Norm
GGBG §27 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des W H, CH-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 24.7.2001, Zl X-9-2001/01943, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird über die Berufung wie folgt entschieden:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird über die Berufung wie folgt entschieden:
1. Die Spruchpunkte 1. bis 7. (hinsichtlich des Punktes 7. die Worte "und dabei eine unvollständige schriftliche Weisung mitgeführt, da die persönliche Schutzausrüstung nicht angeführt war"), 9., 12. und 14. des angefochtenen Straferkenntnisses werden aufgehoben und werden diesbezüglich die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 8., 10., 11. und 13. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass im Einleitungssatz zu diesen Tatvorwürfen nach dem Wort "Natriumhydroxidlösung" noch die Worte eingefügt werden: "ADR-Klasse 8 Z 42b".2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 8., 10., 11. und 13. wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit der Maßgabe bestätigt, dass im Einleitungssatz zu diesen Tatvorwürfen nach dem Wort "Natriumhydroxidlösung" noch die Worte eingefügt werden: "ADR-Klasse 8 Ziffer 42 b,
Der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird neu gefasst und hat zu lauten:
"Sie haben
als Beförderer zu verantworten, dass am 15.1.2001 um 7.55 Uhr auf dem Amtsplatz beim Zollamt M im Fahrzeug XXX – es handelte sich um einen Lieferwagen der Marke IVECO 35-10 Turbo Daily – Gefahrgut der ADR-Klasse 8 Z 5b, UN-Nr 1789 (Salzsäure), welches in acht Kunststofffässern zu á 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 400 kg), und Gefahrgut der genannten ADR-Klasse Z 42b, UN-Nr 1824 (Natriumhydroxidlösung), welches in vier Kunststofffässern zu á 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 200 kg) befördert wurde, wobei die genannten Kunststofffässer ungesichert im Laderaum des genannten Fahrzeuges standen, obwohl sie eine entsprechende Sicherung benötigt hätten, zumal die Plastikfässer, in denen sich das Gefahrgut befand, ihre Lage nicht nur geringfügig verändern hätten können, zumal sie auf einer Holzplatte (Pressspanplatte) standen;als Beförderer zu verantworten, dass am 15.1.2001 um 7.55 Uhr auf dem Amtsplatz beim Zollamt M im Fahrzeug römisch 30 – es handelte sich um einen Lieferwagen der Marke IVECO 35-10 Turbo Daily – Gefahrgut der ADR-Klasse 8 Ziffer 5 b,, UN-Nr 1789 (Salzsäure), welches in acht Kunststofffässern zu á 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 400 kg), und Gefahrgut der genannten ADR-Klasse Ziffer 42 b,, UN-Nr 1824 (Natriumhydroxidlösung), welches in vier Kunststofffässern zu á 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 200 kg) befördert wurde, wobei die genannten Kunststofffässer ungesichert im Laderaum des genannten Fahrzeuges standen, obwohl sie eine entsprechende Sicherung benötigt hätten, zumal die Plastikfässer, in denen sich das Gefahrgut befand, ihre Lage nicht nur geringfügig verändern hätten können, zumal sie auf einer Holzplatte (Pressspanplatte) standen;
ein notwendigerweise mitgeführtes Feuerlöschgerät eine Plakette mit der Aufschrift "1990" aufwies und aus dieser nicht das Datum der nächsten Überprüfung ersichtlich war;
die in den schriftlichen Weisungen ("Unfallmerkblatt") angeführten Stiefel aus Kunststoff nicht mitgeführt wurden;
als Zulassungsbesitzer des obgenannten Fahrzeuges zu verantworten, dass bei der in lit a) genannten Fahrt im Fahrzeug ein Feuerlöscher vorhanden war, auf dem keine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung enthalten war. Auf dem Feuerlöscher war lediglich eine Plakette mit der Aufschrift "1990" vorhanden.als Zulassungsbesitzer des obgenannten Fahrzeuges zu verantworten, dass bei der in Litera a,) genannten Fahrt im Fahrzeug ein Feuerlöscher vorhanden war, auf dem keine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung enthalten war. Auf dem Feuerlöscher war lediglich eine Plakette mit der Aufschrift "1990" vorhanden.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zu lit a Z 1.: § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 4 GGBG iVm ADR-Rn 10414 Abs 1 (= Punkt 8. des Straferkenntnisses)
Zu lit a Z 2 .: § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 8 GGBG iVm ADR-Rn 10240 Abs 3 (= Punkt 10. des Straferkenntnisses)
Zu lit a Z 3.: § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 8 GGBG iVm ADR-Rn 10260 lit c (= Punkt 11. des Straferkenntnisses)
Zu lit b.: § 27 Abs 2 Z 13 iVm § 13 Abs 5 Z 1 iVm § 6 Z 2 GGBG iVm ADR-Rn 10240 Abs 3 (= Punkt 13. des Straferkenntnisses)
Über Sie werden wegen dieser Übertretungen nachstehende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt:
Zu lit a) 1.: ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 1 GGBG
Zu lit a) 2.: ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 1 GGBG
Zu lit a) 3.: ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 1 GGBG
Zu lit b).: ATS 1.000 (nunmehr 72,67 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 2 GGBG
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 8., 10., 11. und 13. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 450,57 Euro (ATS 6.199,97) zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 8., 10., 11. und 13. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 450,57 Euro (ATS 6.199,97) zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:
"Fahrzeug: XXX"Fahrzeug: römisch 30
Tatzeit: 15.1.2001, 07.55 Uhr
Tatort: Zollamt M bei der Eingangsabfertigung,
1: Sie haben den Gefahrguttransport beladen mit acht Kunststofffässern Salzsäure, wässrige Lösung mit weniger als 35 % Chlorwasserstoff, Gefahrenklasse 8 Z 5b, UN-Nr 1789 und vier Kunststofffässer Natriumhydroxidlösung, Gefahrenklasse 8 Z 5b, UN-Nr 1824 gelenkt, obwohl1: Sie haben den Gefahrguttransport beladen mit acht Kunststofffässern Salzsäure, wässrige Lösung mit weniger als 35 % Chlorwasserstoff, Gefahrenklasse 8 Ziffer 5 b,, UN-Nr 1789 und vier Kunststofffässer Natriumhydroxidlösung, Gefahrenklasse 8 Ziffer 5 b,, UN-Nr 1824 gelenkt, obwohl
in der schriftlichen Weisung die persönliche Schutzausrüstung, die im Bedarfsfall verwendet werden muss, nicht angeführt war.
