TE Uvs Bescheid 2001/12/28 1-0863/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2001
beobachten
merken

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M G, K, gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.10.2001, Zl X-9-2001/08327, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung gegen Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung gegen Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Text

1.       Im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 29.3.2001, um 11.10 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort das Verkehrszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" missachtet. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 52 lit a Z 4c und 99 Abs 3 lit a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 800 (EURO 58,14) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.1. Im Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 29.3.2001, um 11.10 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort das Verkehrszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" missachtet. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 4 c und 99 Absatz 3, Litera a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 800 (EURO 58,14) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er könne die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" nicht anerkennen, da er sich keiner Schuld bewusst sei. Daher stelle er den Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Es könne auch der Sachverhalt nicht eindeutig erwiesen werden, da die Aussage von Herrn K gegen seine Aussage stehe.

Hingegen wird der Punkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht bekämpft. Den diesem Punkt zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Beschuldigte auch im erstinstanzlichen Strafverfahren nicht bestritten.

3.       Der Berufung gegen den Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war aus folgendem Grund stattzugeben:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch des Straferkenntnisses muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der oben angeführten ersten Voraussetzung genügt der gegenständliche Spruch nicht. Nach § 52 lit a Z 4c StVO zeigt das dort wiedergegebene Zeichen nämlich an, dass "mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t" das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Wesentliche Tatbestandsmerkmale sind ua somit einerseits der Umstand, dass es sich beim überholenden Fahrzeug um einen Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelt, und andererseits der Umstand, dass es sich beim überholten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt.Der oben angeführten ersten Voraussetzung genügt der gegenständliche Spruch nicht. Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 c, StVO zeigt das dort wiedergegebene Zeichen nämlich an, dass "mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t" das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Wesentliche Tatbestandsmerkmale sind ua somit einerseits der Umstand, dass es sich beim überholenden Fahrzeug um einen Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelt, und andererseits der Umstand, dass es sich beim überholten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt.

Beide Tatbestandsmerkmale fehlen im hier angefochtenen Tatvorwurf. Eine Sanierung durch den Verwaltungssenat wäre auf Grund einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung nur dahingehend zulässig gewesen, dass es sich bei dem überholten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug und beim überholenden Fahrzeug um ein Lastkraftfahrzeug handelte. Hingegen liegt aber keine entsprechende Verfolgungshandlung vor, aus der sich ergibt, dass es sich bei dem vom Beschuldigten gelenkten Lkw um einen solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelte.

Schlagworte

Überholverbot für LKW, wesentliche Tatbestandsmerkmale

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten