Norm
FrG §107 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Seyfried über die Berufung der M B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.8.2002, Zl X-9-2002/03309, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei in der Zeit vom 28.12.2001 bis 4.2.2002 einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt nach B, Kstraße, zurückgekehrt und habe sich zumindest im angeführten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 107 Abs 1 Z 2 Fremdengesetz (FrG). Es wurde eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 109 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei in der Zeit vom 28.12.2001 bis 4.2.2002 einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt nach B, Kstraße, zurückgekehrt und habe sich zumindest im angeführten Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdengesetz (FrG). Es wurde eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 109 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass das von der Bezirkshauptmannschaft erlassene Aufenthaltsverbot im Tatzeitraum noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Erst mit Bescheid vom 21.5.2002 habe die Sicherheitsdirektion für das Land Vorarlberg das Aufenthaltsverbot bestätigt.
3. Nach § 107 Abs 1 Z 2 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt.3. Nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt.
Unmittelbare Rechtsfolge eines (rechtskräftigen) Aufenthaltsverbots ist nach § 40 Abs 1 FrG die Ausreiseverpflichtung des Fremden. Im vorliegenden Fall war das gegen die Beschuldigte verhängte Aufenthaltsverbot infolge des gleichzeitig verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid bereits mit dessen Erlassung durchsetzbar. Mit dieser Verfügung nach § 64 Abs 2 AVG wurde jedenfalls die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides ausgeschlossen. Ungeachtet dessen entfaltete das betreffende Aufenthaltsverbot alle übrigen Rechtswirkungen – wie etwa auch die Tatbestandswirkung – jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es rechtskräftig wurde. Dies bedeutet, dass auch die im Aufenthaltsverbot verfügte Rechtsgestaltung bis zum Abschluss des letztinstanzlichen Berufungsverfahrens (noch) nicht als erfolgt anzusehen war. Da letztinstanzlich das Aufenthaltsverbot der Beschuldigten erst mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 21.5.2002 verfügt wurde, war das Verhalten der Beschuldigten im hier angenommenen Tatzeitraum noch nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 107 Abs 1 Z 2 FrG und somit als rechtswidrig zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Unmittelbare Rechtsfolge eines (rechtskräftigen) Aufenthaltsverbots ist nach Paragraph 40, Absatz eins, FrG die Ausreiseverpflichtung des Fremden. Im vorliegenden Fall war das gegen die Beschuldigte verhängte Aufenthaltsverbot infolge des gleichzeitig verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid bereits mit dessen Erlassung durchsetzbar. Mit dieser Verfügung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde jedenfalls die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides ausgeschlossen. Ungeachtet dessen entfaltete das betreffende Aufenthaltsverbot alle übrigen Rechtswirkungen – wie etwa auch die Tatbestandswirkung – jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es rechtskräftig wurde. Dies bedeutet, dass auch die im Aufenthaltsverbot verfügte Rechtsgestaltung bis zum Abschluss des letztinstanzlichen Berufungsverfahrens (noch) nicht als erfolgt anzusehen war. Da letztinstanzlich das Aufenthaltsverbot der Beschuldigten erst mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 21.5.2002 verfügt wurde, war das Verhalten der Beschuldigten im hier angenommenen Tatzeitraum noch nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, FrG und somit als rechtswidrig zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Tatbestandswirkung ab Rechtskraft, unabhängig, ob aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
03.05.2018