TE Uvs Bescheid 2002/5/27 1-0038/02

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Veröffentlicht am 27.05.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Schneider über die Berufung des J W, CH-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.12.2001, Zl X-9-2001/34781, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "W S Gesellschaft mbH", F, S und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung der genannten Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass von der genannten Firma ein Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei. Vom 3.5.2001 bis 9.5.2001 seien auf dem GST-NR XXX, KG L, Bauarbeiten zur Erstellung einer Doppelwohnhaushälfte (Montage eines Fertigteilhauses auf einem bereits erstellten Keller) durchgeführt worden, obwohl mit diesen Arbeiten erst nach Fertigstellung der Kellerdecke der zweiten Doppelwohnhaushälfte hätte begonnen werden dürfen und beide Doppelwohnhaushälften gemeinsam erstellt werden hätten müssen. Bis zum Tatzeitraum sei jedoch bei der zweiten Wohnhaushälfte noch kein Keller erstellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit b Baugesetz iVm dem Bescheid der Gemeinde L vom 25.10.2000, Spruchpunkt I. A 17. Es wurde eine Geldstrafe von 2.906,91 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "W S Gesellschaft mbH", F, S und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung der genannten Firma nach außen berufene Organ zu verantworten, dass von der genannten Firma ein Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei. Vom 3.5.2001 bis 9.5.2001 seien auf dem GST-NR römisch 30 , KG L, Bauarbeiten zur Erstellung einer Doppelwohnhaushälfte (Montage eines Fertigteilhauses auf einem bereits erstellten Keller) durchgeführt worden, obwohl mit diesen Arbeiten erst nach Fertigstellung der Kellerdecke der zweiten Doppelwohnhaushälfte hätte begonnen werden dürfen und beide Doppelwohnhaushälften gemeinsam erstellt werden hätten müssen. Bis zum Tatzeitraum sei jedoch bei der zweiten Wohnhaushälfte noch kein Keller erstellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Baugesetz in Verbindung mit dem Bescheid der Gemeinde L vom 25.10.2000, Spruchpunkt römisch eins. A 17. Es wurde eine Geldstrafe von 2.906,91 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Gemäß § 55 Abs 1 lit b Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben entgegen den auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften, entgegen der Baubewilligung, entgegen der Erklärung nach § 36b lit b oder entgegen Auflagen nach § 32 ausführt.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, Baugesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben entgegen den auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften, entgegen der Baubewilligung, entgegen der Erklärung nach Paragraph 36 b, Litera b, oder entgegen Auflagen nach Paragraph 32, ausführt.

Zufolge § 55 Abs 1 lit e leg cit begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauausführender dem § 37 Abs 2 bis 4 zuwiderhandelt.Zufolge Paragraph 55, Absatz eins, Litera e, leg cit begeht ua eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauausführender dem Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 zuwiderhandelt.

Zufolge § 37 Abs 2 leg cit sind die Bauausführenden ua verpflichtet, die Baubewilligung einschließlich der dieser zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen einzuhalten. Zufolge Abs 3 sind die Bauausführenden ua verpflichtet, Auflagen nach § 32 Abs 1 und 3 einzuhalten.Zufolge Paragraph 37, Absatz 2, leg cit sind die Bauausführenden ua verpflichtet, die Baubewilligung einschließlich der dieser zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen einzuhalten. Zufolge Absatz 3, sind die Bauausführenden ua verpflichtet, Auflagen nach Paragraph 32, Absatz eins und 3 einzuhalten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 25.10.2000 wurde C und H S einerseits sowie S und T S andererseits die baubehördliche Bewilligung für die gemeinsame Errichtung eines Zweifamilienhauses auf den GST-NRN XXX und YYY, beide KG L, erteilt. In diesem Bescheid war unter Spruchpunkt I. A Z 17 folgende Auflage enthalten: "Die Errichtung des Doppelwohnhauses hat aus statischen und ortsbildlichen Gründen gemeinsam zu erfolgen und zwar mit folgendem detailliertem Ablauf: Zunächst ist das Kellergeschoss der Haushälfte S im Bereich der Garage um 0,29 m höhenmäßig zu reduzieren (abzufräsen), danach ist bei der Haushälfte S die Kellerdecke zu betonieren, danach ist die Haushälfte S bis zur Kellerdecke zu errichten und danach hat eine gemeinsame Bauführung zu erfolgen."Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 25.10.2000 wurde C und H S einerseits sowie S und T S andererseits die baubehördliche Bewilligung für die gemeinsame Errichtung eines Zweifamilienhauses auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG L, erteilt. In diesem Bescheid war unter Spruchpunkt römisch eins. A Ziffer 17, folgende Auflage enthalten: "Die Errichtung des Doppelwohnhauses hat aus statischen und ortsbildlichen Gründen gemeinsam zu erfolgen und zwar mit folgendem detailliertem Ablauf: Zunächst ist das Kellergeschoss der Haushälfte S im Bereich der Garage um 0,29 m höhenmäßig zu reduzieren (abzufräsen), danach ist bei der Haushälfte S die Kellerdecke zu betonieren, danach ist die Haushälfte S bis zur Kellerdecke zu errichten und danach hat eine gemeinsame Bauführung zu erfolgen."

Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe eine Übertretung gemäß § 55 Abs 1 lit b BauG iVm Spruchpunkt I. A 17 des erwähnten Bescheides begangen, indem die Firma "W S Gesellschaft mbH" ein Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt habe.Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe eine Übertretung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, BauG in Verbindung mit Spruchpunkt römisch eins. A 17 des erwähnten Bescheides begangen, indem die Firma "W S Gesellschaft mbH" ein Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt habe.

Aus dem zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt in Verbindung mit dem erwähnten Baubescheid der Gemeinde L ergibt sich aber, dass die Firma W im gegenständlichen Fall nicht Bauherrin, sondern bestellte Bauausführende iS des § 37 des Baugesetzes war.Aus dem zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt in Verbindung mit dem erwähnten Baubescheid der Gemeinde L ergibt sich aber, dass die Firma W im gegenständlichen Fall nicht Bauherrin, sondern bestellte Bauausführende iS des Paragraph 37, des Baugesetzes war.

Dem Berufungswerber wäre somit eine Verletzung des § 55 Abs 1 lit e iVm § 37 Abs 3 BauG vorzuwerfen gewesen und es hätte im Tatvorwurf das wesentliche Tatbestandsmerkmal "als Bauausführender" enthalten sein müssen. Eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde verwehrt, da sie ansonsten eine unzulässige Auswechslung der Tat vornehmen würde, zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diesen Tatbestand bezogene Verfolgungshandlung gesetzt wurde.Dem Berufungswerber wäre somit eine Verletzung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, BauG vorzuwerfen gewesen und es hätte im Tatvorwurf das wesentliche Tatbestandsmerkmal "als Bauausführender" enthalten sein müssen. Eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde verwehrt, da sie ansonsten eine unzulässige Auswechslung der Tat vornehmen würde, zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diesen Tatbestand bezogene Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

Schlagworte

Baurecht, Bauausführende, Tatumschreibung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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