TE Uvs Bescheid 2001/3/5 2-04/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2001
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Norm

AVG §67a Abs1 Z2
PersFrSchG Art1 Abs4
SPG §89 Abs2
Richtlinien-Verordnung §5 Abs2
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. SPG § 89 heute
  2. SPG § 89 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2024
  3. SPG § 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. SPG § 89 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  5. SPG § 89 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 89 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des B B, A, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Festnahme und einer Hausdurchsuchung sowie wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten zu Recht erkannt:

Gemäß § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung insoweit Folge gegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers im Umfang der Fahrt im Fahrzeug des BI A zur Alpe L für rechtswidrig erklärt wird. Der darüber hinausgehenden Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie gegen den Waffengebrauch, der Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sowie der Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung insoweit Folge gegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers im Umfang der Fahrt im Fahrzeug des BI A zur Alpe L für rechtswidrig erklärt wird. Der darüber hinausgehenden Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung sowie gegen den Waffengebrauch, der Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sowie der Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach Paragraph 89, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wird keine Folge gegeben.

Gemäß § 79a AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit ATS 18.800 und der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit ATS 6.582 festgesetzt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den angeführten Betrag jeweils binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG wird der dem Beschwerdeführer gebührende Kostenersatz mit ATS 18.800 und der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit ATS 6.582 festgesetzt. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Die belangte Behörde (der Bund) und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den angeführten Betrag jeweils binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Text

1.1.    In seiner Beschwerde vom 12.11.1999 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 1.10.1999 im Jagdgebiet R einen Hirsch erlegt. Es sei dann zu einer Konfrontation mit zwei Jägern gekommen und er sei geflüchtet. Als er auf dem Forstweg in Richtung S gegangen sei, sei plötzlich ein Pkw auf ihn zugefahren. Der Lenker dieses Fahrzeuges sei ausgestiegen, habe sofort einen Revolver auf ihn gerichtet und ihn angerufen. Während der Beschwerdeführer weggerannt sei, sei ihm zwei Mal nachgeschossen worden. Nachdem er dann stehen geblieben sei, habe der Verfolger zu ihm gerufen, dass er jetzt sofort zum Pkw hoch gehen und keinen Blödsinn machen solle, sonst schieße er. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in Richtung Pkw gelaufen, habe dann jedoch gesagt, dass er jetzt nach Hause gehe. Nachdem er zwei Schritte gegangen sei, sei einmal in den Weg geschossen worden. Daraufhin habe er sich umgedreht und seinen Verfolger gefragt, wer er denn eigentlich sei. Dieser habe dann seinen Namen angegeben und über weitere Aufforderung einen Ausweis gezeigt, wobei er jedoch mit der anderen Hand während der ganzen Zeit den Revolver unentwegt auf den Brustkorb des Beschwerdeführers gerichtet gehalten habe. Der Verfolger – es habe sich um den Gendarmeriebeamten A gehandelt – habe ihm sodann befohlen, zum Auto zu gehen, wo der Gendarmeriebeamte Verbindung mit der Gendarmerie über Funk und Handy aufgenommen habe. In weiterer Folge sei ihm befohlen worden, sich auf den Fahrersitz zu begeben und das Auto zu lenken. Dies habe er nicht wollen. Es sei jedoch der Revolver die ganze Zeit auf ihn gerichtet gewesen, sodass er gezwungen gewesen sei, dieses fremde Fahrzeug zu lenken. Über Anweisung des Gendarmeriebeamten A habe er ca einen Kilometer zur Alphütte "L" fahren müssen. Es sei dann ein anderes Fahrzeug mit einem Jäger und zwei weiteren Gendarmeriebeamten gekommen. Ihm seien sodann die Handschellen angelegt worden und er habe sich auf die Laderampe des erwähnten Fahrzeuges setzen müssen. Anschließend sei man dann am Polizeiauto vorbei in Richtung S bis zum Standort des Jägers D gefahren. Danach sei die Fahrt zurück zum Gendarmerieauto gegangen, wo er umsteigen habe müssen. Erst dann sei man zum Gendarmerieposten H gefahren, wo er von Gendarmeriebeamten vernommen worden sei. Es sei ihm zugesagt worden, dass er freikomme und den Führerschein sowie den Arbeitsplatz behalten könne, wenn er alles zugebe. Er habe jedoch offenbar nicht Angaben im Sinne der Beamten gemacht, weshalb diese den Arbeitgeber des Beschwerdeführers angerufen und diesem mitgeteilt hätten, dass er festgenommen worden sei und in den nächsten Wochen zur Arbeit nicht erscheinen könne. Da er nasse Kleidung getragen habe, habe er um trockene Socken gebeten. Er habe von einem Beamten lediglich eine Schachtel, um seine Füße darauf stellen zu können, und später eine Wolldecke erhalten. Bei der Flucht habe er sich auch Verletzungen am Knie zugezogen. Trotz mehrfacher Bitten sei er aber erst am 2.10. um 14.00 Uhr zuerst mit trockenen Socken versorgt und anschließend zu einem Arzt gefahren worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Gendarmeriebeamte A ihn beschimpft und auch mit "Du" angesprochen habe sowie dass bei ihm auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, welcher ohne Deckung durch den gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl Privatpersonen beigezogen worden seien, nämlich diverse Jäger.