2: die Ladung nur unzureichend gesichert war, da die Kunststofffässer ungesichert im Laderaum standen.
3: die am Fahrzeug angebrachten orangefarbenen Tafeln nicht den gesetzlichen Ausmaßen von 30 cm x 40 cm entsprachen.
4: Das Feuerlöschmittel wies die letzte Überprüfung im Jahre 1990 auf und es fehlte somit die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung.
5: es fehlten zusätzliche Schutzausrüstungsgegenstände und zwar die in der schriftlichen Weisung vorgeschriebenen Stiefel aus Kunststoff.
6: Im Fahrzeug wurden zwei weitere Personen mitgeführt, die nicht zur Fahrzeugbesatzung gehören.
7: Sie haben als Beförderer im Sinne des ADR nachfolgende Übertretungen begangen: Sie haben das gegenständliche Gefahrengut, und zwar acht Kunststofffässer Salzsäure, wässrige Lösung mit weniger als 35 % Chlorwasserstoff, Gefahrenklasse 8 Z 5b, UN-Nr 1789 und vier Kunststofffässer Natriumhydroxidlösung, Gefahrenklasse 8 Z 5b, UN-Nr 1824 befördert und dabei eine unvollständige schriftliche Weisung mitgeführt, da die persönliche Schutzausrüstung nicht angeführt war.7: Sie haben als Beförderer im Sinne des ADR nachfolgende Übertretungen begangen: Sie haben das gegenständliche Gefahrengut, und zwar acht Kunststofffässer Salzsäure, wässrige Lösung mit weniger als 35 % Chlorwasserstoff, Gefahrenklasse 8 Ziffer 5 b,, UN-Nr 1789 und vier Kunststofffässer Natriumhydroxidlösung, Gefahrenklasse 8 Ziffer 5 b,, UN-Nr 1824 befördert und dabei eine unvollständige schriftliche Weisung mitgeführt, da die persönliche Schutzausrüstung nicht angeführt war.
8: die Ladung war nicht ausreichend gesichert, da die Kunststofffässer ungesichert im Laderaum standen.
9: die orangefarbenen Tafeln unzureichend waren, da die am Fahrzeug angebrachten Tafeln nicht den erforderlichen Abmessungen 30 cm x 40 cm entsprechen.
10: das Feuerlöschmittel wies die letzte Überprüfung im Jahre 1990 auf und es fehlte somit die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung.
11: zudem fehlten die in der schriftlichen Weisung vorgeschriebenen Schutzstiefel aus Kunststoff.
12: Sie haben weiters in der Funktion des Zulassungsbesitzers der Beförderungseinheit zu verantworten, dass am Fahrzeug unzureichende orangefarbene Tafeln angebracht waren, die nicht die erforderlichen Abmessungen 30 cm x 40 cm aufwiesen.
13: das Feuerlöschmittel wies die letzte Überprüfung im Jahre 1990 auf und es fehlte somit die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung.
14: zudem fehlten die in der schriftlichen Weisung vorbeschriebenen Schutzstiefel aus Kunststoff.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1: §§ 27 Abs 2 Z 11 iVm 13 Abs 3 GGBG iVm ADR-Rn 103811: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit 13 Absatz 3, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10381
2: §§ 27 Abs 2 Z 10 iVm 13 Abs 2 Z 3 GGBG iVm ADR-Rn 104142: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit 13 Absatz 2, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10414
3: §§ 27 Abs 2 Z 10 iVm 13 Abs 2 Z 3 GGBG iVm ADR-Rn 105003: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit 13 Absatz 2, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10500
4: §§ 27 Abs 2 Z 11 iVm 13 Abs 3 GGBG iVm ADR-Rn 102404: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit 13 Absatz 3, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10240
5: §§ 27 Abs 2 Z 11 iVm 13 Abs 3 GGBG iVm ADR-Rn 10260 lit c5: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 11, in Verbindung mit 13 Absatz 3, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10260 Litera c
6: §§ 27 Abs 2 Z 25 GGBG iVm ADR-Rn 103256: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 25, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10325
7: §§ 27 Abs 1 Z 1 iVm 7 Abs 2 Z 7 und 7 Abs 2 Z 8 GGBG iVm ADR-Rn 10381 Abs 2 lit c7: Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Ziffer 7 und 7 Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10381 Absatz 2, Litera c
8: §§ 27 Abs 1 Z 1 iVm 7 Abs 2 Z 4 GGBG iVm ADR-Rn 104148: Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Ziffer 4, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10414
9: §§ 27 Abs 1 Z 1 iVm 7 Abs 2 Z 5 und § 6 Z 4 GGBG iVm ADR-Rn 105009: Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 6, Ziffer 4, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10500
10: §§ 27 Abs 1 Z 1 iVm 7 Abs 2 Z 7 und 8 GGBG iVm ADR-Rn 1024010: Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10240
11: §§ 27 Abs 1 Z 1 iVm 7 Abs 2 Z 7 und 8 GGBG iVm ADR-Rn 10260 lit c11: Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Ziffer 7 und 8 GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10260 Litera c
12: §§ 27 Abs 2 Z 13 iVm 13 Abs 5 Z 1 iVm § 6 Z 4 GGBG iVm ADR-Rn 1050012: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit 13 Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 4, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10500
13: §§ 27 Abs 2 Z 13 iVm 13 Abs 5 Z 1 iVm 6 Z 2 GGBG iVm ADR-Rn 1024013: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit 13 Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10240
14: §§ 27 Abs 2 Z 13 iVm 13 Abs 5 Z 1 iVm 6 Z 2 GGBG iVm ADR-Rn 10260 lit c"14: Paragraphen 27, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit 13 Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10260 lit c"
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten hinsichtlich der Punkte 1. bis 6. und der Punkte 12. bis 14. jeweils eine Geldstrafe von ATS 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) und hinsichtlich der Punkte 7. bis 11. eine Geldstrafe von jeweils ATS 10.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser führte er aus:
Zu 1. und 7.:
"Bestritten wird, dass in der schriftlichen Weisung die persönliche Schutzausrüstung, die im Bedarfsfall verwendet werden muss, nicht angeführt war. Sofern von Ihren Meldungslegern Gegenteiliges angeführt wird, wolle diesen aufgetragen werden, eine Kopie der maßgeblichen "schriftlichen Weisung" vorzulegen, welche sich nicht im Behördenakt befindet."
Zu 2. und 8.:
"Bereits auf Grund des Gewichtes der Fässer sowie des vorhandenen Unterbodens war ein Verrutschen der Fässer auch im Zuge einer starken Betriebsbremsung völlig ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Fahrzeuglenker äußerst stark abbremsen musste. Dabei ist die Verladung nicht verrutscht. Bereits daraus ergibt sich, dass eine ausreichende Sicherung der Ladung vorlag. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Meldungsleger keinen Fahrversuch oder sonstige Überprüfungen übernommen hat, aus denen sich ergibt, unter welchen Umständen ein Verrutschen der Ladung möglich gewesen wäre. Der Meldungsleger wird daher ergänzend dazu zu befragen sein, auf Grund welcher konkreten Umstände er mit Sicherheit angeben kann, dass ein Verrutschen der Ladung im Zuge eines starken Bremsmanövers möglich gewesen sein soll. "
Zu 3., 9. und 12.:
"Auf Grund der ADR besteht die Verpflichtung, die orangefarbenen Tafeln gut sichtbar anzubringen. Da auf Grund der Karosserieform des verwendeten Fahrzeuges der Bereich unterhalb der Windschutzscheibe – welcher als Anbringungsort vom Meldungsleger vorgeschlagen wurde – eine Schrägstellung aufweist, besteht bei einer Anbringung der Tafeln an dieser Stelle naturgemäß keine gute Sichtbarkeit. An einem anderen Ort konnte eine Tafel nicht angebracht werden."
Zu 4., 10. und 13.:
"Sämtliche Feuerlöschmittel, die im Fahrzeug mitgeführt wurden, wurden regelmäßig überprüft. Hinsichtlich der Feuerlöschmittel fand die letzte Überprüfung innerhalb von ein bis zwei Jahren statt. Sofern auf einem Feuerlöschmittel ein gegenteiliger Aufdruck vorhanden war, wurde im Zuge der Überprüfung vom zuständigen Prüfer unrichtigerweise ein entsprechender Vermerk nicht angeführt.
Da für eine Strafbarkeit lediglich entscheidend ist, wann tatsächlich die letzte Überprüfung stattfand, nicht aber, welchen Aufdruck die Prüferplakette trägt, sind die Ausführungen des Meldungslegers, der Beschuldigte hätte sich selbst darum kümmern müssen, dass die Aufschriften in Ordnung sind, 'rechtlich völlig irrelevant'."
Zu 5., 11. und 14.:
"Die Verpflichtung zum Mitführen von Gummistiefeln wird nicht bestritten. Allerdings waren im Laderaum Ersatzgummistiefel vorhanden. Dies hatte der Beschuldigte bei seiner Anhaltung nicht bedacht und unrichtigerweise falsch angegeben, keine Gummistiefel mitzuführen. Da Strafbarkeit lediglich für die Nichtmitführung der Gummistiefel besteht, ist ausschließlich entscheidend, ob diese im Fahrzeug vorhanden waren oder nicht. Ob diese der Beschuldigte auf Anhieb vorzeigen konnte oder nicht, ist rechtlich völlig unwesentlich. Dass der Meldungsleger eine Durchsuchung des Fahrzeuges nach den Ersatzgummistiefeln durchgeführt hat, wird von diesem überdies gar nicht behauptet und hätte er diesfalls die Gummistiefel sicherlich aufgefunden."
