TE Uvs Bescheid 2002/11/11 3-15-01/02

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Norm

PflegeheimG Vlbg §12
PflegeheimG Vlbg §13
UbG §33
PersFrG Art1 Abs3
  1. UbG § 33 heute
  2. UbG § 33 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 33 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 33 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde des A J, A- und P S J in S, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung zu Recht erkannt:

Gemäß § 13 des Pflegeheimgesetzes wird die freiheitsentziehende Maßnahme der Fixierung des Beschwerdeführers im derzeitigen Umfang für rechtswidrig erklärt und daher aufgehoben.Gemäß Paragraph 13, des Pflegeheimgesetzes wird die freiheitsentziehende Maßnahme der Fixierung des Beschwerdeführers im derzeitigen Umfang für rechtswidrig erklärt und daher aufgehoben.

Text

1.       In der Beschwerde vom 31.10.2002 bringt der Sachwalter des Beschwerdeführers vor, dass dieser bereits seit mehreren Jahren im Pflegeheim wohne und regelmäßig auf Grund seiner Sturzgefährdung im Rollstuhl mittels Gurt fixiert werde. Die Fixierungen würden den ganzen Tag andauern und seien lediglich in der Zeit von ca 21.30 Uhr (Zubettgehen) bis ca 5.00 Uhr nicht nötig, da Herr J gut schlafe. Nach dem Erwachen seien wieder Fixierungen notwendig, da Herr J sonst über das Bettgitter steigen würde. Die Gurtfixierung im Rollstuhl werde nur gelöst, wenn genügend Personal vorhanden sei, um mit Herrn J ein paar Schritte zu laufen. Nach der Beobachtung des Pflegepersonals würde Herr J ohne Gurtfixierung aus dem Rollstuhl aufstehen und wacklige Gehversuche unternehmen; es bestünde dabei erhebliche Sturzgefahr. Auch sei beobachtet worden, dass Alzheimer-Patienten auf Herrn J zugehen würden und er diese rempeln wolle, wodurch die Gefahr von Stürzen erheblich steige.

Aus einem von Dr B, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellten Gutachten gehe klar hervor, dass Herr J an einer psychischen Erkrankung leide. Dr B halte Fixierungsmaßnahmen in zeitlich begrenztem Umfang durchaus für sinnvoll, da es keine (medikamentöse) Alternative gebe. Weiters führe er jedoch aus, dass die Pflegebedingungen äußerst ungünstig und für alle Bewohner bzw das Pflegepersonal an der Grenze des Erträglichen seien. Bei intensiverer pflegerischer Betreuung und Observanz wären Beschränkungen nicht oder viel weniger notwendig.

Bei der Fixierung mittels Gurt im Rollstuhl handle es sich zweifellos um eine freiheitsentziehende Maßnahme, da sie auf das "Hierbleiben" abziele. Die ärztliche Anordnung sei durch das Gutachten von Dr Bacher gegeben. Auch sei im Gutachten klargestellt, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leide. Formell seien die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen erfüllt. Die im Gutachten von Dr B angeführten personellen bzw räumlichen Mängel, welche im konkreten Einzelfall die Maßnahmen aus ärztlicher Sicht rechtfertigen würden, dürften aber gemäß § 12 des Pflegeheimgesetzes keinesfalls Ursache für freiheitsentziehende Maßnahmen sein.Bei der Fixierung mittels Gurt im Rollstuhl handle es sich zweifellos um eine freiheitsentziehende Maßnahme, da sie auf das "Hierbleiben" abziele. Die ärztliche Anordnung sei durch das Gutachten von Dr Bacher gegeben. Auch sei im Gutachten klargestellt, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leide. Formell seien die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen erfüllt. Die im Gutachten von Dr B angeführten personellen bzw räumlichen Mängel, welche im konkreten Einzelfall die Maßnahmen aus ärztlicher Sicht rechtfertigen würden, dürften aber gemäß Paragraph 12, des Pflegeheimgesetzes keinesfalls Ursache für freiheitsentziehende Maßnahmen sein.