1.2.    In seinem Schriftsatz vom 6.12.1999 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Seine Festnahme sei rechtswidrig gewesen, weil die dafür vorgesehenen Förmlichkeiten nicht eingehalten worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vorläufige Verwahrung durch GI A ohne schriftliche Anordnung vorgenommen worden sei. Dieser wäre gehalten gewesen, sich von Anbeginn der Amtshandlung an als Gendarmeriebeamter zu erkennen zu geben und dem Beschwerdeführer darzulegen, dass er als Organ der Sicherheitsbehörden einschreite. Es hätte auch förmlich die Festnahme ausgesprochen werden müssen. Der Schusswaffengebrauch und die Androhung, er werde dem Beschwerdeführer in den Fuß schießen, soferne dieser noch einmal flüchten werde, seien nicht gerechtfertigt gewesen. Die Verwendung einer privaten Faustfeuerwaffe im Dienst widerspreche den gesetzlichen Erfordernissen. Dem Gesetz sei eine Mitwirkung eines vorläufig Festgenommenen an der Amtshandlung fremd. Insbesondere könne ein vorläufig in Verwahrung Genommener nicht dazu gehalten werden, aktiv irgend etwas zu tun. Er sei aber von GI A unter vorgehaltener Pistole angewiesen worden, sein Fahrzeug zu lenken. Eine derartige Mitwirkungspflicht widerspreche Art 3 und 6 EMRK. Die vorläufige Verwahrung eines Verdächtigen dürfe auch nur zum Zwecke der Vorführung vor den U-Richter vorgenommen werden. Nachdem ihm Handschellen angelegt worden seien, habe man mit ihm einen Umweg in Richtung S zum Standort des Jägers D gemacht, anstatt direkt zum Gendarmerieposten H zu fahren. Richtigerweise wäre er sogleich mit dem Gendarmerieauto zum Gendarmerieposten H zu führen gewesen, wobei es der Anlegung von Handfesseln nicht bedurft hätte, da immerhin drei Gendarmeriebeamte vor Ort gewesen seien. Dieses Vorgehen verstoße gegen Art 3 EMRK. Dem Art 3 EMRK widerspreche auch die Einvernahme des Beschwerdeführers in nasser Kleidung und seine Nichtvorführung zum Arzt. Vollkommen ohne gesetzliche Grundlage sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers von der Festnahme unterrichtet und diesem erklärt worden, dass der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht mehr zur Arbeit erscheinen könne. Die vorläufige Verwahrung sei unter möglichster Schonung der Person und der mit der Person verbundenen Persönlichkeitsrechte durchzuführen. Für eine Verständigung des Dienstgebers habe weder ein (gerechtfertigter) Anlass noch irgendeine gesetzliche Grundlage bestanden.1.2. In seinem Schriftsatz vom 6.12.1999 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Seine Festnahme sei rechtswidrig gewesen, weil die dafür vorgesehenen Förmlichkeiten nicht eingehalten worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vorläufige Verwahrung durch GI A ohne schriftliche Anordnung vorgenommen worden sei. Dieser wäre gehalten gewesen, sich von Anbeginn der Amtshandlung an als Gendarmeriebeamter zu erkennen zu geben und dem Beschwerdeführer darzulegen, dass er als Organ der Sicherheitsbehörden einschreite. Es hätte auch förmlich die Festnahme ausgesprochen werden müssen. Der Schusswaffengebrauch und die Androhung, er werde dem Beschwerdeführer in den Fuß schießen, soferne dieser noch einmal flüchten werde, seien nicht gerechtfertigt gewesen. Die Verwendung einer privaten Faustfeuerwaffe im Dienst widerspreche den gesetzlichen Erfordernissen. Dem Gesetz sei eine Mitwirkung eines vorläufig Festgenommenen an der Amtshandlung fremd. Insbesondere könne ein vorläufig in Verwahrung Genommener nicht dazu gehalten werden, aktiv irgend etwas zu tun. Er sei aber von GI A unter vorgehaltener Pistole angewiesen worden, sein Fahrzeug zu lenken. Eine derartige Mitwirkungspflicht widerspreche Artikel 3 und 6 EMRK. Die vorläufige Verwahrung eines Verdächtigen dürfe auch nur zum Zwecke der Vorführung vor den U-Richter vorgenommen werden. Nachdem ihm Handschellen angelegt worden seien, habe man mit ihm einen Umweg in Richtung S zum Standort des Jägers D gemacht, anstatt direkt zum Gendarmerieposten H zu fahren. Richtigerweise wäre er sogleich mit dem Gendarmerieauto zum Gendarmerieposten H zu führen gewesen, wobei es der Anlegung von Handfesseln nicht bedurft hätte, da immerhin drei Gendarmeriebeamte vor Ort gewesen seien. Dieses Vorgehen verstoße gegen Artikel 3, EMRK. Dem Artikel 3, EMRK widerspreche auch die Einvernahme des Beschwerdeführers in nasser Kleidung und seine Nichtvorführung zum Arzt. Vollkommen ohne gesetzliche Grundlage sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers von der Festnahme unterrichtet und diesem erklärt worden, dass der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht mehr zur Arbeit erscheinen könne. Die vorläufige Verwahrung sei unter möglichster Schonung der Person und der mit der Person verbundenen Persönlichkeitsrechte durchzuführen. Für eine Verständigung des Dienstgebers habe weder ein (gerechtfertigter) Anlass noch irgendeine gesetzliche Grundlage bestanden.

Die Anrede mit "Du" verstoße gegen die Richtlinien iS des § 89 StGB (richtig: SPG).Die Anrede mit "Du" verstoße gegen die Richtlinien iS des Paragraph 89, StGB (richtig: SPG).

Auf Grund der mündlichen Anordnung des U-Richters sei am 1.10.1999 in drei näher bezeichneten Häusern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dabei sollen auch Privatpersonen, nämlich irgendwelche Jäger anwesend gewesen sein. Deren Beiziehung widerspreche den Bestimmungen der §§ 139ff StPO. Es sei ihm weder binnen 24 Stunden der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl noch eine Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung zugestellt bzw übergeben worden. Weiters seien bei der Hausdurchsuchung stets ein Protokoll und zwei Gerichtszeugen beizuziehen. Es sei ein Protokoll von allen Anwesenden zu unterfertigen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Eine Beschlagnahme von Gegenständen hätte nur insoweit stattfinden dürfen, als ein Bezug zu der im Verdacht stehenden strafbaren Handlung bestanden habe. Entgegen dieser gesetzlichen Anordnung seien Wildtrophäen in Beschlag genommen worden, bei denen ersichtlich gewesen sei, dass sie bereits Jahrzehnte alt seien und somit mit einem strafbaren Verhalten mit Sicherheit nicht in Verbindung gebracht werden könnten. Weiters seien auch Luftdruckgewehre in Beschlag genommen worden, wobei bei diesen Gewehren von vornherein klar gewesen sei, dass überhaupt kein Zusammenhang mit irgendeinem strafbaren Verhalten vorliegen könne.Auf Grund der mündlichen Anordnung des U-Richters sei am 1.10.1999 in drei näher bezeichneten Häusern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dabei sollen auch Privatpersonen, nämlich irgendwelche Jäger anwesend gewesen sein. Deren Beiziehung widerspreche den Bestimmungen der Paragraphen 139 f, f, StPO. Es sei ihm weder binnen 24 Stunden der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl noch eine Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung zugestellt bzw übergeben worden. Weiters seien bei der Hausdurchsuchung stets ein Protokoll und zwei Gerichtszeugen beizuziehen. Es sei ein Protokoll von allen Anwesenden zu unterfertigen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Eine Beschlagnahme von Gegenständen hätte nur insoweit stattfinden dürfen, als ein Bezug zu der im Verdacht stehenden strafbaren Handlung bestanden habe. Entgegen dieser gesetzlichen Anordnung seien Wildtrophäen in Beschlag genommen worden, bei denen ersichtlich gewesen sei, dass sie bereits Jahrzehnte alt seien und somit mit einem strafbaren Verhalten mit Sicherheit nicht in Verbindung gebracht werden könnten. Weiters seien auch Luftdruckgewehre in Beschlag genommen worden, wobei bei diesen Gewehren von vornherein klar gewesen sei, dass überhaupt kein Zusammenhang mit irgendeinem strafbaren Verhalten vorliegen könne.

Er erhebe Beschwerde iS des § 88 Abs 1 SPG, welche sich insbesondere auf folgende Amtshandlungen beziehe:Er erhebe Beschwerde iS des Paragraph 88, Absatz eins, SPG, welche sich insbesondere auf folgende Amtshandlungen beziehe:

Festnahme/Verhaftung des Beschuldigten

Abgabe von Schüssen im Zug der Festnahme des Beschwerdeführers Anweisung an den Beschwerdeführer, das Fahrzeug zu lenken, wobei ihm eine Waffe vorgehalten worden sei Anlegen von Handschellen

Fahrt mit dem festgenommenen Beschwerdeführer Richtung S zu einem anderen Jäger, wobei es für diesen Umweg keinen Grund gab Vorfälle in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung

Soweit der UVS die Ansicht vertrete, dass diese Verwaltungsakte keine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellten, erhebe er Beschwerde iS des § 88 Abs 2. Dazu kämen:Soweit der UVS die Ansicht vertrete, dass diese Verwaltungsakte keine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellten, erhebe er Beschwerde iS des Paragraph 88, Absatz 2, Dazu kämen:

Einvernahme des Beschwerdeführers in nasser Kleidung Nichtvorführung des Beschwerdeführers zum Arzt

Verständigung des Arbeitgebers von der Festnahme/Verhaftung

Beschwerde iS des § 89 SPG werde wegen folgender Umstände erhoben:Beschwerde iS des Paragraph 89, SPG werde wegen folgender Umstände erhoben:

Soweit der UVS zur Ansicht gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer "freiwillig" zur Lenkung des Fahrzeuges des Insp A verhalten worden sei, so liege jedenfalls eine Verletzung der Richtlinie insoweit vor, als er sich der Freiwilligkeit nicht bewusst gewesen sei.

Beschimpfung des Beschwerdeführers und Anrede mit "Du"

2.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Beschwerde, soweit sie sich auf § 89 SPG stützt, der Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des § 89 Abs 2 SPG übermittelt. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit, es seien keine Umstände bekannt geworden, wonach Gendarmeriebeamte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung Richtlinien für das Einschreiten verletzt hätten. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch den Verwaltungssenat iS des § 89 Abs 4 SPG.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Beschwerde, soweit sie sich auf Paragraph 89, SPG stützt, der Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung als Aufsichtsbeschwerde iS des Paragraph 89, Absatz 2, SPG übermittelt. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit, es seien keine Umstände bekannt geworden, wonach Gendarmeriebeamte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung Richtlinien für das Einschreiten verletzt hätten. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch den Verwaltungssenat iS des Paragraph 89, Absatz 4, SPG.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 1.10.1999 gegen 10.00 Uhr erlegte der Beschwerdeführer im Jagdgebiet R einen Hirsch, ohne dazu berechtigt zu sein. In weiterer Folge flüchtete der Beschwerdeführer vor zwei Jägern, welche auf ihn aufmerksam geworden waren. Einer der Jäger alarmierte schließlich um ca 12.30 Uhr den Gendarmeriebeamten A vom Gendarmerieposten H. Dieser Gendarmeriebeamte traf im gegenständlichen Gebiet mit seinem Pkw gegen 13.30 Uhr auf den Beschwerdeführer, auf welchen die ihm vom erwähnten Jäger gemachte Beschreibung des Wilderers passte. Als BI A den Beschwerdeführer ansprach, ergriff dieser die Flucht. BI A verfolgte ihn. Nachdem er zwei Schüsse in den Boden neben sich abgegeben hatte, blieb der Beschwerdeführer stehen. Die beiden Personen teilten sich gegenseitig ihre Namen mit. BI A sprach gegenüber dem Beschwerdeführer die Festnahme aus und forderte ihn auf, zu seinem Pkw mitzukommen. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass er weggehen werde, und machte auch diesbezügliche Anstalten. Daraufhin gab BI A einen dritten Schuss neben sich ab. Auf Grund dessen ging dann der Beschwerdeführer zum Pkw des BI A. Über Wunsch des Beschwerdeführers zeigte ihm AI A seinen Dienstausweis. Gleichzeitig drohte BI A dem Beschwerdeführer einen Waffengebrauch für den Fall an, dass er nochmals zu fliehen versuche.

