TE Uvs Bescheid 2002/11/26 1-0655/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2002
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Norm

GütbefG §9 Abs3
GütbefG §23 Abs1 Z8
ÖkopunktesystemV Art1 Abs3
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des H K, I-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 1.10.2002, Zl X-9-2001/21148, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

  1. 1.Ziffer eins
    Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer am 8.11.2001 auf der Arlbergschnellstraße in B-R, Höhe km XX, veranlasst, dass der Lenker J K mit dem Sattelzug mit den Kennzeichen XXX, YYY (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5)Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer am 8.11.2001 auf der Arlbergschnellstraße in B-R, Höhe km römisch zwanzig, veranlasst, dass der Lenker J K mit dem Sattelzug mit den Kennzeichen römisch 30 , YYY (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5)
  2. 1.Ziffer eins
    um 15.00 Uhr eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich von Italien nach Deutschland durchgeführt habe, wobei der im Fahrzeug mitgeführte Umweltdatenträger nicht an der Windschutzscheibe angebracht und für einen anderen Lastkraftwagen zugelassen gewesen sei, obwohl Umweltdatenträger an der Windschutzscheibe angebracht werden müssten und nicht übertragbar seien;
  3. 2.Ziffer 2
    um 23.39 Uhr (Einreise Zollamt H) bzw am 9.11.2001 um 00.37 Uhr (Ausreise Zollamt N) eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Österreich von Deutschland nach Italien durchgeführt habe, wobei der im Fahrzeug mitgeführte Umweltdatenträger nicht an der Windschutzscheibe angebracht und für einen anderen Lastkraftwagen zugelassen gewesen sei, obwohl Umweltdatenträger an der Windschutzscheibe angebracht werden müssten und nicht übertragbar seien.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes iVm Art 1 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 und Nr 609/2000 der Kommission. Es wurden Geldstrafen von jeweils 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 68 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 und Nr 609 aus 2000, der Kommission. Es wurden Geldstrafen von jeweils 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 68 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Unternehmen sei der Meinung gewesen, dass der mitgeführte Umweltdatenträger nicht auf den Lastkraftwagen, sondern auf die Firma zugelassen sei. Somit sei der Umweltdatenträger eines anderen Lastkraftwagens des Unternehmens benutzt worden. Auch dass der Umweltdatenträger an der Windschutzscheibe befestigt werden müsse, sei der Firma zu diesem Zeitpunkt noch unklar gewesen.

3.       Nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahme dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.3. Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahme dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Der Beschuldigte hat nicht bestritten, dass bei den hier in Rede stehenden ökopunktepflichtigen Transitfahrten das im Sattelzugfahrzeug mitgeführte Ecotag-Gerät (= Umweltdatenträger) für einen anderen Lastkraftwagen zugelassen und nicht an der Windschutzscheibe des Sattelzugfahrzeuges angebracht war.

Nach Art 1 Abs 3 der obgenannten Ökopunkteverordnung wird der Umweltdatenträger gemäß Anhang G an der Windschutzscheibe des Lastkraftwagens angebracht. Er ist nicht übertragbar.Nach Artikel eins, Absatz 3, der obgenannten Ökopunkteverordnung wird der Umweltdatenträger gemäß Anhang G an der Windschutzscheibe des Lastkraftwagens angebracht. Er ist nicht übertragbar.

Dies bedeutet, dass nur dann, wenn ein für den betreffenden Lastkraftwagen zugelassenes Ecotag-Gerät verwendet wird, vom Benützen eines Umweltdatenträgers gesprochen werden kann. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass für die hier in Rede stehenden Fahrten kein der Ökopunkteverordnung entsprechendes Ecotag-Gerät benützt wurde, da das mitgeführte Ecotag-Gerät für einen anderen Lastkraftwagen zugelassen war. Die Benützung eines solchen "ungültigen" Ecotag-Gerätes ist rechtlich aber so zu werten, als ob überhaupt kein Ecotag-Gerät benützt würde. In einem solchen Fall hat der Unternehmer dem Lenker vor der Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Die Erstbehörde hätte daher dem Beschuldigten – sofern entsprechende Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschuldigte als Unternehmer dem Lenker für die hier in Rede stehenden Fahrten nicht die erforderliche Anzahl an Ökopunkten übergeben hatte – vorwerfen müssen, dass er dies nicht getan hat.

Da die im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe somit nicht der Rechtslage entsprachen, war der Berufung gegen dieses Straferkenntnis Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ökopunkte, Gerät für anderes Fahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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