 43 Abs 2 in Verbindung mit § 18 Abs 1 und 2 des Ärztegesetzes dürfe nämlich die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" - unbeschadet weiterer gesetzlicher Voraussetzungen - nur nach Erfüllung der besonderen Erfordernisse des § 18 Abs 4 des Ärztegesetzes geführt werden. Solche besonderen Erfordernisse im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift seien 1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und 2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl Nr 381/1925. Da er diese besonderen Erfordernisse nicht erfülle, sei sein eingangs beschriebenes Verhalten rechtswidrig.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.1.2000 unzulässigerweise die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" verwendet, indem er auf einem mit 4.1.2000 datierten Schriftstück die Abkürzung der genannten Berufsbezeichnung, nämlich "FA f ZMK", in Form einer Stampiglie gebraucht habe. Darüber hinaus habe er im Briefkopf seiner Rechtfertigung vom 10.7.2000 die beanstandete Berufsbezeichnung erneut unzulässigerweise verwendet, weil er die für die Führung dieser Berufsbezeichnung geltenden Voraussetzungen nicht erfülle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes dürfe nämlich die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" - unbeschadet weiterer gesetzlicher Voraussetzungen - nur nach Erfüllung der besonderen Erfordernisse des Paragraph 18, Absatz 4, des Ärztegesetzes geführt werden. Solche besonderen Erfordernisse im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift seien 1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und 2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr 381 aus 1925,. Da er diese besonderen Erfordernisse nicht erfülle, sei sein eingangs beschriebenes Verhalten rechtswidrig.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 18 Abs 4, § 43 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 199 Abs 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl Nr 169/1998 idgF. Der Berufungswerber wurde gemäß § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes ermahnt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 199, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Nr 169 aus 1998, idgF. Der Berufungswerber wurde gemäß Paragraph 21, des Verwaltungsstrafgesetzes ermahnt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ihm sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 13.7.1993 die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Zahnambulatorium D der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit Wirkung vom 1.5.1993 erteilt worden. Der genannte Bescheid sei zu keinem Zeitpunkt abgeändert oder zurückgenommen worden und habe auch sonst keine Änderung erfahren. Wegen Führung seiner Berufsbezeichnung habe die Ärztekammer für Vorarlberg schon mehrfach mit ihm korrespondiert und habe seine Dienstgeberin, die Vorarlberger Gebietskrankenkasse, deswegen mit der obersten Aufsichtsbehörde, dem Gesundheitsministerium, Kontakt aufgenommen. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse habe ihm nach Rücksprache mit dem genannten Ministerium mitgeteilt, dass er jedenfalls die im erwähnten Bescheid vom 13.7.1993 enthaltene Bezeichnung auch als Berufsbezeichnung führen dürfe, somit "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde". Ausgehend davon, dass er die genannte Bezeichnung "damals" rechtmäßig führen habe dürfen, vertrete er die Auffassung, dass sich an dieser Rechtslage durch das Ärztegesetz 1998 keine Änderung ergeben habe. Gemäß § 210 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998 blieben nämlich zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 unberührt. Die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes 1984 seien für diese Bescheide weiter anzuwenden.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, ihm sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 13.7.1993 die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Zahnambulatorium D der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit Wirkung vom 1.5.1993 erteilt worden. Der genannte Bescheid sei zu keinem Zeitpunkt abgeändert oder zurückgenommen worden und habe auch sonst keine Änderung erfahren. Wegen Führung seiner Berufsbezeichnung habe die Ärztekammer für Vorarlberg schon mehrfach mit ihm korrespondiert und habe seine Dienstgeberin, die Vorarlberger Gebietskrankenkasse, deswegen mit der obersten Aufsichtsbehörde, dem Gesundheitsministerium, Kontakt aufgenommen. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse habe ihm nach Rücksprache mit dem genannten Ministerium mitgeteilt, dass er jedenfalls die im erwähnten Bescheid vom 13.7.1993 enthaltene Bezeichnung auch als Berufsbezeichnung führen dürfe, somit "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde". Ausgehend davon, dass er die genannte Bezeichnung "damals" rechtmäßig führen habe dürfen, vertrete er die Auffassung, dass sich an dieser Rechtslage durch das Ärztegesetz 1998 keine Änderung ergeben habe. Gemäß Paragraph 210, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 blieben nämlich zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraphen 16 a, oder 17 des Ärztegesetzes 1984 unberührt. Die Paragraphen 16 a und 17 des Ärztegesetzes 1984 seien für diese Bescheide weiter anzuwenden.