Anschließend informierte BI A seine Gendarmeriekollegen über Funk von der Festnahme. Mit der Patrouille H vereinbarte er, dass ihm diese mit ihrem Fahrzeug bis zur S entgegen fahren sollte. Er hatte zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen, dass bis zum Eintreffen dieser Patrouille an seinem damaligen Standort ungefähr eine halbe Stunde vergehen würde. Gleichzeitig erfuhr BI A, dass sich eine andere Patrouille in Schwarzenberg befinde. Diese hätte ca 30 bis 40 Minuten benötigt, um mit ihrem Fahrzeug zum Standort des BI A zu gelangen. Nach dem erwähnten Funkkontakt forderte BI A den Beschwerdeführer auf, sich vom Beifahrersitz auf den Lenkersitz des Pkw zu begeben und das Fahrzeug zu lenken. Dem entsprechend lenkte der Beschwerdeführer den Pkw über eine Strecke von 1 bis 2 km zur Alpe L, während BI A – weiterhin mit bereitgehaltener Faustfeuerwaffe – auf dem Beifahrersitz saß.

Auf der Alpe L trafen sie auf zwei Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens H, welche zuletzt in einem Geländefahrzeug des Jagdaufsehers Egender mitgefahren waren. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt und dieser auf die Laderampe des Geländefahrzeuges verbracht. Anschließend fuhr dieses Fahrzeug zu dem auf der anderen Talseite abgestellten Gendarmeriefahrzeug, wobei ein Umweg von insgesamt ca 500 m gemacht wurde, um noch einen alten Jäger abzuholen, der sich als Standposten an der gegenständlichen Suche nach dem Beschwerdeführer beteiligt hatte.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Gendarmeriefahrzeug auf den Gendarmerieposten H gebracht, wo ihm die Handschellen abgenommen wurden. Von dort aus nahmen die Gendarmeriebeamten mit der Staatsanwaltschaft F telefonischen Kontakt auf. Über deren Antrag ordnete der Untersuchungsrichter die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Klärung des Sachverhaltes sowie eine Hausdurchsuchung im Wohnhaus des Vaters des Beschwerdeführers und in zwei Wohnobjekten des Bruders des Beschwerdeführers an.

Am Nachmittag des 1.10.1999 wurde im Haus des Vaters des Beschwerdeführers, in welchem auch der Beschwerdeführer selbst wohnte, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zu dieser wurde auch der Jagdaufseher für den Bereich S E beigezogen, weil er nach Auffassung der Gendarmeriebeamten als solcher Auskünfte über aus seinem Jagdrevier stammende Trophäen erteilen könnte. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung erfolgte auch eine Beschlagnahme vorgefundener Trophäen und Waffen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers auf dem GP H endete am 2.10.1999 um 18.00 Uhr.Am Nachmittag des 1.10.1999 wurde im Haus des Vaters des Beschwerdeführers, in welchem auch der Beschwerdeführer selbst wohnte, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zu dieser wurde auch der Jagdaufseher für den Bereich S E beigezogen, weil er nach Auffassung der Gendarmeriebeamten als solcher Auskünfte über aus seinem Jagdrevier stammende Trophäen erteilen könnte. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung erfolgte auch eine Beschlagnahme vorgefundener Trophäen und Waffen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers auf dem Gesetzgebungsperiode H endete am 2.10.1999 um 18.00 Uhr.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Gendarmeriebeamten vor dem Verwaltungssenat angenommen. Sie standen als Zeugen unter Wahrheitspflicht; ihre Angaben waren schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei.

Was das Lenken eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer zur Alpe L betrifft, geht der Verwaltungssenat von Folgendem aus: Mit dem Wechseln vom Beifahrersitz auf den Lenkersitz und mit dem anschließenden Lenken des Fahrzeuges entsprach der Beschwerdeführer einer Aufforderung des BI A. Von einer diesbezüglichen Nötigung des Beschwerdeführers mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung ist aber nicht auszugehen. Das Bereithalten der Waffe diente auch hier nur der Verhinderung der Flucht des Beschwerdeführers, nicht aber der Erzwingung der oben erwähnten Aufforderung. Der Beschwerdeführer musste nicht damit rechnen, dass die Aufforderung zum Lenken allenfalls mit Waffengewalt durchgesetzt werden könnte.

5.1.    Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.5.1. Gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

5.2.    Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen ist.

a)       Dies ist für die um ca 13.30 Uhr erfolgte Festnahme und die daran anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers bis ca 15.00 Uhr zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde im Dienste der Strafjustiz festgenommen und bis ca 15.00 Uhr angehalten, ohne dass dafür eine richterliche Anordnung vorlag. Die Beschwerde ist daher insoweit zulässig.

b)       Hinsichtlich der darauf folgenden Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum 2.10.1999 gegen 18.00 Uhr sowie hinsichtlich der Hausdurchsuchung am Nachmittag des 1.10.1999 erweist sich die Beschwerde hingegen als unzulässig, weil diesen Maßnahmen eine gerichtliche Anordnung zugrunde lag.

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung niemals als Verwaltungsakt zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen wurde (vgl zB VfSlg 11695). Die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt 15.00 Uhr des 1.10.1999 sowie die Hausdurchsuchung sind daher nicht der belangten Behörde, sondern funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen.Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine gerichtlichen Anordnungen entsprechende Amtshandlung niemals als Verwaltungsakt zu qualifizieren, und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung des Richters bloß mündlich (fernmündlich) getroffen wurde vergleiche zB VfSlg 11695). Die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt 15.00 Uhr des 1.10.1999 sowie die Hausdurchsuchung sind daher nicht der belangten Behörde, sondern funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen.

