RS Vwgh 2004/8/4 2002/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0176 E 22. März 1994 VwSlg 14020 A/1994 RS 4 (Hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Den Meldepflichtigen trifft keine "verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis"; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis, dh daß ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb iSd § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist (Hinweis E 17.9.1991, 91/08/0052-0054). Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080145.X04

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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