Darüber hinaus verweise er auch noch auf den § 44 Abs 3 des Ärztegesetzes 1998, wonach Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Berufsbezeichnung "Facharzt" in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung zu führen hätten, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausübung entspreche. Auf die einschlägigen EWR-Regelungen (insbesondere die Richtlinie 78/686/EWG in der geltenden Fassung) weise er hin und es sei wohl eine [mit] diesen Bestimmungen konforme Interpretation der österreichischen Vorschriften vorzunehmen. Nachdem er eine in einem EWR-Staat (Norwegen) erworbene kieferorthopädische Fachausbildung habe, es im deutschsprachigen Raum (Deutschland) auch die EWR-rechtlich anerkannte Bezeichnung "Facharzt für Kieferorthopädie" gebe, müsse nach österreichischem Recht auch eine entsprechende Facharztbezeichnung für ihn zulässig sein, andernfalls das Recht auf Niederlassungsfreiheit durch Österreich verletzt wäre (Benachteiligung von als Fachärzte für Kieferorthopädie in einem EWR-Staat ausgebildeten Personen durch die österreichische Rechtsordnung).Darüber hinaus verweise er auch noch auf den Paragraph 44, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998, wonach Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Berufsbezeichnung "Facharzt" in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung zu führen hätten, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden Sonderfach der Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausübung entspreche. Auf die einschlägigen EWR-Regelungen (insbesondere die Richtlinie 78/686/EWG in der geltenden Fassung) weise er hin und es sei wohl eine [mit] diesen Bestimmungen konforme Interpretation der österreichischen Vorschriften vorzunehmen. Nachdem er eine in einem EWR-Staat (Norwegen) erworbene kieferorthopädische Fachausbildung habe, es im deutschsprachigen Raum (Deutschland) auch die EWR-rechtlich anerkannte Bezeichnung "Facharzt für Kieferorthopädie" gebe, müsse nach österreichischem Recht auch eine entsprechende Facharztbezeichnung für ihn zulässig sein, andernfalls das Recht auf Niederlassungsfreiheit durch Österreich verletzt wäre (Benachteiligung von als Fachärzte für Kieferorthopädie in einem EWR-Staat ausgebildeten Personen durch die österreichische Rechtsordnung).
Sollte der angerufene Senat die Auffassung vertreten, dass im österreichischen Recht (Ärztegesetz 1998) im Hinblick auf die erwähnte EG-Richtlinie eine Rechtslücke vorliege (nicht erfolgte Umsetzung einer spezifischen Bezeichnung für Ärzte mit kieferorthopädischer Fachausbildung), wäre die EG-Richtlinie mit Hinweis auf die bereits abgelaufene Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden. Auf Grund seiner fachspezifischen Ausbildung als Kieferorthopäde müsste auch auf diesem Weg die Bezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" nach österreichischem Recht als rechtmäßig anerkannt werden.
Schließlich wären noch die Fälle in Betracht zu ziehen, dass wegen vorhandener (innerstaatlicher) Rechtslücke und unmittelbarer Anwendbarkeit einer EG-Richtlinie beim angerufenen Senat Zweifel über die Auslegung der Richtlinie oder gar Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem österreichischen Recht hervorkommen. In diesen Fällen werde angeregt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 EGV zur Klärung dieser Fragen einleite.
Der Berufungswerber beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 13. Juli 1993 wurde dem Berufungswerber - er ist norwegischer Staatsangehöriger; Norwegen ist ein Mitgliedstaat des EWR - die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Zahnambulatorium D der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ab dem 1. Mai 1993 erteilt. Rechtsgrundlage für diese Bewilligung war der § 16a Abs 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984.3. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 13. Juli 1993 wurde dem Berufungswerber - er ist norwegischer Staatsangehöriger; Norwegen ist ein Mitgliedstaat des EWR - die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Zahnambulatorium D der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ab dem 1. Mai 1993 erteilt. Rechtsgrundlage für diese Bewilligung war der Paragraph 16 a, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984.