Weiters ist davon auszugehen, dass die vorher erwähnte Anhaltung und die Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung gleichwohl Akte eines Gerichtes bleiben und deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate selbst dann entzogen sind, wenn bei der Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen sie erfolgten, sind keine von den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. So ist bei der auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung auch die Vorgangsweise bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Allfällige Verletzungen der Bestimmungen der §§ 141 und 142 StPO können damit nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde aufgegriffen werden (vgl VwGH 16.2.2000, 96/01/0233). Lediglich ein Einschreiten der Organe, durch das der Rahmen des richterlichen Auftrages offenkundig überschritten wird, könnte als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit als ein der Verwaltungsbehörde zuzurechnendes Handeln angesehen werden. Ein derartiger Exzess liegt aber nach dem vom Verwaltungssenat als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht vor. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er sei in nasser Kleidung einvernommen und nicht einem Arzt vorgeführt worden, folgt der Verwaltungssenat im Übrigen den überzeugend vorgetragenen Angaben des Zeugen BI G, dass dem Beschwerdeführer auf dem Gendarmerieposten trockene Kleidung und ärztliche Hilfe angeboten, von diesem aber abgelehnt worden sei.Weiters ist davon auszugehen, dass die vorher erwähnte Anhaltung und die Hausdurchsuchung auf Grund gerichtlicher Anordnung gleichwohl Akte eines Gerichtes bleiben und deshalb der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate selbst dann entzogen sind, wenn bei der Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft. Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen sie erfolgten, sind keine von den unabhängigen Verwaltungssenaten selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. So ist bei der auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung auch die Vorgangsweise bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Allfällige Verletzungen der Bestimmungen der Paragraphen 141 und 142 StPO können damit nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde aufgegriffen werden vergleiche VwGH 16.2.2000, 96/01/0233). Lediglich ein Einschreiten der Organe, durch das der Rahmen des richterlichen Auftrages offenkundig überschritten wird, könnte als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und damit als ein der Verwaltungsbehörde zuzurechnendes Handeln angesehen werden. Ein derartiger Exzess liegt aber nach dem vom Verwaltungssenat als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht vor. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er sei in nasser Kleidung einvernommen und nicht einem Arzt vorgeführt worden, folgt der Verwaltungssenat im Übrigen den überzeugend vorgetragenen Angaben des Zeugen BI G, dass dem Beschwerdeführer auf dem Gendarmerieposten trockene Kleidung und ärztliche Hilfe angeboten, von diesem aber abgelehnt worden sei.

Zum Vorbringen betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen bei der Hausdurchsuchung ist darüber hinaus festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 6.12.1999 und somit außerhalb der sechswöchigen Frist des § 67c Abs 1 AVG erstattet wurde. Das diesbezügliche Vorbringen stellt sich nicht als Teil der dem Beschwerdeführer vom Verwaltungssenat (Schreiben vom 26.11.1999) aufgetragenen Mängelbehebung (Angabe von Gründen für die Rechtswidrigkeit), sondern als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar (vgl VwGH 23.9.1998, 97/01/0407).Zum Vorbringen betreffend die Beschlagnahme von Gegenständen bei der Hausdurchsuchung ist darüber hinaus festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 6.12.1999 und somit außerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 67 c, Absatz eins, AVG erstattet wurde. Das diesbezügliche Vorbringen stellt sich nicht als Teil der dem Beschwerdeführer vom Verwaltungssenat (Schreiben vom 26.11.1999) aufgetragenen Mängelbehebung (Angabe von Gründen für die Rechtswidrigkeit), sondern als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar vergleiche VwGH 23.9.1998, 97/01/0407).

Letzteres gilt im Übrigen auch für einen Teil des Vorbringens hinsichtlich der Hausdurchsuchung; innerhalb der Beschwerdefrist wurde nur vorgebracht, bei der Hausdurchsuchung seien auch Privatpersonen beigezogen worden.

6.1.    Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerde im oben erwähnten zulässigen Umfang gerechtfertigt ist.

Nach Art 4 Abs 2 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit darf in den Fällen des Art 2 Abs 1 Z 2 lit b und c bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art 2 Abs 1 Z 2 lit a eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Gesetzliche Bestimmungen iS des genannten Art 2 Abs 1 sind ua die §§ 175ff StPO. Es ist daher zu prüfen, ob die gegenständliche Freiheitsbeschränkung nach den §§ 177 iVm 175 StPO zulässig war.Nach Artikel 4, Absatz 2, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit darf in den Fällen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Gesetzliche Bestimmungen iS des genannten Artikel 2, Absatz eins, sind ua die Paragraphen 175 f, f, StPO. Es ist daher zu prüfen, ob die gegenständliche Freiheitsbeschränkung nach den Paragraphen 177, in Verbindung mit 175 StPO zulässig war.

Gemäß § 177 Abs 1 StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden; dies in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 sowie ua in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 3, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr in Verzug nicht tunlich ist. Die genannten Ziffern des § 175 Abs 1 StPO sehen eine vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen vor: "1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt .... wird ....; .... 3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; ....."Gemäß Paragraph 177, Absatz eins, StPO kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden; dies in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, sowie ua in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 3,, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr in Verzug nicht tunlich ist. Die genannten Ziffern des Paragraph 175, Absatz eins, StPO sehen eine vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen vor: "1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt .... wird ....; .... 3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; ....."

6.2.    Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates lag ein Festnahmegrund iS des § 175 Abs 1 Z 1 StPO vor, weil der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Vergehens (Eingriff in fremdes Jagdrecht nach § 137 StGB) glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt worden war. Es wurde damals nach einer bestimmten Person gesucht, die im Verdacht stand, soeben ein Vergehen nach § 137 StGB begangen zu haben; auf den Beschwerdeführer passte die dem BI A von einem Jäger gemachte Beschreibung des Verdächtigen. Der Beschwerdeführer selbst verstärkte diesen Verdacht, indem er die Flucht ergriff, nachdem er von BI A angesprochen worden war. Die weitere Anhaltung bis zum Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls war wegen der Gefahr des Versuches, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren (§ 175 Abs 1 Z 3 StPO) – es bestand insbesondere der Verdacht weiterer gleichgelagerter Vergehen in der Vergangenheit – gerechtfertigt.6.2. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates lag ein Festnahmegrund iS des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vor, weil der Verdächtige unmittelbar nach Begehung eines Vergehens (Eingriff in fremdes Jagdrecht nach Paragraph 137, StGB) glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt worden war. Es wurde damals nach einer bestimmten Person gesucht, die im Verdacht stand, soeben ein Vergehen nach Paragraph 137, StGB begangen zu haben; auf den Beschwerdeführer passte die dem BI A von einem Jäger gemachte Beschreibung des Verdächtigen. Der Beschwerdeführer selbst verstärkte diesen Verdacht, indem er die Flucht ergriff, nachdem er von BI A angesprochen worden war. Die weitere Anhaltung bis zum Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls war wegen der Gefahr des Versuches, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) – es bestand insbesondere der Verdacht weiterer gleichgelagerter Vergehen in der Vergangenheit – gerechtfertigt.

