TE Uvs Bescheid 2002/11/28 1-0614/02

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Veröffentlicht am 28.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des H G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.9.2002, Zl X-9-2001/20952, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat: "H G hat am 27.8.2001 nach der um 04.00 Uhr eingetretenen Sperrstunde als Gast der nachfolgend genannten Bar das Lokal 'A Bar' in F bis 04.30 Uhr nicht verlassen, obwohl er zuvor mehrfach auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht worden war." Die Übertretungsnorm hat "§§ 152 Abs 3, dritter Satz, zweiter Halbsatz und 368 Z 9 GewO 1994 idF BGBl Nr 29/1993, iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 12.6.2001" und die Strafnorm hat "Einleitungssatz des § 368 GewO 1994 idF BGBl Nr 29/1993" zu lauten.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat: "H G hat am 27.8.2001 nach der um 04.00 Uhr eingetretenen Sperrstunde als Gast der nachfolgend genannten Bar das Lokal 'A Bar' in F bis 04.30 Uhr nicht verlassen, obwohl er zuvor mehrfach auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht worden war." Die Übertretungsnorm hat "§§ 152 Absatz 3,, dritter Satz, zweiter Halbsatz und 368 Ziffer 9, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1993,, in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 12.6.2001" und die Strafnorm hat "Einleitungssatz des Paragraph 368, GewO 1994 in der Fassung BGBl Nr 29/1993" zu lauten.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 14,52 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 14,52 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Gast am 27.8.2001, um 04.30 Uhr, im Lokal "A Bar" in F die dort um 04.00 Uhr eingetretene Sperrstunde (Verlängerung) nicht eingehalten; er habe sich laut Anzeige um 04.30 Uhr noch im Lokal befunden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der §§ 368 Z 14 und 152 Abs 3 GewO sowie eines näher bezeichneten Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F. Es wurde eine Geldstrafe von 72,67 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Gast am 27.8.2001, um 04.30 Uhr, im Lokal "A Bar" in F die dort um 04.00 Uhr eingetretene Sperrstunde (Verlängerung) nicht eingehalten; er habe sich laut Anzeige um 04.30 Uhr noch im Lokal befunden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung der Paragraphen 368, Ziffer 14 und 152 Absatz 3, GewO sowie eines näher bezeichneten Bescheides des Bürgermeisters der Stadt F. Es wurde eine Geldstrafe von 72,67 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der mit der Amtshandlung betraute Polizeibeamte habe in der Vernehmung vom 19.2.2002 selbst angegeben, dass er seinerzeit telefonisch informiert worden sei, dass eine Auseinandersetzung im Lokal "A Bar" im Gange sei. Die Sicherheitswache F sei ausschließlich wegen der tätlichen Auseinandersetzung gerufen worden. Der Verstoß gegen die Sperrstunde sei zunächst nicht Gegenstand der Amtshandlung gewesen. Der Beschuldigte habe sich als Zeuge zur Verfügung halten müssen, und wäre jedes andere Verhalten, insbesondere ein Verlassen des Tatortes, unverantwortlich gewesen. Der Beschuldigte habe daher in Wirklichkeit im Lokal gewartet, um die Amtshandlung zu unterstützen. Dem Beschuldigten könnte somit auch nicht der Vorwurf einer Übertretung der Gewerbeordnung gemacht werden.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hielt sich damals am 27.8.2001 zusammen mit zwei weiteren Gästen in der "A Bar" in F auf. Die Sperrstunde für dieses Lokal trat um 04.00 Uhr ein. T S, der damals Ansprechperson für das gegenständliche Lokal war, machte die Gäste auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam und forderte sie mehrmals, zum ersten Mal um ungefähr 04.05 Uhr, zum Verlassen des Lokales auf. Der Beschuldigte und die zwei anderen Gäste entsprachen dieser Aufforderung nicht, sondern blieben sitzen. Ungefähr zum Zeitpunkt der erwähnten ersten Aufforderung begann eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Gästen. Diese Auseinandersetzung eskalierte in weiterer Folge – ohne Beteiligung des Beschuldigten, der zu schlichten versuchte – bis kurz vor 04.30 Uhr derart, dass Herr S gegen 04.38 Uhr telefonisch die Polizei um ein Einschreiten ersuchte.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angaben der Zeugen T S und AI L G als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt wird auch vom Beschuldigten nicht bestritten.

5.       Nach § 152 Abs 3 erster Satz Gewerbeordnung 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung hat der Gastgewerbetreibende die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.5. Nach Paragraph 152, Absatz 3, erster Satz Gewerbeordnung 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Absatz eins, festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung hat der Gastgewerbetreibende die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

Gemäß § 368 Z 9 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der auf Grund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.Gemäß Paragraph 368, Ziffer 9, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des Paragraph 152, oder der auf Grund des Paragraph 152, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

6.       Es steht fest, dass der Beschuldigten die gegenständliche Bar bis 04.30 Uhr nicht verlassen hat; dies obwohl er von Seiten des Gastgewerbebetriebs zuvor mehrfach auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht und aufgefordert worden war, das Lokal zu verlassen. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich als Zeuge zur Verfügung halten müssen und in Wirklichkeit im Lokal gewartet, um die Amtshandlung zu unterstützen, kann ihn nicht entschuldigen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Verständigung der Polizei erst nach dem gegenständlichen Tatzeitraum um 04.38 Uhr erfolgte. Zum anderen hätte der Beschuldigten jedenfalls bis zum Zeitpunkt 04.30 Uhr auch auf andere Weise der von ihm behaupteten Zeugenpflicht entsprechen können als durch ein Verbleiben im Lokal entgegen der Sperrstunde und entgegen der Aufforderung zum Verlassen des Lokales.

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die durch die übertretene Norm geschützten Interessen einer Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen sowie einer Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der Nachbarschaft nicht unerheblich gefährdet. Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere kommt dem Beschuldigten auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten konnte dessen Vertreter keine näheren Angaben machen. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen nicht als überhöht ansehen.

8.       Die Präzisierung des Tatvorwurfes erfolgte, weil es sich nach Auffassung des Verwaltungssenates beim Umstand, dass der Gast auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht wurde, um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt. Die Präzisierung war zulässig, weil diesbezüglich eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorliegt.

Schlagworte

Sperrstunde, Hinweis an Gäste, Tatbestandsmerkmal

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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