Zu 6.:
"Sämtliche mitgeführte Personen gehörten zur Fahrzeugbesatzung. Diese haben nämlich die Aufgabe, den Fahrzeuglenker bei diversen im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, sowie zur Sicherung des Transportes beizutragen. Insoweit der Meldungsleger anführt, diese gehörten nicht zur Fahrzeugbesatzung, weil eine Gefahrengutausbildung nicht mit einer B-6-Bescheinigung nachgewiesen wurde, so sind diese Ausführungen nicht durch das Gesetz gedeckt und unrichtig.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich in Österreich in letzter Zeit Fällen häufen, in denen durch die zuständigen Verwaltungsorgane das ADR rechtlich in einer Weise ausgelegt wird, die keineswegs dem Geiste dieses Abkommens entspricht. Aus diesem Grundsatz hat das Bundesministerium für Inneres veranlasst, eine eigene Beschwerdestelle einzurichten. Diese besteht bei der Sektion V., Mag P, Postfach 100, 1014 Wien. Da insbesondere Tatvorwurf 6. ein typischer Fall für die nicht gesetzeskonforme Auslegung des ADR ist, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeregt, eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der 'Fahrzeugbesatzung' einzuholen."In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich in Österreich in letzter Zeit Fällen häufen, in denen durch die zuständigen Verwaltungsorgane das ADR rechtlich in einer Weise ausgelegt wird, die keineswegs dem Geiste dieses Abkommens entspricht. Aus diesem Grundsatz hat das Bundesministerium für Inneres veranlasst, eine eigene Beschwerdestelle einzurichten. Diese besteht bei der Sektion römisch fünf., Mag P, Postfach 100, 1014 Wien. Da insbesondere Tatvorwurf 6. ein typischer Fall für die nicht gesetzeskonforme Auslegung des ADR ist, wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich angeregt, eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der 'Fahrzeugbesatzung' einzuholen."
Weiters brachte der Beschuldigte noch vor, dass ihm die Übertretung von Verwaltungsvorschriften sowohl als Fahrzeuglenker, als Beförderer und teilweise auch als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges angelastet werde. Hiebei liege eine unzulässige "Dreifachbestrafung" vor. Auf Grund der Identität des Fahrzeuglenkers, Beförderers und Zulassungsinhabers in der Person des Beschuldigten erfolge hier eine mehrfache Bestrafung, die schon dem Zweck der Nomen an sich widerspreche. Auch wenn im vorliegenden Fall von der Erstbehörde nur die gesetzliche Mindeststrafe hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe verhängt worden sei, "wurde im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG angemessen werden". Nachstehende Milderungsgründe würden vorliegen: Der Beschuldigte habe sich bislang keinerlei Verwaltungsübertretungsübertretungen zu Schulden kommen lassen; durch allfällige Übertretungen sei keinerlei Schaden herbeigeführt worden; die Rechtsvorschriften des ADR seien selbst für Juristen völlig unübersichtlich und würden von den einzelnen Mitgliedsländern unterschiedlich gehandhabt; der Beschuldigte führe in der Schweiz häufig Gefahrguttransporte durch und sei dort trotz mehrfacher Kontrollen noch nie beanstandet worden; durch die Anwendung einer allenfalls zulässigen "Mehrfachbestrafung" erfolge eine Übersanktionierung. Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich.Weiters brachte der Beschuldigte noch vor, dass ihm die Übertretung von Verwaltungsvorschriften sowohl als Fahrzeuglenker, als Beförderer und teilweise auch als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges angelastet werde. Hiebei liege eine unzulässige "Dreifachbestrafung" vor. Auf Grund der Identität des Fahrzeuglenkers, Beförderers und Zulassungsinhabers in der Person des Beschuldigten erfolge hier eine mehrfache Bestrafung, die schon dem Zweck der Nomen an sich widerspreche. Auch wenn im vorliegenden Fall von der Erstbehörde nur die gesetzliche Mindeststrafe hinsichtlich der einzelnen Tatvorwürfe verhängt worden sei, "wurde im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG angemessen werden". Nachstehende Milderungsgründe würden vorliegen: Der Beschuldigte habe sich bislang keinerlei Verwaltungsübertretungsübertretungen zu Schulden kommen lassen; durch allfällige Übertretungen sei keinerlei Schaden herbeigeführt worden; die Rechtsvorschriften des ADR seien selbst für Juristen völlig unübersichtlich und würden von den einzelnen Mitgliedsländern unterschiedlich gehandhabt; der Beschuldigte führe in der Schweiz häufig Gefahrguttransporte durch und sei dort trotz mehrfacher Kontrollen noch nie beanstandet worden; durch die Anwendung einer allenfalls zulässigen "Mehrfachbestrafung" erfolge eine Übersanktionierung. Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Punkte 2. und 8. seien die Taten nicht ausreichend konkretisiert worden, da aus einer ungesicherten Ladung nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden könne, dass diese unzureichend gesichert sei. Aus ADR 10414/1 ergebe sich nämlich ausdrücklich, dass bei Ausfüllung der gesamten Ladefläche in jeder Lage eine ausreichende Ladungssicherung vorhanden sei, sodass eine nähere Konkretisierung jene Gründe zu enthalten hätte, aus denen sich Rückschlüsse auf die angebliche unzureichende Sicherung ergeben. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 9. und 12. seien gemäß ADR 10500 nicht zwingend Tafeln im Ausmaß von 30 cm x 40 cm anzubringen. Unter bestimmten Voraussetzungen seien Tafeln im Ausmaß von 30 cm x 12 cm zulässig. Da sich aus den Tatumschreibungen nicht ergebe, dass diese Ausnahmebestimmung im konkreten Fall nicht anzuwenden sei, liege eine mangelnde Konkretisierung der Tat vor. Weiters werde ausdrücklich eingewendet, dass die Tatvorwürfe zu den Punkten 1. bis 6. sich lediglich gegen den Beförderer, nicht aber gegen den Fahrzeuglenker richten würden. Dies ergebe sich bereits aus der Textierung der entsprechenden Bestimmungen. Eine Bestrafung sei auch aus diesem Grunde unzulässig.
Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte wurde am 15.1.2001 um 07.55 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX – es handelte sich dabei um einen Lieferwagen der Marke Iveco 35-10 Turbo Daily – beim Zollamt M bei der Eingangsabfertigung einer Kontrolle unterzogen. Am genannten Fahrzeug befanden sich orangefarbene Tafeln mit den Ausmaßen 30 cm x 12 cm, welche einen schwarzen Rand mit 10 mm Breite hatten. Das genannte Fahrzeug war mit acht Kunststofffässern Salzsäure zu je 50 kg der ADR-Klasse 8 Z 5b, UN-Nr 1789, und mit vier Kunststofffässern Natriumhydroxidlösung zu ebenfalls á 50 kg der ADR-Klasse 8 Z 42b, UN-Nr 1824, beladen. Dieser Fässer waren nicht gesichert, obwohl hinten im Laderaum noch Freiraum war und sie auf einem Holzboden (Pressspanplatte) abgestellt waren. Bei diesen Fässern befand sich auch ein Feuerlöschgerät, auf dem eine Plakette mit der Aufschrift "1990" angebracht war. Eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung fehlte. Die in den schriftlichen Weisungen für diesen Transport vorgeschriebenen Stiefel aus Kunststoff fehlten. Im Fahrzeug fuhren auch noch zwei weitere Personen mit, die eine Gefahrgutlenkerausbildung hatten und Angestellte des Beschuldigten waren. Der Beschuldigte war bei diesem gegenständlichen Transport auch Beförderer im Sinne des § 3 Z 7 GGBG.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte wurde am 15.1.2001 um 07.55 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch 30 – es handelte sich dabei um einen Lieferwagen der Marke Iveco 35-10 Turbo Daily – beim Zollamt M bei der Eingangsabfertigung einer Kontrolle unterzogen. Am genannten Fahrzeug befanden sich orangefarbene Tafeln mit den Ausmaßen 30 cm x 12 cm, welche einen schwarzen Rand mit 10 mm Breite hatten. Das genannte Fahrzeug war mit acht Kunststofffässern Salzsäure zu je 50 kg der ADR-Klasse 8 Ziffer 5 b,, UN-Nr 1789, und mit vier Kunststofffässern Natriumhydroxidlösung zu ebenfalls á 50 kg der ADR-Klasse 8 Ziffer 42 b,, UN-Nr 1824, beladen. Dieser Fässer waren nicht gesichert, obwohl hinten im Laderaum noch Freiraum war und sie auf einem Holzboden (Pressspanplatte) abgestellt waren. Bei diesen Fässern befand sich auch ein Feuerlöschgerät, auf dem eine Plakette mit der Aufschrift "1990" angebracht war. Eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung fehlte. Die in den schriftlichen Weisungen für diesen Transport vorgeschriebenen Stiefel aus Kunststoff fehlten. Im Fahrzeug fuhren auch noch zwei weitere Personen mit, die eine Gefahrgutlenkerausbildung hatten und Angestellte des Beschuldigten waren. Der Beschuldigte war bei diesem gegenständlichen Transport auch Beförderer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
5.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des hier in Rede stehenden Fahrzeuges, Beförderer und Lenker in einer Person war. Nach den Bestimmungen des GGBG haben beim Transport gefährlicher Güter ua auch der Beförderer und der Lenker die ihnen in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bestimmungen zu beachten. Dies bedeutet, dass sich bei Nichtbeachten der diesbezüglichen Rechtsvorschriften sowohl der Beförderer als auch der Lenker strafbar machen. Der Gesetzgeber wollte nämlich in Anbetracht der Wichtigkeit der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften beim Transport gefährlicher Güter eine möglichst breite Verantwortlichkeit schaffen. Er hat daher Bestimmungen erlassen, die sich ua an den Beförderer und an den Lenker richten, wobei der Gesetzgeber nach Ansicht des Verwaltungssenates offensichtlich davon ausging, dass es sich hiebei um verschiedene Personen handelt. Die in den gegenständlichen Spruchpunkten enthaltenen Vorwürfe wurden dem Beschuldigten, der die hier in Rede stehende Beförderungseinheit selbst gelenkt hat, als Lenker und auch als Beförderer angelastet. Aus der Sicht des Verwaltungssenates ist dies jedoch in einem Fall wie diesem, wo Beförderer und Lenker ein und dieselbe Person ist, unzulässig, weil bei Tatbeständen wie den hier gegenständlichen die Pflichten des Lenkers in jenen des Beförderers aufgehen. Anders wäre die Rechtslage, wenn Beförderer und Lenker zwei verschiedene Personen gewesen wären. Aus den genannten Gründen kommt somit der Berufung hinsichtlich dieser Spruchpunkte Berechtigung zu.
Zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach ADR-Rn 10325 dürfen außer der Fahrzeugbesatzung Personen in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, nicht mitgenommen werden.
Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, dass die mitgeführten Personen zur Fahrzeugbesatzung gehören würden. Diese hätten die Aufgabe, den Fahrzeuglenker bei diversen im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen sowie zur Sicherung des Transportes beizutragen.