Die Abgabe der Schüsse durch AI A war nicht rechtswidrig. Nach § 2 Z 3 des hier maßgeblichen Waffengebrauchsgesetzes dürfen ua Organe der Bundesgendarmerie in Ausübung des Dienstes von Dienstwaffen zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch machen. BI A konnte sich nach § 1 Abs 3 der Richtlinien-Verordnung rechtmäßig in den Dienst stellen und er durfte nach § 9 des Waffengebrauchsgesetzes seine private Waffe gebrauchen, weil ihm eine Dienstwaffe nicht zur Verfügung stand. Die Voraussetzung des § 2 Z 3 des Waffengebrauchsgesetzes war aus den oben angeführten Gründen gegeben. Die Schüsse wurden nicht auf den Beschwerdeführer selbst, sondern in den Boden neben den Gendarmeriebeamten als Warnschüsse abgegeben. Der Gendarmeriebeamte konnte berechtigterweise davon ausgehen, dass eine geeignete weniger gefährliche Maßnahme zur Erzwingung der Festnahme bzw später zur Verhinderung des Entkommens des inzwischen festgenommenen Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stand. Insbesondere war eine Verfolgung des Beschwerdeführers ohne Warnschüsse nicht erfolgsversprechend, da nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A der Abstand zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bei der Verfolgung nicht geringer wurde. Dem dritten Schuss gingen offensichtlich Anstalten des Beschwerdeführers voraus, davon zu laufen; dies trotz der soeben erfolgten Verhaftung und trotz wiederholter Aufforderungen stehen zu bleiben. Auch das spätere Anlegen der Handschellen war nicht rechtswidrig. Zum einen waren die Fluchtversuche des Beschwerdeführers bekannt, zum anderen musste der Beschwerdeführer auf der Ladefläche eines Fahrzeuges und anschließend in einem Gendarmeriefahrzeug zum Gendarmerieposten verbracht werden. Das Anlegen von Handfesseln ist nach § 4 des Waffengebrauchsgesetzes als gelinderes Mittel im Vergleich zu einem Waffengebrauch – hier: die weitere Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine vorgehaltene Waffe, um ihn von einer Flucht abzuhalten – anzusehen.Die Abgabe der Schüsse durch AI A war nicht rechtswidrig. Nach Paragraph 2, Ziffer 3, des hier maßgeblichen Waffengebrauchsgesetzes dürfen ua Organe der Bundesgendarmerie in Ausübung des Dienstes von Dienstwaffen zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch machen. BI A konnte sich nach Paragraph eins, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung rechtmäßig in den Dienst stellen und er durfte nach Paragraph 9, des Waffengebrauchsgesetzes seine private Waffe gebrauchen, weil ihm eine Dienstwaffe nicht zur Verfügung stand. Die Voraussetzung des Paragraph 2, Ziffer 3, des Waffengebrauchsgesetzes war aus den oben angeführten Gründen gegeben. Die Schüsse wurden nicht auf den Beschwerdeführer selbst, sondern in den Boden neben den Gendarmeriebeamten als Warnschüsse abgegeben. Der Gendarmeriebeamte konnte berechtigterweise davon ausgehen, dass eine geeignete weniger gefährliche Maßnahme zur Erzwingung der Festnahme bzw später zur Verhinderung des Entkommens des inzwischen festgenommenen Beschwerdeführers nicht zur Verfügung stand. Insbesondere war eine Verfolgung des Beschwerdeführers ohne Warnschüsse nicht erfolgsversprechend, da nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A der Abstand zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bei der Verfolgung nicht geringer wurde. Dem dritten Schuss gingen offensichtlich Anstalten des Beschwerdeführers voraus, davon zu laufen; dies trotz der soeben erfolgten Verhaftung und trotz wiederholter Aufforderungen stehen zu bleiben. Auch das spätere Anlegen der Handschellen war nicht rechtswidrig. Zum einen waren die Fluchtversuche des Beschwerdeführers bekannt, zum anderen musste der Beschwerdeführer auf der Ladefläche eines Fahrzeuges und anschließend in einem Gendarmeriefahrzeug zum Gendarmerieposten verbracht werden. Das Anlegen von Handfesseln ist nach Paragraph 4, des Waffengebrauchsgesetzes als gelinderes Mittel im Vergleich zu einem Waffengebrauch – hier: die weitere Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine vorgehaltene Waffe, um ihn von einer Flucht abzuhalten – anzusehen.

Der Umweg, der mit dem Geländefahrzeug auf dem Weg zum Gendarmeriefahrzeug gemacht wurde, betrug insgesamt lediglich ca 500 m und dauerte insgesamt ca 5 Minuten. Deswegen und im Hinblick darauf, dass er erfolgte, um einen älteren Jäger abzuholen, der sich als Standposten an der gegenständlichen Suche nach dem Beschwerdeführer beteiligt hatte, war dieser Umweg keine unzumutbare bzw ungerechtfertigte Maßnahme.

