Norm
GütbefG §23 Abs1 Z6Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des W M, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.10.2000, Zl X-9-2000/17755, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges der Marke DAF, letztes Kennzeichen XXX, in der Zeit vom 26.6.1998 bis zum 24.5.2000 unterlassen, die für dieses Kraftfahrzeug ausgegebene Fernverkehrstafel bei der Abmeldung des Kraftfahrzeuges an die Behörde abzuliefern. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 6 Güterbeförderungsgesetz, "BGBl 593/1995 idF BG I iVm § 7 Abs 1 LKW Tafel-VO". Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 5.000 (24 Stunden) verhängt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges der Marke DAF, letztes Kennzeichen römisch 30 , in der Zeit vom 26.6.1998 bis zum 24.5.2000 unterlassen, die für dieses Kraftfahrzeug ausgegebene Fernverkehrstafel bei der Abmeldung des Kraftfahrzeuges an die Behörde abzuliefern. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Güterbeförderungsgesetz, "BGBl 593 aus 1995, in der Fassung BG römisch eins in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, LKW Tafel-VO". Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von ATS 5.000 (24 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Straferkenntnis würden ausdrücklich als unrichtig und als Ergebnis eines offenkundig unzureichenden Ermittlungsverfahrens angefochten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Erstbehörde anstelle der angefochtenen Ausführungen zumindest feststellen müssen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.6.1998 über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.6.1998 sei die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens gemäß § 114a Abs 2 Konkursordnung bewilligt worden. Unmittelbar im Anschluss an die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens sei das verfahrensgegenständliche Leasingfahrzeug Marke DAF, letztes Kennzeichen XXX, von der Leasinggesellschaft abgemeldet und nach Innerösterreich veräußert worden, wodurch das gegenständliche Fahrzeug endgültig dem Zugriff des Beschuldigten entzogen worden sei. Die Abmeldung und Veräußerung des gegenständlichen Fahrzeuges sei von der Leasinggesellschaft derart rasch und ohne entsprechende Verständigung des Beschuldigten vorgenommen worden, dass dieser weder die verfahrensgegenständliche Fernverkehrstafel abmontieren noch diverse persönliche Gegenstände (Schuhe, etc) aus dem Fahrzeug entnehmen habe können. Die Erstbehörde hätte daher in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Darüber hinaus wäre in rechtlicher Hinsicht jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass den Beschuldigten an der allfälligen Verwaltungsübertretung kein wie immer geartetes Verschulden trifft.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Straferkenntnis würden ausdrücklich als unrichtig und als Ergebnis eines offenkundig unzureichenden Ermittlungsverfahrens angefochten. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Erstbehörde anstelle der angefochtenen Ausführungen zumindest feststellen müssen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.6.1998 über das Vermögen des Beschuldigten das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.6.1998 sei die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens gemäß Paragraph 114 a, Absatz 2, Konkursordnung bewilligt worden. Unmittelbar im Anschluss an die Schließung des gemeinschuldnerischen Unternehmens sei das verfahrensgegenständliche Leasingfahrzeug Marke DAF, letztes Kennzeichen römisch 30 , von der Leasinggesellschaft abgemeldet und nach Innerösterreich veräußert worden, wodurch das gegenständliche Fahrzeug endgültig dem Zugriff des Beschuldigten entzogen worden sei. Die Abmeldung und Veräußerung des gegenständlichen Fahrzeuges sei von der Leasinggesellschaft derart rasch und ohne entsprechende Verständigung des Beschuldigten vorgenommen worden, dass dieser weder die verfahrensgegenständliche Fernverkehrstafel abmontieren noch diverse persönliche Gegenstände (Schuhe, etc) aus dem Fahrzeug entnehmen habe können. Die Erstbehörde hätte daher in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Darüber hinaus wäre in rechtlicher Hinsicht jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass den Beschuldigten an der allfälligen Verwaltungsübertretung kein wie immer geartetes Verschulden trifft.
