TE Uvs Bescheid 2001/10/29 1-0726/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2001
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Norm

FSG §37 Abs1
VStG §5
  1. FSG § 37 heute
  2. FSG § 37 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 37 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 37 gültig von 01.07.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. FSG § 37 gültig von 19.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 37 gültig von 01.03.2006 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 37 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  8. FSG § 37 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 37 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  11. FSG § 37 gültig von 14.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2001
  12. FSG § 37 gültig von 24.07.1999 bis 13.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. FSG § 37 gültig von 06.01.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  14. FSG § 37 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des E G, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.9.2001, Zl X-9-2001/18315, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 1. dieses Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Der Berufung gegen den Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch die Anführung des § 37 Abs 4 Z 1 Führerscheingesetz zu ergänzen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 1. dieses Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Der Berufung gegen den Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm durch die Anführung des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, Führerscheingesetz zu ergänzen ist.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit ATS 2.000 (EURO 145,35), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe, somit ATS 2.000 (EURO 145,35), zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1.) am 8.5.2001 um 23.55 Uhr und 2.) am 10.5.2001 um 17.35 Uhr, jeweils einen näher bezeichneten Pkw auf jeweils näher angeführten Straßen gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit näher bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte Übertretungen des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz. Es wurden Geldstrafen von jeweils ATS 10.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 300 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe 1.) am 8.5.2001 um 23.55 Uhr und 2.) am 10.5.2001 um 17.35 Uhr, jeweils einen näher bezeichneten Pkw auf jeweils näher angeführten Straßen gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit näher bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte Übertretungen des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz. Es wurden Geldstrafen von jeweils ATS 10.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 300 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es würden Tatort und Tatzeit bestritten. Diese seien nicht gesetzmäßig konkretisiert. Weiters werde gerügt, dass die Strafen maßlos übertrieben seien. Richtig sei, dass der Berufungswerber derzeit keinen Führerschein habe. Allerdings behänge diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Bescheid vom 3.5.2000 dem Beschuldigten die Lenkberechtigung ua für die Gruppe B auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde dabei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der genannte Bescheid wurde mittels Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz zugestellt.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Bescheid vom 3.5.2000 dem Beschuldigten die Lenkberechtigung ua für die Gruppe B auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde dabei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Der genannte Bescheid wurde mittels Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz zugestellt.

Der Beschuldigte hatte vorerst weder Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung noch Kenntnis vom oben erwähnten Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung. Von der bescheidmäßigen Entziehung seiner Lenkberechtigung erfuhr der Beschuldigte erstmals anlässlich eines Aufenthalts auf dem Posten der Städtischen Sicherheitswache B durch RI B. Diese Information erhielt der Beschuldigte unmittelbar vor jener Fahrt, die Gegenstand des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben der als Zeugen einvernommenen RI B und GI W sowie der glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten als erwiesen angenommen. Weiters ergibt sich der Sachverhalt betreffend den Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung aus dem entsprechenden Akt der Bezirkshauptmannschaft B.

5.       Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG lenkt, begeht nach § 37 Abs 1 FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 37 Abs 1 und 3 FSG mit einer Geldstrafe von ATS 5.000 bis zu ATS 30.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Eine Mindeststrafe von ATS 10.000 ist nach § 37 Abs 4 Z 1 FSG zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG lenkt, begeht nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 37, Absatz eins und 3 FSG mit einer Geldstrafe von ATS 5.000 bis zu ATS 30.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Eine Mindeststrafe von ATS 10.000 ist nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