6.3.    Der Art 1 Abs 4 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ordnet das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen an. Danach darf eine festgenommene Person ua nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.6.3. Der Artikel eins, Absatz 4, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ordnet das Gebot der Verhältnismäßigkeit für die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen an. Danach darf eine festgenommene Person ua nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Diesem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprach die Aufforderung des Beschwerdeführers durch den Gendarmeriebeamten, dessen Fahrzeug zu lenken, unter den im vorliegenden Fall gegebenen konkreten Begleitumständen nicht. Zum einen wird davon ausgegangen, dass eine bloße Anhaltung an Ort und Stelle einen weniger intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person darstellt als die Bestimmung zu einem positiven Tun, welches noch zur Duldung der Anhaltung hinzutritt. Zum anderen war dieses Mehr an Eingriffsintensität in die persönliche Freiheit weder dem Zwecke der Anhaltung angemessen: Im konkreten Fall konnte der Gendarmeriebeamte nämlich davon ausgehen, dass schon in ca 30 Minuten die von ihm informierten Kollegen eintreffen würden. Noch war die gegenständliche Maßnahme notwendig zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung. Vielmehr entstand dadurch, dass der Beschwerdeführer, der zuvor seine Fluchtbereitschaft gezeigt hatte, ein ihm nicht gehörendes Fahrzeug auf einer Geländestraße in einer ihn psychisch belastenden Situation (soeben erfolgte Festnahme, Bedrohung durch gezogene Waffe) zu lenken hatte, eine Erhöhung des Gefahrenpotentials.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers war daher hinsichtlich jener Fahrt, die der Beschwerdeführer im Fahrzeug des BI A zur Alpe L zurücklegte, rechtswidrig.

7.       Nach § 88 Abs 2 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise als durch Bescheid oder Befehls- und Zwangsgewalt bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.7. Nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise als durch Bescheid oder Befehls- und Zwangsgewalt bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Gemäß § 2 Abs 2 SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, SPG besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

Das Tätigwerden der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz ist somit nach § 88 Abs 2 SPG nicht beschwerdefähig, da es nicht der Sicherheitsverwaltung, insbesondere auch nicht der Sicherheitspolizei zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Abgrenzung des § 22 Abs 3 SPG hinzuweisen. Danach haben die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff unbeschadet ihrer Aufgabe nach der Strafprozessordnung 1975 die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO.Das Tätigwerden der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz ist somit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht beschwerdefähig, da es nicht der Sicherheitsverwaltung, insbesondere auch nicht der Sicherheitspolizei zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Abgrenzung des Paragraph 22, Absatz 3, SPG hinzuweisen. Danach haben die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff unbeschadet ihrer Aufgabe nach der Strafprozessordnung 1975 die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits durch den Jäger, der den Gendarmeriebeamten BI A informiert hatte, als mutmaßlicher Täter beschuldigt. Überdies hatte auch der Beschwerdeführer selbst zum hier gegenständlichen Zeitpunkt bereits zugegeben, den hier in Frage stehenden Hirsch erlegt zu haben, und war seine Identität bekannt (vgl dazu VwGH 16.2.2000, 99/01/0339).Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bereits durch den Jäger, der den Gendarmeriebeamten BI A informiert hatte, als mutmaßlicher Täter beschuldigt. Überdies hatte auch der Beschwerdeführer selbst zum hier gegenständlichen Zeitpunkt bereits zugegeben, den hier in Frage stehenden Hirsch erlegt zu haben, und war seine Identität bekannt vergleiche dazu VwGH 16.2.2000, 99/01/0339).

Dazu kommt noch, dass zum Zeitpunkt des hier in Beschwerde gezogenen Geschehens bereits ein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorlag.

Zusammenfassend ist somit die Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG unzulässig.Zusammenfassend ist somit die Beschwerde gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG unzulässig.

8.1.    Dagegen geht der Anwendungsbereich der Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach § 89 SPG über die Sicherheitsverwaltung hinaus (vgl VwGH 2.6.1998, 97/01/0278, 279).8.1. Dagegen geht der Anwendungsbereich der Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach Paragraph 89, SPG über die Sicherheitsverwaltung hinaus vergleiche VwGH 2.6.1998, 97/01/0278, 279).

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei vom Gendarmeriebeamten A beschimpft und er sei von ihm mit "Du" angesprochen worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von BI A auf eine gegen die Richtlinienverordnung verstoßende Weise beschimpft wurde (vgl dazu VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Der Beschwerdeführer hat ein solches Beschimpfen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung näher substanziiert. In der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nur Beschimpfungen seinerseits durch den Jagdaufseher E und Beschimpfungen seines Vaters durch Gendarmeriebeamte, nicht aber eine Beschimpfung seinerseits durch BI A erwähnt.Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von BI A auf eine gegen die Richtlinienverordnung verstoßende Weise beschimpft wurde vergleiche dazu VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Der Beschwerdeführer hat ein solches Beschimpfen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung näher substanziiert. In der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr nur Beschimpfungen seinerseits durch den Jagdaufseher E und Beschimpfungen seines Vaters durch Gendarmeriebeamte, nicht aber eine Beschimpfung seinerseits durch BI A erwähnt.

Hingegen ist unstrittig, dass BI A den Beschwerdeführer mit "Du" angesprochen hat.

8.2.    Der § 5 der Richtlinien-Verordnung ist mit "Achtung der Menschenwürde" überschrieben. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.8.2. Der Paragraph 5, der Richtlinien-Verordnung ist mit "Achtung der Menschenwürde" überschrieben. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Nach dem Abs 2 dieses § 5 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen.Nach dem Absatz 2, dieses Paragraph 5, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen.

