Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A H, D-N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.2.2002, Zl X-9-2001/20424, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit dem Kraftfahrzeug XXX/YYY – der Lenker sei D K gewesen – unter Benützung eines darin installierten "mweltdatenträgers" eine Fahrt durch Österreich von Liechtenstein in Richtung Deutschland durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Als Tatzeit führte die Erstbehörde den 31.8.2001, 11.17 Uhr, als Tatort den Amtsplatz des Zollamtes F/T, bei der Einreise, an. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 726 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit dem Kraftfahrzeug XXX/YYY – der Lenker sei D K gewesen – unter Benützung eines darin installierten "mweltdatenträgers" eine Fahrt durch Österreich von Liechtenstein in Richtung Deutschland durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Als Tatzeit führte die Erstbehörde den 31.8.2001, 11.17 Uhr, als Tatort den Amtsplatz des Zollamtes F/T, bei der Einreise, an. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 726 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe sämtliche Fahrer seiner Fahrzeuge darin unterrichtet, wie mit den Umweltdatenträgern zu verfahren sei. Gleichsam überprüfe er regelmäßig sowohl die Fahrer als auch die Geräte. Die Fahrer würden daraufhin überprüft, dass sie die Geräte ordnungsgemäß handhaben. Die Geräte würden dahingehend überprüft, dass sie funktionstüchtig sind. Gleichsam achte der Beschuldigte darauf, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen. Eine Mitteilung darüber, dass insbesondere auch am 31.8.2001 Ökopunkte nicht mehr als Guthaben verbucht werden hätten können, habe den Beschuldigten erst mit Schreiben vom 4.9.2001 des Bundesamtes für Güterverkehr erreicht. Der Beschuldigte sei daher zum Tatzeitpunkt 31.8.2001 davon ausgegangen, dass noch ausreichend Punkte zur Verfügung stehen.
3. Der Berufung kommt aus folgendem Grunde Berechtigung zu:
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu ist es erforderlich, neben einer entsprechenden Tatbeschreibung auch den – richtigen – Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Angabe des Tatortes nicht. Als Tatort bezeichnet die Erstbehörde im genannten Straferkenntnis nämlich den Amtsplatz des Zollamtes F/T (Einreise). Tatsächlich ist jedoch bei einer Übertretung wie der gegenständlichen Tatort jener Ort, an dem der Beschuldigte als Unternehmer handeln hätte sollen, somit der Sitz des Unternehmens. Dies ist im gegenständlichen Fall die Firma H, Baustoffhandel, in D-N. Von dort aus hätte aus der Sicht des Verwaltungssenates der Beschuldigte als Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass bei der Einreise des hier in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges am 31.8.2001 um 11.17 Uhr beim Zollamt F/T genügend Ökopunkte für die beabsichtigte Transitfahrt durch Österreich zur Verfügung stehen. Dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass solche Vorkehrungen am Sitz des betreffenden Unternehmens zu treffen sind, geht nach Ansicht des Verwaltungssenates aus der Bestimmung des § 23 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hervor, derzufolge ein Unternehmer auch dann nach Abs 1 Z 3 oder Z 6 strafbar ist, wenn er die in den §§ 7 bis 9 [des Güterbeförderungsgesetzes] genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Für einen solchen Fall enthält die genannte Rechtsvorschrift Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu ist es erforderlich, neben einer entsprechenden Tatbeschreibung auch den – richtigen – Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Angabe des Tatortes nicht. Als Tatort bezeichnet die Erstbehörde im genannten Straferkenntnis nämlich den Amtsplatz des Zollamtes F/T (Einreise). Tatsächlich ist jedoch bei einer Übertretung wie der gegenständlichen Tatort jener Ort, an dem der Beschuldigte als Unternehmer handeln hätte sollen, somit der Sitz des Unternehmens. Dies ist im gegenständlichen Fall die Firma H, Baustoffhandel, in D-N. Von dort aus hätte aus der Sicht des Verwaltungssenates der Beschuldigte als Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass bei der Einreise des hier in Rede stehenden Sattelkraftfahrzeuges am 31.8.2001 um 11.17 Uhr beim Zollamt F/T genügend Ökopunkte für die beabsichtigte Transitfahrt durch Österreich zur Verfügung stehen. Dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass solche Vorkehrungen am Sitz des betreffenden Unternehmens zu treffen sind, geht nach Ansicht des Verwaltungssenates aus der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hervor, derzufolge ein Unternehmer auch dann nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 6, strafbar ist, wenn er die in den Paragraphen 7 bis 9 [des Güterbeförderungsgesetzes] genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Für einen solchen Fall enthält die genannte Rechtsvorschrift Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde.
Der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatort ist somit nicht richtig. Da dem Verwaltungssenat eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung des Tatortes wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich war, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Güterbeförderungsgesetz, Ökopunkte, Tatort UnternehmenssitzZuletzt aktualisiert am
16.05.2018