Der Verwaltungssenat hat dazu auch die beiden damaligen Mitfahrer im Fahrzeug des Beschuldigten als Zeugen einvernommen. H B und auch sein Sohn R B haben übereinstimmend angegeben, dass sie über eine Gefahrgutlenkerausbildung verfügen würden. Sie seien damals bei der Beladung des Fahrzeuges tätig gewesen und hätten auch bei der Entladung desselben mithelfen sollen. Beide seien zum Tatzeitpunkt beim Beschuldigten angestellt gewesen. Im Hinblick auf diese Angaben, welche aus der Sicht des Verwaltungssenates glaubwürdig waren, kann nach Ansicht des Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall nicht von einer unzulässigen Personenbeförderung im Sinne der vorzitierten ADR-Rn gesprochen werden. Es war daher der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben.
5.3 Zu Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Diesbezüglich war der Berufung deshalb Folge zu geben, weil hier der Tatvorwurf nicht näher konkretisiert wurde. Der Anzeigeleger hat nämlich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat angegeben, dass in den schriftlichen Weisungen zwar jene Schutzausrüstung angeführt war, die im besonderen Falle der Beförderung mitzuführen ist, nicht jedoch jene, die allgemein bei Gefahrguttransporten mitzuführen ist. Der diesbezügliche Tatvorwurf hätte daher konkret enthalten müssen, welche Schutzausrüstung der Beschuldigte damals nicht mitgeführt hat. Abgesehen davon ist nach ADR-Rn 10385 der Absender für den Inhalt der schriftlichen Weisungen verantwortlich. Der Beschuldigte wurde aber wegen des vorgenannten Mangels nicht als Absender in Strafe gezogen.
5.4 Zu Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt lit a Z 1. des Berufungsbescheides):5.4 Zu Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt Litera a, Ziffer eins, des Berufungsbescheides):
Diesbezüglich hat die vom Verwaltungssenat im Gegenstand durchgeführte mündliche Verhandlung ergeben, dass die Kunststofffässer, in denen sich das Gefahrgut befand, ungesichert, nämlich lediglich auf einer Holzplatte im Laderaum des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gestanden seien. Der Anzeigeleger hat dies in glaubwürdiger Weise so geschildert und dazu noch bemerkt, dass im Laderaum vorne und hinten noch "Luft" (gemeint: Freiraum) gewesen sei. Es seien bei diesem Transport weder Gurte noch Transportkissen vorhanden gewesen. Es sei lediglich seitlich eine Leiter angebracht gewesen, damit die Fässer nicht gegen die Türe rutschen hätten können.
Der genannte Zeuge hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2001 mitgeteilt, dass, soweit ihm heute noch erinnerlich sei, auf jeden Fall hinten noch Freiraum vorhanden gewesen sei. Die genauen Ausmaße des Freiraumes seien ihm heute, ca zehn Monate nach der Beanstandung, nicht mehr erinnerlich. Soweit ihm noch erinnerlich sei, hätten die Fässer aus Plastik aber nach hinten so weit kippen können, dass jederzeit ein Ausrinnen des Inhaltes möglich gewesen wäre. Zudem verweise er auf die Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass linksseitig lediglich eine Leiter angelehnt gewesen sei. Hier sei Freiraum bis zur seitlichen Fahrertüre gewesen. Soweit er sich erinnern könne, sei dieser Freiraum mit der Höhe der Fässer aus Plastik annähernd ident gewesen. Es werde auch darauf hingewiesen, dass zwischen den einzelnen Fässern aus Plastik der Zwischenraum so groß gewesen sei, dass der 6-kg-Feuerlöscher dazwischen Platz gefunden habe. Die seitlich angelehnte Leiter hätte nach seinen Einschätzungen dem Druck der Ladung nicht standgehalten.
Diese Aussage steht teilweise im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen H und R B. Diese Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die Fässer damals im Laderaum des hier in Rede stehenden Fahrzeuges bei der Fahrerkabine angestanden seien. H B hat in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Fässer deshalb nicht eigens gesichert worden seien, weil sie nicht verrutschen hätten können. Im Laderaum des genannten Fahrzeuges sei auch noch eine Kiste mit einem Fassungsvermögen von 100 l vorhanden gewesen. In dieser hätten sich Plastikeimer befunden. Neben der Kiste seien Förderschläuche gewesen. Zwischen den Fässern und der besagten Kiste bzw den Schläuchen sei ein Zwischenraum von ca 20 cm gewesen. Vor der Kiste habe sich noch ein 25 kg-Sack Zinkofix befunden. Im Anschluss an diesen Sack seien dann die besagten Fässer gewesen. R B hat demgegenüber angegeben, dass damals die Fässer in vier Reihen im Fahrzeug gestanden seien. Zur Rückseite habe das jeweils letzte Fass der mittleren Reihen einen Spielraum von ca 40 cm gehabt. In diesem "Luftraum" seien noch ein paar Plastikkübel abgestellt gewesen. Auf jener Seite, auf welcher sich die Ladetüre befunden habe, habe sich nach dem letzten Fass noch ein Sack Zinkofix mit 25 kg befunden. Dieser Sack sei damals direkt am Radkasten angestanden. Bei der ersten Fässerreihe sei der Abstand zwischen dem Fass, welches äußerst links (von der Eingangstüre aus gesehen) gestanden sei bis zum Werkzeugkasten ca 60 cm gewesen. In diesem Zwischenraum seien lediglich Schläuche am Boden der Ladefläche gewesen.
