TE Uvs Bescheid 2002/4/12 1-0800/01

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Veröffentlicht am 12.04.2002
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Norm

ASVG §42 Abs1
VStG §1 Abs1
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des G L, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 4.10.2001, Zl X-9-2001/06711, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M M und T T C GmbH mit Sitz in K, H am 2.4.2001 bzw vom Jänner 2001 bis 23.8.2001 seiner Auskunftspflicht gemäß § 111 ASVG nicht nachgekommen, indem er trotz Fristerstreckung die erforderlichen Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Kassabuch, Buchhaltung und Bilanzen ab dem Jahr 5/1996 bis 12/1999) zur Beitragsprüfung nicht vorgelegt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 111 ASVG. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 30.000 (2.180,19 Euro) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M M und T T C GmbH mit Sitz in K, H am 2.4.2001 bzw vom Jänner 2001 bis 23.8.2001 seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 111, ASVG nicht nachgekommen, indem er trotz Fristerstreckung die erforderlichen Unterlagen (Lohnaufzeichnungen, Kassabuch, Buchhaltung und Bilanzen ab dem Jahr 5 aus 1996, bis 12 aus 1999,) zur Beitragsprüfung nicht vorgelegt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 111, ASVG. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 30.000 (2.180,19 Euro) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Gemäß § 42 Abs 1 Z 1 ASVG haben ua die Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.3. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG haben ua die Dienstgeber auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.

Gemäß § 111 leg cit begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, ua Dienstgeber, die die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von ATS 10.000 bis ATS 30.000 (nunmehr: 730 Euro bis 2.180 Euro), im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von ATS 30.000 bis ATS 50.000 (nunmehr: 2.180 Euro bis 3.630 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.Gemäß Paragraph 111, leg cit begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, ua Dienstgeber, die die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von ATS 10.000 bis ATS 30.000 (nunmehr: 730 Euro bis 2.180 Euro), im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von ATS 30.000 bis ATS 50.000 (nunmehr: 2.180 Euro bis 3.630 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

Aus den zugrundeliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Vorarlberger Gebietskrankenkassa die Firma M M und T C GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, mittels Schreiben vom 2.3.2000 und 21.3.2000 aufgefordert hat bekanntzugeben, wann und wo in Firmenunterlagen (Lohnaufzeichnungen, Lohnbelege, Kassabuch, Buchhaltung, Bilanzen etc) Einsicht genommen werden könne. Diesen seitens der VGKK erfolgten Aufforderungen ist die genannte Firma nicht nachgekommen.

Die VGKK hat mit Schreiben vom 31.10.2000 und 12.2.2001 der Erstbehörde mitgeteilt, dass hinsichtlich der Firma M bislang die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt worden seien.

Wie sich aus der obzitierten Bestimmung des § 42 Abs 1 ASVG ergibt, bestehen ua seitens des Dienstgebers die zwei VerpflichtungenWie sich aus der obzitierten Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, ASVG ergibt, bestehen ua seitens des Dienstgebers die zwei Verpflichtungen

  • -Strichaufzählung
    einerseits längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen und
  • -Strichaufzählung
    andererseits den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.

Laut Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach § 111 ASVG dadurch begangen zu haben, dass die Firma M vom Jänner 2001 bis 23.8.2001 ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe.Laut Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, ASVG dadurch begangen zu haben, dass die Firma M vom Jänner 2001 bis 23.8.2001 ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe.

Zu diesem Vorwurf ist zunächst festzuhalten, dass sich die in § 42 Abs 1 ASVG vorgesehene Pflicht zur Erteilung von Auskunft nicht auf die Vorlage von Unterlagen (wie Lohnaufzeichnungen, Kassabuch, Buchhaltung und Bilanzen) erstreckt. Dies ergibt sich schon aus der gesetzlichen Formulierung, wonach der Dienstgeber lediglich "Auskunft ....... zu erteilen" hat. Im Übrigen ist dies auch aus der weiteren in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung ableitbar, wonach der Dienstgeber Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren hat.

Im § 42 Abs 1 ASVG ist keine Verpflichtung dahingehend enthalten, dass der Dienstgeber Unterlagen vorzulegen hat. Vielmehr besteht seitens des Dienstgebers lediglich die Verpflichtung, "den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht ....... zu gewähren". Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass diese Pflicht zur Einsichtsgewährung nur im Betrieb des Dienstgebers besteht; eine Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen an die Gebietskrankenkassa durch den Dienstgeber ist der Bestimmung des § 42 Abs 1 ASVG nicht zu entnehmen (vgl UVS Steiermark 19.2.2001, 30.12-5/2001).

Schlagworte

Sozialversicherung, Pflicht Auskunftserteilung, keine Pflicht Übermittlung Unterlagen

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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