Norm
GütbefG §23 Abs1 Z8Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 1 mit den Mitgliedern Dr Hämmerle, Dr Mohr und Dr Schneider über die Berufung des J L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 15.12.2000, Zl X-9-2000/33567, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 19.10.2000 um 14.05 Uhr als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges beim Zollamt H zur Durchführung einer Transitfahrt durch Österreich zur Einreise aus der Schweiz gestellt, ohne die im Straferkenntnis angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 "GBG" iVm Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 20.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich am 19.10.2000 um 14.05 Uhr als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges beim Zollamt H zur Durchführung einer Transitfahrt durch Österreich zur Einreise aus der Schweiz gestellt, ohne die im Straferkenntnis angeführten Unterlagen mitgeführt zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, "GBG" in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 20.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde ihm zur Last gelegt, dass er vor Antritt der Transitfahrt keine Erkundigungen über das Vorhandensein von Ökopunkten eingeholt habe, weshalb ihm ein schuldhaftes Verhalten angelastet werde. Sein Dienstgeber habe ihm den Auftrag für die gegenständliche Fahrt erteilt und er sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass für diese Fahrt ausreichend Ökopunkte vorliegen würden. Müsste man sich vor Antritt einer jeden Transitfahrt über das Vorhandensein von Ökopunkten informieren, würde dies eine Überspannung der Nachforschungspflicht darstellen. Im gegenständlichen Fall habe sein Dienstgeber rechtzeitig die Ökopunkte bei der belgischen Behörde beantragt. Auf Grund eines Versehens der belgischen Behörde seien die Ökopunkte nicht unmittelbar nach Antragstellung, sondern erst einige Zeit später dem Konto gutgebucht worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich über den Stand der Ökopunkte zu informieren und er habe nicht damit rechnen müssen, dass nicht ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen. Bisher seien ihm bei jeder Fahrt ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden.
Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass der hiefür geltende Maßstab ein objektiv-normativer sei. Maßfigur sei der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken habe. Er habe das Ecotag-Gerät ordnungsgemäß auf "Rot" (Transitfahrt) eingestellt gehabt.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte reiste – aus der Schweiz kommend – zum Tatzeitpunkt beim Zollamt H zur Durchführung einer Transitfahrt nach Österreich ein. Das in seinem Sattelzugfahrzeug installierte Ecotag-Gerät war auf "Rot" gestellt. Bei der Kontrolle am Zollamt H wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug keine Ökopunkte vorhanden sind.
Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Angaben des Beschuldigten sowie des Zeugen BI C M als erwiesen angenommen. Der Zeugen BI M bestätigte, dass das Ecotag-Gerät bei der Einfahrt nach Österreich auf "Rot" gestellt war.
4. Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Übertretung erfüllt.
Auf der subjektiven Tatseite genügt nach § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Nach Auffassung des Verwaltungssenates hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er befand sich nämlich zu dem Zeitpunkt, als das Ökopunktekonto jener Firma, für welche der Beschuldigte die gegenständliche Fahrt durchführte, abgelaufen war, bereits auf Fahrt: Laut Mitteilung der Firma K vom 17.4.2001 war der Frächter vom 19.10.2000, 06.21 Uhr, bis zum 19.10.2000, 14.16 Uhr, gesperrt. Um 06.21 Uhr des genannten Tages war der Beschuldigte jedoch schon unterwegs. Zu erwähnen wäre noch, dass um 14.16 Uhr dieses Tages – nachdem das Fehlen von Ökopunkten auf dem Konto der genannten Firma bei der Kontrolle beim Zollamt H festgestellt worden war, 237 Punkte auf das Konto des Frächters gebucht wurden. Den Beschuldigten trifft daher im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Verwaltungssenates an der Nichtentrichtung von Ökopunkten kein Verschulden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Auf der subjektiven Tatseite genügt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Nach Auffassung des Verwaltungssenates hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er befand sich nämlich zu dem Zeitpunkt, als das Ökopunktekonto jener Firma, für welche der Beschuldigte die gegenständliche Fahrt durchführte, abgelaufen war, bereits auf Fahrt: Laut Mitteilung der Firma K vom 17.4.2001 war der Frächter vom 19.10.2000, 06.21 Uhr, bis zum 19.10.2000, 14.16 Uhr, gesperrt. Um 06.21 Uhr des genannten Tages war der Beschuldigte jedoch schon unterwegs. Zu erwähnen wäre noch, dass um 14.16 Uhr dieses Tages – nachdem das Fehlen von Ökopunkten auf dem Konto der genannten Firma bei der Kontrolle beim Zollamt H festgestellt worden war, 237 Punkte auf das Konto des Frächters gebucht wurden. Den Beschuldigten trifft daher im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Verwaltungssenates an der Nichtentrichtung von Ökopunkten kein Verschulden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ökopunkte, kein Verschulden, Ablauf Kontingent während FahrtZuletzt aktualisiert am
05.06.2018