Das Schreiben des Berufungswerbers vom 4.1.2000 - es erging an einen anderen Zahnarzt -, auf welches der erstinstanzliche Bescheid Bezug nimmt, ist mit einem Stempelaufdruck versehen, der folgenden Wortlaut aufwies: "T I FA f. ZMK, Kieferorthop....... (Anmerkung: die weitere Endung ist auf der im Akt befindlichen Kopie nicht lesbar) Zahnambulatorium D" und ist mit der eigenhändigen Unterschrift des Berufungswerbers gefertigt.Das Schreiben des Berufungswerbers vom 4.1.2000 - es erging an einen anderen Zahnarzt -, auf welches der erstinstanzliche Bescheid Bezug nimmt, ist mit einem Stempelaufdruck versehen, der folgenden Wortlaut aufwies: "T römisch eins FA f. ZMK, Kieferorthop....... (Anmerkung: die weitere Endung ist auf der im Akt befindlichen Kopie nicht lesbar) Zahnambulatorium D" und ist mit der eigenhändigen Unterschrift des Berufungswerbers gefertigt.
Das Schreiben des Berufungswerbers vom 10.7. dJ an die Bezirkshauptmannschaft B - es handelte sich hiebei um die Rechtfertigung als Berufungswerber - enthält folgenden Absender: "T S I Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde L S".Das Schreiben des Berufungswerbers vom 10.7. dJ an die Bezirkshauptmannschaft B - es handelte sich hiebei um die Rechtfertigung als Berufungswerber - enthält folgenden Absender: "T S römisch eins Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde L S".
4. Im Rahmen des EWR-Abkommens bzw des EU-Beitritts wurde Österreich zur Schaffung eines eigenständigen zahnärztlichen Berufes in Umsetzung der Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG eine Übergangsfrist bis zum 31.12.1998 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden auch die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr zwischen Zahnärzten aus Österreich einerseits und aus den anderen EWR-Vertragsstaaten andererseits ausgesetzt.
Das Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998, enthält die berufsrechtlichen Bestimmungen für den zahnärztlichen Beruf, welche mit dem 1.1.1999 in Kraft getreten sind. Nach § 19 dieses Gesetzes sind Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sieDas Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,, enthält die berufsrechtlichen Bestimmungen für den zahnärztlichen Beruf, welche mit dem 1.1.1999 in Kraft getreten sind. Nach Paragraph 19, dieses Gesetzes sind Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn sie
Der Berufungswerber ist nicht in die Ärzteliste eingetragen worden, sodass er auch nicht zur uneingeschränkten Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Tätigkeit im Zahnambulatorium D der Vorarlberger Gebietskrankenkasse nach wie vor auf Grund der oben zitierten Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ausübt. Diese Bewilligung wurde zwischenzeitlich weder abgeändert noch ist sie erloschen.
Ab dem 1.1.1999 sind gemäß § 44 Abs 4 des Ärztegesetzes 1998 EWR-Staatsangehörige, die auf Grund des § 19 leg cit berufsausübungsberechtigt sind, zur Führung der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" berechtigt.Ab dem 1.1.1999 sind gemäß Paragraph 44, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998 EWR-Staatsangehörige, die auf Grund des Paragraph 19, leg cit berufsausübungsberechtigt sind, zur Führung der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" berechtigt.
Nach § 43 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998 dürfen (Anmerkung: ab dem 1.1.1999) die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin", "Approbierter Arzt", "Facharzt", "Zahnarzt" oder "Turnusarzt" sowie sonstige Berufsbezeichnungen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (§§ 4, 5, 18, 19, 27 und 44) geführt werden.Nach Paragraph 43, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 dürfen (Anmerkung: ab dem 1.1.1999) die Berufsbezeichnungen "Arzt für Allgemeinmedizin", "Approbierter Arzt", "Facharzt", "Zahnarzt" oder "Turnusarzt" sowie sonstige Berufsbezeichnungen nur nach Erfüllung der hiefür geltenden Voraussetzungen (Paragraphen 4, 5, 18, 19, 27 und 44) geführt werden.