Der Beschuldigte beantragte ua die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Das Landesgericht Feldkirch hat mit Beschluss vom 15.6.1998, in der Konkurssache W M, Kaufmann, S, die Schließung des Unternehmens gemäß § 114a Abs 2 KO bewilligt. Das genannte Gericht ist dabei dem Bericht des Masseverwalters gefolgt – Anmerkung: es handelte sich bei diesem um jenen Rechtsanwalt, der den Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren vertritt -, demzufolge eine Fortführung des Unternehmens zu einer weiteren Erhöhung des Ausfalles führen würde.3. Das Landesgericht Feldkirch hat mit Beschluss vom 15.6.1998, in der Konkurssache W M, Kaufmann, S, die Schließung des Unternehmens gemäß Paragraph 114 a, Absatz 2, KO bewilligt. Das genannte Gericht ist dabei dem Bericht des Masseverwalters gefolgt – Anmerkung: es handelte sich bei diesem um jenen Rechtsanwalt, der den Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren vertritt -, demzufolge eine Fortführung des Unternehmens zu einer weiteren Erhöhung des Ausfalles führen würde.
Erhebungen des Verwaltungssenates haben weiters ergeben, dass das gegenständliche Sattelzugfahrzeug am 26.6.1998 von der L A-V-Gesellschaft mbH, D, abgemeldet wurde.
4. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges im Tatzeitraum unterlassen zu haben, die für dieses Kraftfahrzeug ausgegebene Fernverkehrstafel bei der Abmeldung des Kraftfahrzeuges an die Behörde abzuliefern.
Nach § 7 Abs 1 der LKW-Tafel-Verordnung hat der Gewerbetreibende bei der Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43 KFG 1967) bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die gemäß dieser Vorschrift erforderlichen Tafeln abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß § 6 Abs 1 oder 2 zuständige Behörde weiterzuleiten.Nach Paragraph 7, Absatz eins, der LKW-Tafel-Verordnung hat der Gewerbetreibende bei der Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 43, KFG 1967) bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die gemäß dieser Vorschrift erforderlichen Tafeln abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges sind im § 103 Abs 1 KFG enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.3.1989, Zl 85/18/0096, zum Ausdruck gebracht, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 erster Satz KFG sei, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht der ihm in dieser Bestimmung auferlegten Sorgepflicht nachgekommen ist.Die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges sind im Paragraph 103, Absatz eins, KFG enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.3.1989, Zl 85/18/0096, zum Ausdruck gebracht, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG sei, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer nicht der ihm in dieser Bestimmung auferlegten Sorgepflicht nachgekommen ist.
Analoges gilt auch für den gegenständlichen Fall. Da der § 7 Abs 1 der LKW-Tafel-Verordnung bestimmt, dass der Gewerbetreibende bei der Abmeldung eines Kraftfahrzeuges die von dieser Verordnung angesprochene Tafel bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde abzuliefern hat, hätte die Erstbehörde dem Beschuldigten das Unterlassen des Ablieferns der hier in Rede stehenden Tafel als Gewerbetreibendem zur Last legen müssen. Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall das Wort "Gewerbetreibender" ebenfalls wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist.Analoges gilt auch für den gegenständlichen Fall. Da der Paragraph 7, Absatz eins, der LKW-Tafel-Verordnung bestimmt, dass der Gewerbetreibende bei der Abmeldung eines Kraftfahrzeuges die von dieser Verordnung angesprochene Tafel bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde abzuliefern hat, hätte die Erstbehörde dem Beschuldigten das Unterlassen des Ablieferns der hier in Rede stehenden Tafel als Gewerbetreibendem zur Last legen müssen. Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall das Wort "Gewerbetreibender" ebenfalls wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind einem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sämtliche wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung vorzuhalten. Da dem Beschuldigten im gegenständlichen Fall innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale vorgehalten wurden, war der Berufungsbehörde eine Sanierung des Tatvorwurfes verwehrt, sodass der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Güterbeförderung, Tafeln, Gewerbetreibender wesentliches TatbestandsmerkmalZuletzt aktualisiert am
06.06.2018