Demnach sind Personen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht, jedenfalls – auch ohne ausdrückliches Verlangen – mit "Sie" anzusprechen. Sicher ist es richtig, dass es in Österreich im Allgemeinen dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene mit "Sie" anzureden. Allerdings schließt dies nicht aus, dass es diesbezüglich regionale Besonderheiten gibt. Eine solche Besonderheit ist nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Volkskunde, mit dessen Ergebnis die ho Erfahrungen auf Grund zahlreicher beruflicher und privater Kontakte übereinstimmen, für den hier gegenständlichen Bereich des Bregenzerwaldes gegeben. Demnach ist das "Du" unter den Bewohnern des Bregenzerwaldes Ausdruck gemeinsamer Herkunft und einer entsprechenden Verbundenheit und hat insbesondere nichts mit Voreingenommenheit oder mit Diskriminierung zu tun. Der Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass das Ansprechen des Beschwerdeführers durch den Gendarmeriebeamten A mit "Du" unter den hier konkret gegebenen Umständen – insbesondere kommen beide Personen aus dem Bregenzerwald, auch der Beschwerdeführer sprach den Gendarmeriebeamten mit "Du" an – keinen Verstoß gegen den § 5 Abs 2 der Richtlinien-Verordnung darstellt.Demnach sind Personen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht, jedenfalls – auch ohne ausdrückliches Verlangen – mit "Sie" anzusprechen. Sicher ist es richtig, dass es in Österreich im Allgemeinen dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene mit "Sie" anzureden. Allerdings schließt dies nicht aus, dass es diesbezüglich regionale Besonderheiten gibt. Eine solche Besonderheit ist nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Volkskunde, mit dessen Ergebnis die ho Erfahrungen auf Grund zahlreicher beruflicher und privater Kontakte übereinstimmen, für den hier gegenständlichen Bereich des Bregenzerwaldes gegeben. Demnach ist das "Du" unter den Bewohnern des Bregenzerwaldes Ausdruck gemeinsamer Herkunft und einer entsprechenden Verbundenheit und hat insbesondere nichts mit Voreingenommenheit oder mit Diskriminierung zu tun. Der Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass das Ansprechen des Beschwerdeführers durch den Gendarmeriebeamten A mit "Du" unter den hier konkret gegebenen Umständen – insbesondere kommen beide Personen aus dem Bregenzerwald, auch der Beschwerdeführer sprach den Gendarmeriebeamten mit "Du" an – keinen Verstoß gegen den Paragraph 5, Absatz 2, der Richtlinien-Verordnung darstellt.

Zu betonen ist aber, dass mit dieser Feststellung keine Aussage zur Frage getroffen wird, ob nicht aus anderen Gründen als den durch § 5 der Richtlinien-Verordnung geschützten die Ansprache mit "Sie" zweckmäßig oder geboten sein kann.Zu betonen ist aber, dass mit dieser Feststellung keine Aussage zur Frage getroffen wird, ob nicht aus anderen Gründen als den durch Paragraph 5, der Richtlinien-Verordnung geschützten die Ansprache mit "Sie" zweckmäßig oder geboten sein kann.

9.       Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Diese Bestimmung ist zufolge der §§ 88 Abs 4 und 89 Abs 5 SPG auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden. Die Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Pauschalbetrags für den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ergibt sich aus der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995.9. Gemäß Paragraph 79 a, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Diese Bestimmung ist zufolge der Paragraphen 88, Absatz 4 und 89 Absatz 5, SPG auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden. Die Höhe des der obsiegenden Partei zuzusprechenden Pauschalbetrags für den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ergibt sich aus der Aufwandersatzverordnung UVS, Bundesgesetzblatt Nr 855 aus 1995,.

Gemäß § 79a Abs 7 AVG gelten für die Bestimmung des Aufwandersatzes auch die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG). Der § 52 Abs 1 VwGG normiert, dass bei einer Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.Gemäß Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG gelten für die Bestimmung des Aufwandersatzes auch die Paragraphen 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG). Der Paragraph 52, Absatz eins, VwGG normiert, dass bei einer Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur "ein Verwaltungsakt" vor. Im gegenständlichen Verfahren sind die Festnahme und Anhaltung einerseits sowie die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme andererseits als getrennte Verwaltungsakte zu behandeln (vgl VwGH 22.10.1999, 98/02/0142).Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur "ein Verwaltungsakt" vor. Im gegenständlichen Verfahren sind die Festnahme und Anhaltung einerseits sowie die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme andererseits als getrennte Verwaltungsakte zu behandeln vergleiche VwGH 22.10.1999, 98/02/0142).

Daraus folgt, dass einerseits dem Beschwerdeführer für sein Obsiegen bei der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung, andererseits der belangten Behörde für ihr Obsiegen bei der Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme jeweils der Ersatz des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen war. Beim Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde ist eine Aufteilung in der Weise vorzunehmen, dass der obsiegenden belangten Behörde zwar der Ersatz von Vorlageaufwand zusteht, dass dieser Aufwand aber zufolge des – für sich allein den Ersatz von Vorlageaufwand ausschließenden – teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers in jenem Ausmaß zu vermindern ist, in dem dem Obsiegen ein Unterliegen hinsichtlich des Beschwerdepunktes, mit welchem der Beschwerdeführer obsiegt hat, gegenüber steht (VwGH 22.10.1999, 98/02/0142). Es ergibt sich somit eine Verringerung des zustehenden Vorlageaufwandes um die Hälfte.

Ein eigener Kostenersatz für das Obsiegen der belangten Behörde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens nach den §§ 88 Abs 2 und 89 SPG war nicht zuzusprechen, da der diesem Beschwerdevorbringen zugrundeliegende Sachverhalt keinen weiteren eigenen Verwaltungsakt darstellt.Ein eigener Kostenersatz für das Obsiegen der belangten Behörde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens nach den Paragraphen 88, Absatz 2 und 89 SPG war nicht zuzusprechen, da der diesem Beschwerdevorbringen zugrundeliegende Sachverhalt keinen weiteren eigenen Verwaltungsakt darstellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz für die Beschwerdeergänzung war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand iS des § 1 Z 1 der Aufwandersatzverordnung UVS den gesamten Aufwand erfasst, der mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz für die Beschwerdeergänzung war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand iS des Paragraph eins, Ziffer eins, der Aufwandersatzverordnung UVS den gesamten Aufwand erfasst, der mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde Verhältnismäßigkeit, Richtlinienbeschwerde, Du Wort

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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