6.       Im gegenständlichen Fall geht der Verwaltungssenat davon aus, dass die Lenkberechtigung des Beschuldigten mit Bescheid vom 3.5.2000 rechtswirksam entzogen wurde. Der Verwaltungssenat bejaht dabei iS des § 38 AVG die Frage, ob dieser Bescheid rechtswirksam durch die Bekanntmachung vom 10.5.2000 zugestellt wurde. Insbesondere trifft nach Auffassung des Verwaltungssenates zu, dass die Abgabestelle des Beschuldigten der Behörde nicht bekannt war – er befand sich zu diesem Zeitpunkt im Übrigen auch nicht in der Justizanstalt F –, dass kein Zustellungsbevollmächtiger bestellt war und dass nicht gemäß § 8 Zustellgesetz vorzugehen war, da der Beschuldigten vom Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung keine Kenntnis hatte.6. Im gegenständlichen Fall geht der Verwaltungssenat davon aus, dass die Lenkberechtigung des Beschuldigten mit Bescheid vom 3.5.2000 rechtswirksam entzogen wurde. Der Verwaltungssenat bejaht dabei iS des Paragraph 38, AVG die Frage, ob dieser Bescheid rechtswirksam durch die Bekanntmachung vom 10.5.2000 zugestellt wurde. Insbesondere trifft nach Auffassung des Verwaltungssenates zu, dass die Abgabestelle des Beschuldigten der Behörde nicht bekannt war – er befand sich zu diesem Zeitpunkt im Übrigen auch nicht in der Justizanstalt F –, dass kein Zustellungsbevollmächtiger bestellt war und dass nicht gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz vorzugehen war, da der Beschuldigten vom Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung keine Kenntnis hatte.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Übertretungen wrude somit durch das Verhalten des Beschuldigten erfüllt. Die Strafbarkeit eines Verhaltens setzt aber darüber hinaus grundsätzlich auch ein Verschulden des Beschuldigten voraus. Ein solches Verschulden des Beschuldigten konnte aber erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem er vom Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung Kenntnis erlangt hatte bzw erlangen hätte müssen (vgl VwGH 10.7.1998, 97/03/0528). Eine solche Kenntnis hatte der Beschuldigte – bzw hätte er sie zumindest haben müssen und sich im Zweifel bei der Bezirkshauptmannschaft B vergewissern müssen – ab dem Zeitpunkt seiner Vorsprache auf dem Posten der Städtischen Sicherheitswache am 10.5.2001 unmittelbar vor der dem Punkt 2. des Straferkenntnisses zugrundeliegenden Fahrt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass den Beschuldigten hinsichtlich der Fahrt am 8.5.2001 (Punkt 1. des Straferkenntnisses) kein Verschulden trifft; wohl aber liegt hinsichtlich der Fahrt am 10.5.2001 (Punkt 2. des Straferkenntnisses) bedingter Vorsatz vor.Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Übertretungen wrude somit durch das Verhalten des Beschuldigten erfüllt. Die Strafbarkeit eines Verhaltens setzt aber darüber hinaus grundsätzlich auch ein Verschulden des Beschuldigten voraus. Ein solches Verschulden des Beschuldigten konnte aber erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem er vom Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung Kenntnis erlangt hatte bzw erlangen hätte müssen vergleiche VwGH 10.7.1998, 97/03/0528). Eine solche Kenntnis hatte der Beschuldigte – bzw hätte er sie zumindest haben müssen und sich im Zweifel bei der Bezirkshauptmannschaft B vergewissern müssen – ab dem Zeitpunkt seiner Vorsprache auf dem Posten der Städtischen Sicherheitswache am 10.5.2001 unmittelbar vor der dem Punkt 2. des Straferkenntnisses zugrundeliegenden Fahrt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass den Beschuldigten hinsichtlich der Fahrt am 8.5.2001 (Punkt 1. des Straferkenntnisses) kein Verschulden trifft; wohl aber liegt hinsichtlich der Fahrt am 10.5.2001 (Punkt 2. des Straferkenntnisses) bedingter Vorsatz vor.

7.       Die für die Übertretung 2. verhängte Geldstrafe stellt die Mindeststrafe gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG dar. Die Anwendung des § 20 VStG über das außerordentliche Milderungsrecht kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil keine Milderungsgründe (insbesondere auch nicht eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit) vorliegen und der Beschuldigte auch nicht Jugendlicher iS dieser Gesetzesstelle ist.7. Die für die Übertretung 2. verhängte Geldstrafe stellt die Mindeststrafe gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG dar. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG über das außerordentliche Milderungsrecht kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil keine Milderungsgründe (insbesondere auch nicht eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit) vorliegen und der Beschuldigte auch nicht Jugendlicher iS dieser Gesetzesstelle ist.

Schlagworte

Lenken ohne Lenkberechtigung, Kenntnis Entzugsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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