Auch der Anzeigeleger hat angegeben, dass insbesondere auch hinten im Fahrzeug nach den Fässern noch Freiraum gewesen sei. Der Verwaltungssenat geht unter Hinweis auf die Zeugenaussagen davon aus, dass der Abstand zwischen dem letzten Fass und der hinteren Wand des hier in Rede stehenden Fahrzeuges nicht kleiner als 50 cm war. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist ein solcher Abstand nicht als so minimal anzusehen, dass davon gesprochen werden könnte, dass das betreffende Fass bzw die betreffenden Fässer ihre Lage zur Fahrzeugwand nur geringfügig verändern hätten können. Außerdem standen die Fässer nach den Angaben des Zeugen BI H auf einer Holzplatte (Pressspanplatte), sodass ein Verrutschen im Zuge der Fahrt nicht auszuschließen war. Es ist im Übrigen einem geschulten Organ der Zollwache zuzumuten, beurteilen zu können, ob eine Gefahrgutladung in einem Transportfahrzeug ausreichend gesichert ist oder nicht.
Nach ADR-Rn 10414 Abs 1 müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. Letzteres war hier zweifelsfrei nicht der Fall.Nach ADR-Rn 10414 Absatz eins, müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. Letzteres war hier zweifelsfrei nicht der Fall.
Nach § 7 Abs 2 Z 4 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte als Beförderer die ihm in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
5.5 Zu den Spruchpunkten 9. und 12. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach ADR-Rn 10500 Abs 1 müssen Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Wenn infolge Form oder Bau des Fahrzeuges die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden.Nach ADR-Rn 10500 Absatz eins, müssen Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, versehen sein. Diese Tafeln müssen einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufweisen. Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar sein. Wenn infolge Form oder Bau des Fahrzeuges die zur Verfügung stehende Fläche zum Anbringen der orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Maße für die Grundlinie auf 30 cm, für die Höhe auf 12 cm und für den schwarzen Rand auf 10 mm verringert werden.
Der Anzeigeleger hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat glaubwürdig angegeben, dass am gegenständlichen Fahrzeug zwar orangefarbene Tafeln im Sinne der zitierten ADR-Randnummer angebracht gewesen seien, jedoch nur mit den Maßen 30 cm x 12 cm mit einem 10 mm breiten Rand. Demgegenüber hat der Beschuldigte schon im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich des von ihm zum Tatzeitpunkt verwendeten Fahrzeuges die Ausnahmeregelung in der zitierten ADR-Rn zum Tragen komme.
Nach Ansicht des Verwaltungssenates kommt der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes schon deshalb Berechtigung zu, weil der Tatvorwurf zu wenig konkretisiert ist. Die ADR-Rn 10500 sieht nämlich hinsichtlich der Größe der Gefahrguttafel unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vor. Behauptet ein Beschuldigter, dass auf ihn diese Ausnahmeregelung zugetroffen hat, hat die Behörde im Spruch des betreffenden Straferkenntnisses zum Ausdruck zu bringen, dass und aus welchem Grund die Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, zumal es sich dabei in einem solchen Fall um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt. Da dies die Erstbehörde unterlassen hat, war der Berufung hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte schon aus diesem Grunde Folge zu geben.
5.6 Zu Spruchpunkt 10. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt lit a Z 2. des Berufungsbescheides):5.6 Zu Spruchpunkt 10. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt Litera a, Ziffer 2, des Berufungsbescheides):
Der Anzeigeleger hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat glaubwürdig angegeben, dass an dem vom Beschuldigten mitgeführten Feuerlöscher eine Plakette mit der Jahreszahl "1990" angebracht gewesen sei. Nach ADR-Rn 10240 Abs 3 müssen die den Vorschriften des Abs 1 entsprechenden Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass sie nicht verwendet worden sind. Außerdem müssen sie eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm nachweist, und eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung. Auch der Zeuge H B bestätigte, dass beim gegenständlichen Feuerlöscher die Plombe mit dem Überprüfungsdatum abgelaufen gewesen sei.Der Anzeigeleger hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat glaubwürdig angegeben, dass an dem vom Beschuldigten mitgeführten Feuerlöscher eine Plakette mit der Jahreszahl "1990" angebracht gewesen sei. Nach ADR-Rn 10240 Absatz 3, müssen die den Vorschriften des Absatz eins, entsprechenden Feuerlöschgeräte mit einer Plombierung versehen sein, durch die sich nachprüfen lässt, dass sie nicht verwendet worden sind. Außerdem müssen sie eine Kennzeichnung tragen, die die Übereinstimmung mit einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm nachweist, und eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung. Auch der Zeuge H B bestätigte, dass beim gegenständlichen Feuerlöscher die Plombe mit dem Überprüfungsdatum abgelaufen gewesen sei.
Ein Feuerlöscher mit einer Plakette mit der genannten Aufschrift erfüllt nach Ansicht des Verwaltungssenates jedenfalls nicht die in der zitierten Rechtsvorschrift enthaltenen Voraussetzungen.
Nach § 7 Abs 2 Z 8 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. Da dies hier bezüglich des Feuerlöschers nicht der Fall war, hat der Beschuldigte als Beförderer der obzitierten Rechtsvorschrift zweifelsfrei zuwidergehandelt.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Ziffer 7,) den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden. Da dies hier bezüglich des Feuerlöschers nicht der Fall war, hat der Beschuldigte als Beförderer der obzitierten Rechtsvorschrift zweifelsfrei zuwidergehandelt.
Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist eine nähere Umschreibung des Feuerlöschgerätes, welches mitgeführt wurde nicht erforderlich, weil jedes der mitzuführenden Feuerlöschgeräte der ADR-Rn 10240 entsprechen muss.