2.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer befindet sich schon längere Zeit im Pflegeheim S J in S. Es besteht bei ihm das Bild einer bereits hochgradigen hirnorganischen Psychose vom Grad einer Demenz. Neben massiv beeinträchtigten kognitiven Funktionen findet sich auch eine Polyneuropathie und die bei Alkoholkranken typische Kleinhirnatrophie-bedingte ataktische Gangstörung mit entsprechender Sturzgefährdung. Herr J ist sich auf Grund seiner schweren hirnorganischen Beeinträchtigung dieser Gefährdung letztlich nicht bewusst, versucht immer wieder vom Stuhl aufzustehen und ist dadurch entsprechend gefährdet.

Auf Grund seiner Sturzgefährdung wird Herr J regelmäßig mittels Gurt fixiert. Die Fixierungen dauern den ganzen Tag an. Lediglich ab dem Zubettgehen (ca 21.30 Uhr) bis ca 5.00 Uhr sind die Fixierungen nicht nötig, da Herr J gut schläft. Die Gurtfixierung im Rollstuhl wird im Rahmen des sogenannten Toilettentrainings gelöst; es gibt täglich ungefähr vier Toilettengänge, die jeweils etwa 15 Minuten dauern.

Das gegenständliche Pflege- und Altersheim S J wurde erst im Jahre 2001 von der S A-Hilfe übernommen. Die Durchschnittsbelegung des Heimes (inklusive Altenheim) beträgt 44 Bewohner; dazu kommt ein Urlaubsbett, das fast durchgehend belegt ist. Die Pflegekategorien betreffen die Stufe 3 mit zwei, die Stufe 4 mit acht, die Stufen 5 und 6 mit je vierzehn und die Stufe 7 mit sieben Bewohnern. Der Stellenplan bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung umfasste beim diplomierten Personal 6,9, bei den Pflegehelfern 9,75, bei den Praktikanten 1,0, bei den ungelernten Hilfskräften 2,8, in der Verwaltung zwei Teilzeitbeschäftigte, einen Hausmeister, für die Waschküche 0,7 und die Reinigung 4,0 Beschäftigte sowie einen Zivildiener. Dabei ist jene Person, der die Pflegedienstleitung und die Heimleitung obliegen, mit dem vollen Beschäftigungsausmaß von 0,8 als Pflegekraft einbezogen; dies obwohl sie natürlich weitgehende Aufgaben der Pflegedienstleitung bzw Heimleitung zu besorgen hat. Auf Grund dieses Personalstandes ergibt sich ein Minusstand gegenüber dem DKI (Personalschlüssel des Normkosten- und Preisgestaltungsmodells für Pflegepersonal, ausgearbeitet vom Deutschen Krankenhausmanagement Beratungs- und Forschungsgesellschaft und für Vorarlberg vom Amt der Landesregierung überarbeitet) von 3,65.

Der erwähnte Personalstand erlaubt es nicht, dass sich das Pflegepersonal im erforderlichen Ausmaß mit Herrn J beschäftigen kann, sondern macht die Fixierung des Herrn J im Ausmaß von ungefähr 15 Stunden pro Tag erforderlich. Dies bedeutet, dass der Bewegungsdrang des Herrn J nicht im erforderlichen Ausmaß abgearbeitet werden kann und sein Wohlbefinden erheblich eingeschränkt wird.

3.       Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Er wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat, zu welcher auch eine medizinische Sachverständige beigezogen wurde, bestätigt.

4.1.    Gemäß § 13 Abs 1 des Pflegeheimgesetzes hat derjenige, der von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist oder war (§ 12), das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung anzurufen, dass ihm die Freiheit rechtswidrig entzogen wurde.4.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Pflegeheimgesetzes hat derjenige, der von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist oder war (Paragraph 12,), das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung anzurufen, dass ihm die Freiheit rechtswidrig entzogen wurde.

