RS Vwgh 2004/8/4 2004/08/0074

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/08/0178 E 14. März 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des § 24 Abs 2 AlVG (in Zusammenschau mit § 25 Abs 1 AlVG) schließt eine Auslegung aus, nach welcher es der Beh möglich wäre, eine von ihr ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004080074.X06

Im RIS seit

28.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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