5.7 Zu Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt lit a Z 3. des Berufungsbescheides):5.7 Zu Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses (Punkt Litera a, Ziffer 3, des Berufungsbescheides):
In den schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, welche der Beschuldigte bei diesem Gefahrguttransport mitführte und welche – entgegen dem Berufungsvorbringen – im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt enthalten sind, ist festgelegt, dass zur Schutzausrüstung auch Stiefel aus Kunststoff gehören. Der Anzeigeleger hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat glaubwürdig angegeben, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle keine Stiefel vorweisen habe können. Er habe auch noch bei der Beifahrertüre ins Fahrzeuginnere nach Stiefeln Ausschau gehalten, jedoch keine solchen gefunden. Auch die beiden vom Verwaltungssenat einvernommenen Zeugen H und R B haben angegeben, dass bei der gegenständlichen Fahrt keine Kunststoffstiefel mitgeführt worden seien.
Nach ADR-Rn 10260 lit c muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen ausgerüstet sein.Nach ADR-Rn 10260 Litera c, muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern mit der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn 10385 genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen ausgerüstet sein.
Nach § 7 Abs 2 Z 8 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Begleitpapiere und die Ausstattungsgegenstände (Z 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.Nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Begleitpapiere und die Ausstattungsgegenstände (Ziffer 7,) den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.
Unter Hinweis auf die Angaben des Anzeigelegers und der anderen Zeugen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die erforderlichen Kunststoffstiefel nicht mitgeführt hat. Er hat daher der vorzitierten Rechtsvorschrift als Beförderer ebenfalls zuwidergehandelt.
5.8 Zu Spruchpunkt 13. (Punkt lit b des Berufungsbescheides):5.8 Zu Spruchpunkt 13. (Punkt Litera b, des Berufungsbescheides):
In diesem Spruchpunkt wurde dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, dass der mitgeführte Feuerlöscher eine Plakette mit der Aufschrift "1990" aufgewiesen habe und dass die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung gefehlt habe.
Nach § 13 Abs 5 Z 1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.Nach Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind.
Nach § 6 Z 2 leg cit dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.Nach Paragraph 6, Ziffer 2, leg cit dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Den Umstand, dass der mitgeführte Feuerlöscher keine Aufschrift enthielt, aus der die nächste Überprüfung hervorging, hat der Beschuldigte auch als Zulassungsbesitzer des hier in Rede stehenden Fahrzeuges zu verantworten. Es wäre nämlich am Beschuldigten als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges gelegen, dafür zu sorgen, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen mitzuführenden und im Fahrzeug, welches offensichtlich zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen war, befindlichen Feuerlöscher den Bestimmungen der zitierten ADR-Randnummer entsprechen. Eine Doppelbestrafung liegt hier nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht vor. Der Beschuldigte hat daher aus der Sicht des Verwaltungssenates zweifelsfrei auch als Zulassungsbesitzer des für den Gefahrguttransport verwendeten Fahrzeuges gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift verstoßen.
5.9 Zu Spruchpunkt 14. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die nach den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Schutzstiefel können nicht als Ausrüstungsgegenstand für das hier in Rede stehende Fahrzeug angesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um Utensilien, die bezogen auf das jeweils zu transportierende Gefahrgut mitzuführen sind. Das Fehlen der genannten Schutzstiefel kann daher dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des hier in Rede stehenden Fahrzeuges nicht angelastet werden, weshalb diesbezüglich der Berufung Folge zu geben war.
6. Nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 2 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – das ist hier nicht der Fall –, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro) bis ATS 600.000 (nunmehr 43.603,70 Euro) zu bestrafen.6. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – das ist hier nicht der Fall –, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro) bis ATS 600.000 (nunmehr 43.603,70 Euro) zu bestrafen.
Nach § 27 Abs 2 Z 13 leg cit begeht, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – das ist hier ebenfalls nicht der Fall –, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 1.000 bis ATS 50.000 (nunmehr 72,67 Euro bis 3.633,64 Euro) zu bestrafen.Nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, leg cit begeht, wer als Zulassungsbesitzer entgegen Paragraph 13, Absatz 5, nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – das ist hier ebenfalls nicht der Fall –, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ATS 1.000 bis ATS 50.000 (nunmehr 72,67 Euro bis 3.633,64 Euro) zu bestrafen.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte die ihm in diesem Berufungsbescheid bzw in den diesbezüglichen Punkten des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.
7. Was die Höhe der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen betrifft, so hat der Beschuldigte zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hiebei jeweils um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Als Verschuldensform wird hinsichtlich aller bestätigten Spruchpunkte grob fahrlässiges Verhalten angenommen. Mildernd war im gegenständlichen Fall lediglich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten war. Erschwerende Umstände sind nicht zu Tage getreten.
Nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im Hinblick auf den einzigen hier vorliegenden Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann noch nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden. Auch ist der Beschuldigte nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Es konnte daher der § 20 leg cit nicht angewendet werden.Nach Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im Hinblick auf den einzigen hier vorliegenden Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann noch nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden. Auch ist der Beschuldigte nicht mehr Jugendlicher im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes. Es konnte daher der Paragraph 20, leg cit nicht angewendet werden.
8. Im Zuge der Neufassung der Tatvorwürfe wurden auch die aus der Sicht des Verwaltungssenates erforderlichen Präzisierungen bzw Richtigstellungen der bestätigten erstinstanzlichen Tatvorwürfe vorgenommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gefahrgutbeförderung, Zulassungsbesitzer zugleich Lenker, keine doppelte BestrafungZuletzt aktualisiert am
16.05.2018