Nach § 13 Abs 3 dieses Gesetzes hat der Unabhängige Verwaltungssenat binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die freiheitsentziehende Maßnahme hätte vorher geendet. Wenn der Freiheitsentzug rechtswidrig ist oder war, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat auf Aufhebung bzw Unzulässigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme.Nach Paragraph 13, Absatz 3, dieses Gesetzes hat der Unabhängige Verwaltungssenat binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die freiheitsentziehende Maßnahme hätte vorher geendet. Wenn der Freiheitsentzug rechtswidrig ist oder war, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat auf Aufhebung bzw Unzulässigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme.

4.2.    Nach § 12 des Pflegeheimgesetzes darf die Bewegungsfreiheit eines Bewohners nur zum Schutz des Lebens und der Gesundheit dieses Bewohners oder anderer Menschen beschränkt werden. Eine Beschränkung ist nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist (freiheitsentziehende Maßnahme), ist weiters nur dann zulässig, wenn der betroffene Bewohner an einer psychischen Erkrankung leidet.4.2. Nach Paragraph 12, des Pflegeheimgesetzes darf die Bewegungsfreiheit eines Bewohners nur zum Schutz des Lebens und der Gesundheit dieses Bewohners oder anderer Menschen beschränkt werden. Eine Beschränkung ist nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist. Eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist (freiheitsentziehende Maßnahme), ist weiters nur dann zulässig, wenn der betroffene Bewohner an einer psychischen Erkrankung leidet.

Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur von der Pflegeleitung und nur mit ärztlicher Genehmigung angeordnet werden. Art, Umfang, Dauer und Grund sind in der Pflegedokumentation festzuhalten. Andere Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind ebenso zu dokumentieren. Der betroffene Bewohner, sein gesetzlicher Vertreter und die Person, die vom Bewohner als auskunftsberechtigt genannt wurde, sind über freiheitsentziehende Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.

5.       Die gegenständliche Fixierung des Beschwerdeführers stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Pflegeheimgesetzes dar. Eine solche freiheitsentziehende Maßnahme ist eine qualifizierte Art der Bewegungsbeschränkung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Auch an handlungsunfähigen (zB hochgradig verwirrten) Personen ist ein Freiheitsentzug begrifflich möglich. Zum Freiheitsentzug gehört, dass er in erster Linie auf die Erzwingung eines "Hierbleibens" abzielt. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemandem die Freiheit entzogen wurde, ist von der konkreten Situation auszugehen und müssen Kriterien wie zB die Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme berücksichtigt werden (vgl VfSlg 15.465/1999). Der Unterschied zwischen Entzug und Beschränkung der Freiheit ist demnach lediglich eine Frage des Grades oder der Intensität und nicht eine der Natur oder der Substanz (vgl dazu die Ausführungen zu § 12 in der Regierungsvorlage betreffend ein Pflegeheimgesetz, Beilage Nr 73/2001 des XXVII. Vorarlberger Landtages).5. Die gegenständliche Fixierung des Beschwerdeführers stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Pflegeheimgesetzes dar. Eine solche freiheitsentziehende Maßnahme ist eine qualifizierte Art der Bewegungsbeschränkung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen. Auch an handlungsunfähigen (zB hochgradig verwirrten) Personen ist ein Freiheitsentzug begrifflich möglich. Zum Freiheitsentzug gehört, dass er in erster Linie auf die Erzwingung eines "Hierbleibens" abzielt. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemandem die Freiheit entzogen wurde, ist von der konkreten Situation auszugehen und müssen Kriterien wie zB die Art, Dauer, Auswirkungen und die Art der Durchführung der betreffenden Maßnahme berücksichtigt werden vergleiche VfSlg 15.465 aus 1999,). Der Unterschied zwischen Entzug und Beschränkung der Freiheit ist demnach lediglich eine Frage des Grades oder der Intensität und nicht eine der Natur oder der Substanz vergleiche dazu die Ausführungen zu Paragraph 12, in der Regierungsvorlage betreffend ein Pflegeheimgesetz, Beilage Nr 73 aus 2001, des römisch 27 . Vorarlberger Landtages).

