Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des A S, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.9.2000, Zl X-alt-1999/8218, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18.5.1999 um 11.30 Uhr in der Küche der Grillbar Pizzeria O als Arbeitgeber die Ausländerin S S beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 20.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 600 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 18.5.1999 um 11.30 Uhr in der Küche der Grillbar Pizzeria O als Arbeitgeber die Ausländerin S S beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 20.000 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 600 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.
3. Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4 c) ausgestellt wurde; dies ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ATS 10.000 bis zu ATS 60.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ATS 20.000 bis zu ATS 120.000 zu bestrafen.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14, a) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) ausgestellt wurde; dies ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ATS 10.000 bis zu ATS 60.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ATS 20.000 bis zu ATS 120.000 zu bestrafen.
Zufolge § 4c Abs 1 leg cit ist für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art 7 erster Unterabsatz oder nach Art 7 letzter Satz oder nach Art 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei – ARB – Nr 1/1980 erfüllen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 dritter Unterabsatz oder nach Art 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr 1/1980 erfüllen.Zufolge Paragraph 4 c, Absatz eins, leg cit ist für türkische Staatsangehörige eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9, des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei – ARB – Nr 1 aus 1980, erfüllen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr 1 aus 1980, erfüllen.
4. Auf Grund der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 28.11.2000 ist davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Fall beschäftigte S S zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen nach Art 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr 1/1980 erfüllte.4. Auf Grund der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 28.11.2000 ist davon auszugehen, dass die im gegenständlichen Fall beschäftigte S S zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr 1 aus 1980, erfüllte.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat am 20.12.2000 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt,
6. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1.10.2001, Zlen G 24/01 und G 223/01, die unter Punkt 5. genannten Anträge zurückgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, auf Grund der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Vorarlberg ergebe sich, dass die inkriminierte Beschäftigung ganz offenkundig nicht "unberechtigt" im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG gewesen sei, da es sich um eine gemeinschaftsrechtlich erlaubte Beschäftigung gehandelt habe; da § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG ausschließlich Fälle einer "unberechtigten" Beschäftigung zu erfassen suche, sei es auch nicht möglich, diese Bestimmung in Fällen wie dem vorliegenden (bloß) als Verwaltungsstrafsanktion für Verstöße gegen eine "Ordnungsvorschrift" – nämlich jene, für die Beschäftigung von gemeinschaftsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen die in § 4c AuslBG vorgesehenen Bescheinigungen beizubringen – zu deuten.6. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 1.10.2001, Zlen G 24/01 und G 223/01, die unter Punkt 5. genannten Anträge zurückgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, auf Grund der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Vorarlberg ergebe sich, dass die inkriminierte Beschäftigung ganz offenkundig nicht "unberechtigt" im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG gewesen sei, da es sich um eine gemeinschaftsrechtlich erlaubte Beschäftigung gehandelt habe; da Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ausschließlich Fälle einer "unberechtigten" Beschäftigung zu erfassen suche, sei es auch nicht möglich, diese Bestimmung in Fällen wie dem vorliegenden (bloß) als Verwaltungsstrafsanktion für Verstöße gegen eine "Ordnungsvorschrift" – nämlich jene, für die Beschäftigung von gemeinschaftsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen die in Paragraph 4 c, AuslBG vorgesehenen Bescheinigungen beizubringen – zu deuten.
7. Im Sinne des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Assoziationsabkommen EWG-TürkeiZuletzt aktualisiert am
17.05.2018