Nach § 18 Abs 1 leg cit sind zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes die Erfüllung allgemeiner (Abs 2) und besonderer Erfordernisse (Abs 4) sowie die Eintragung in die Ärzteliste notwendig. Nach Abs 4 des genannten Paragraphen sind besondere Erfordernisse im Sinne des Abs 1 dieses Paragraphen: 1. ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder über einen gleichwertigen im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad und 2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl Nr 381/1925.Nach Paragraph 18, Absatz eins, leg cit sind zur selbstständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes die Erfüllung allgemeiner (Absatz 2,) und besonderer Erfordernisse (Absatz 4,) sowie die Eintragung in die Ärzteliste notwendig. Nach Absatz 4, des genannten Paragraphen sind besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, dieses Paragraphen: 1. ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder über einen gleichwertigen im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad und 2. das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr 381 aus 1925,.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Berufungswerber, solange er ausschließlich im Zahnambulatorium D der Vorarlberger Gebietskrankenkasse im Rahmen der ihm vom Gesundheitsminister erteilten Bewilligung gemäß § 16a des Ärztegesetzes 1984 tätig ist - nach § 210 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998 bleiben zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 16a oder 17 des Ärztegesetzes 1984 unberührt; die §§ 16a und 17 des Ärztegesetzes 1984 sind für diese Bescheide weiter anzuwenden - zur Berufsausübung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde berechtigt ist. Da für Fachärzte aufgrund solcher Bewilligungen betreffend das Führen einer Berufsbezeichnung keine gesetzliche Regelung besteht, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei der Berufsausübung im Rahmen der zitierten Bewilligung nach § 16a des Ärztegesetzes 1984 die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" führen darf. Wäre der Berufungswerber gemäß § 19 des Ärztegesetzes 1998 als Zahnarzt in die Ärzteliste eingetragen und wäre er auch außerhalb der vorgenannten Bewilligung zahnärztlich tätig, wäre er zur ausschließlichen Führung der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" berechtigt.Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Berufungswerber, solange er ausschließlich im Zahnambulatorium D der Vorarlberger Gebietskrankenkasse im Rahmen der ihm vom Gesundheitsminister erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, des Ärztegesetzes 1984 tätig ist - nach Paragraph 210, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 bleiben zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 in Kraft stehende Bewilligungen gemäß Paragraphen 16 a, oder 17 des Ärztegesetzes 1984 unberührt; die Paragraphen 16 a und 17 des Ärztegesetzes 1984 sind für diese Bescheide weiter anzuwenden - zur Berufsausübung als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde berechtigt ist. Da für Fachärzte aufgrund solcher Bewilligungen betreffend das Führen einer Berufsbezeichnung keine gesetzliche Regelung besteht, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber bei der Berufsausübung im Rahmen der zitierten Bewilligung nach Paragraph 16 a, des Ärztegesetzes 1984 die Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" führen darf. Wäre der Berufungswerber gemäß Paragraph 19, des Ärztegesetzes 1998 als Zahnarzt in die Ärzteliste eingetragen und wäre er auch außerhalb der vorgenannten Bewilligung zahnärztlich tätig, wäre er zur ausschließlichen Führung der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" berechtigt.
5. Nach § 199 Abs 3 des Ärztegesetzes 1998 begeht, wer den ua im § 43 Abs 2, 3, 4 oder 6, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der gerichtlich fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu ATS 30.000 zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Eine Strafbestimmung, die das unrechtmäßige Führen der hier in Rede stehenden Berufsbezeichnung durch Personen mit einer Bewilligung nach § 16a des Ärztegesetzes 1984 in Strafe zieht, fehlt in diesem Übertretungskatalog.5. Nach Paragraph 199, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 begeht, wer den ua im Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, oder 6, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der gerichtlich fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu ATS 30.000 zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Eine Strafbestimmung, die das unrechtmäßige Führen der hier in Rede stehenden Berufsbezeichnung durch Personen mit einer Bewilligung nach Paragraph 16 a, des Ärztegesetzes 1984 in Strafe zieht, fehlt in diesem Übertretungskatalog.
Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass sich der Berufungswerber im Schreiben vom 10.7.2000 an die Erstbehörde zu Unrecht als „Facharzt für Zahn-, Mund,- und Kieferheilkunde“ bezeichnet hat, da er jeglichen Hinweis auf seine Tätigkeit als ein solcher Facharzt im genannten Zahnambulatorium unterließ, kann sein Verhalten nicht in Strafe gezogen werden, da hiefür keine Rechtsgrundlage besteht. In Anwendung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“ war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ärztegesetz, Führen Berufsbezeichnung durch EWR BürgerZuletzt aktualisiert am
06.06.2018