Die gegenständliche Fixierung des Beschwerdeführers ist bei einer Gesamtbetrachtung als freiheitsentziehende Maßnahme zu werten, da diese Fixierung primär auf die Erzwingung eines "Hierbleibens" abzielt und nicht primär den Bewegungs- und Handlungsspielraum des Beschwerdeführers (zB zur Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) erhöhen soll.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

6.1.    Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist.

Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 letzter Satz (psychische Erkrankung) und des § 12 Abs 2 des Pflegeheimgesetzes (Anordnung durch die Pflegeleitung und mit ärztlicher Genehmigung, Dokumentation) nicht erfüllt seien. Auch das Verfahren vor dem Verwaltungssenat hat ergeben, dass diese Voraussetzungen zumindest zuletzt gegeben waren.Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz (psychische Erkrankung) und des Paragraph 12, Absatz 2, des Pflegeheimgesetzes (Anordnung durch die Pflegeleitung und mit ärztlicher Genehmigung, Dokumentation) nicht erfüllt seien. Auch das Verfahren vor dem Verwaltungssenat hat ergeben, dass diese Voraussetzungen zumindest zuletzt gegeben waren.

Ebenso ist unstrittig, dass die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers grundsätzlich wegen einer Sturzgefahr desselben und damit zum Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit erfolgten.

6.2.    Wesentlich ist aber, dass sich aus dem zweiten Satz des § 12 Abs 1 Pflegeheimgesetz ergibt, dass die Freiheitsbeschränkung entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur das letzte Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt. Vor allem durch ausreichend qualifiziertes Personal kann die Notwendigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Pflegeheimen eingeschränkt werden (vgl die oben erwähnten Ausführungen in der Beilage 73/2001 des XXVII. Vorarlberger Landtages).6.2. Wesentlich ist aber, dass sich aus dem zweiten Satz des Paragraph 12, Absatz eins, Pflegeheimgesetz ergibt, dass die Freiheitsbeschränkung entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur das letzte Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt. Vor allem durch ausreichend qualifiziertes Personal kann die Notwendigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Pflegeheimen eingeschränkt werden vergleiche die oben erwähnten Ausführungen in der Beilage 73 aus 2001, des römisch 27 . Vorarlberger Landtages).

Nach § 1 des Pflegeheimgesetzes schützt dieses Gesetz die Rechte und Interessen der Bewohner von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen Freiheit, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner und die Sicherung der Pflegequalität.Nach Paragraph eins, des Pflegeheimgesetzes schützt dieses Gesetz die Rechte und Interessen der Bewohner von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen Freiheit, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner und die Sicherung der Pflegequalität.

Die wichtigste Pflicht des Heimträgers nach § 6 des Gesetzes gilt der Qualität der nach der Zielsetzung des Pflegeheimes angebotenen Pflege. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn im Pflegeheim geeignetes Personal angestellt ist. Nach § 7 Abs 1 des Pflegeheimgesetzes hat der Träger eines Pflegeheimes dafür zu sorgen, dass jederzeit genügend geeignetes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Das Verhältnis der Anzahl der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegebedürftigkeit zur Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifikation muss jedenfalls so sein, dass die angemessene Pflege gesichert ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der im obigen Punkt 2. erwähnte DIK-Schlüssel nur einen Mindeststandard wiedergibt und je nach Zustand der Räumlichkeiten eines Heimes sowie der Pflegebedürftigkeit der Bewohner möglicherweise auch nicht ausreicht, um eine angemessene Pflege zu gewährleisten.Die wichtigste Pflicht des Heimträgers nach Paragraph 6, des Gesetzes gilt der Qualität der nach der Zielsetzung des Pflegeheimes angebotenen Pflege. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn im Pflegeheim geeignetes Personal angestellt ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, des Pflegeheimgesetzes hat der Träger eines Pflegeheimes dafür zu sorgen, dass jederzeit genügend geeignetes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Das Verhältnis der Anzahl der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegebedürftigkeit zur Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifikation muss jedenfalls so sein, dass die angemessene Pflege gesichert ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der im obigen Punkt 2. erwähnte DIK-Schlüssel nur einen Mindeststandard wiedergibt und je nach Zustand der Räumlichkeiten eines Heimes sowie der Pflegebedürftigkeit der Bewohner möglicherweise auch nicht ausreicht, um eine angemessene Pflege zu gewährleisten.

6.3.    Das Verfahren vor dem Verwaltungssenat hat ergeben, dass im hier maßgeblichen Zeitraum infolge eines zu geringen Personalstandes im Pflegeheim eine solche angemessene Pflege des Beschwerdeführers nicht gewährleistet war. Infolge dieses Personalstandes war es nämlich offensichtlich erforderlich, den Beschwerdeführer – abgesehen von einem insgesamt ungefähr eine Stunde pro Tag dauernden sogenannten Toilettentraining – im Übrigen ungefähr 15 Stunden lang zu fixieren. Dies bedeutet nach den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, dass der erhebliche Bewegungsdrang eines Patienten wie des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgearbeitet werden kann und dass eine Einschränkung dieses Bewegungsdranges wie im gegenständlichen Fall die psychische Spannung des Betroffenen erhöht und sein Wohlbefinden erheblich einschränkt.

Da die gegenständliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht im gegebenen Ausmaß erforderlich wäre, wenn im Pflegeheim ausreichendes Personal iS des § 7 Abs 1 des Pflegeheimgesetzes zur Verfügung stünde, ist seine Fixierung in der Dauer von ungefähr 15 Stunden pro Tag unverhältnismäßig und daher rechtswidrig iS des § 13 des Pflegeheimgesetzes. Dem Mangel personeller Ressourcen bei der Betreuung kommt für sich genommen keine rechtfertigende Wirkung für Zwangsmaßnahmen zu (vgl auch OGH 25.2.1993, 2 Ob 605/92).Da die gegenständliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht im gegebenen Ausmaß erforderlich wäre, wenn im Pflegeheim ausreichendes Personal iS des Paragraph 7, Absatz eins, des Pflegeheimgesetzes zur Verfügung stünde, ist seine Fixierung in der Dauer von ungefähr 15 Stunden pro Tag unverhältnismäßig und daher rechtswidrig iS des Paragraph 13, des Pflegeheimgesetzes. Dem Mangel personeller Ressourcen bei der Betreuung kommt für sich genommen keine rechtfertigende Wirkung für Zwangsmaßnahmen zu vergleiche auch OGH 25.2.1993, 2 Ob 605/92).

7.       Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Verfahren vor dem Verwaltungssenat ergeben hat, dass seit der Übernahme des Heimes durch den nunmehrigen Heimträger sehr wohl Verbesserungen gegenüber dem früheren Zustand erfolgt sind und dass beginnend mit 1.11.2002 weitere Pflegekräfte eingestellt wurden bzw eingestellt werden sollen. Dies konnte aber bei der gegenständlichen Entscheidung, ob die Fixierung des Beschwerdeführers im angeführten Ausmaß rechtmäßig ist, nicht berücksichtigt werden. In welchem – jedenfalls wesentlich geringeren – Ausmaß eine Fixierung des Beschwerdeführers in der Zukunft zulässig sein wird, wird der Heimträger abzuklären haben. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht Aufgabe des gegenständlichen Verfahrens.

Soweit für den Beschwerdeführer eine Übergangslösung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes seiner Fixierungen erforderlich sein sollte, wird dem Träger des Pflegeheimes zu empfehlen sein, sich diesbezüglich mit dem Vertreter des Beschwerdeführers und allenfalls mit einem medizinischen Sachverständigen ins Einvernehmen zu setzen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Pflegeheim, Fixierung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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