TE Uvs Bescheid 2003/1/14 1-0700/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2003
beobachten
merken

Norm

GütbefG §9 Abs3
GütbefG §23 Abs1 Z6
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung des F R, D-L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 4.10.2002, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Passage "- ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, - ohne bei Benützung eines im Fahrzeug installierten Umweltdatenträgers sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, -" zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Passage "- ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, - ohne bei Benützung eines im Fahrzeug installierten Umweltdatenträgers sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, -" zu entfallen hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer (Firma F R, Z E , D L) veranlasst, dass im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit einem nach dem Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeug von einem näher bezeichneten Lenker eine Fahrt durch Österreich von Deutschland Richtung Schweiz (versuchte Ausreise über das Zollamt H am 10.7.2002 um 08.45 Uhr, Einreise über das ehemalige Autobahnzollamt H) durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, - ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, - ohne bei Benützung eines im Fahrzeug installierten Umweltdatenträgers sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, - ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG). Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer (Firma F R, Z E , D L) veranlasst, dass im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit einem nach dem Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeug von einem näher bezeichneten Lenker eine Fahrt durch Österreich von Deutschland Richtung Schweiz (versuchte Ausreise über das Zollamt H am 10.7.2002 um 08.45 Uhr, Einreise über das ehemalige Autobahnzollamt H) durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, - ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, - ohne bei Benützung eines im Fahrzeug installierten Umweltdatenträgers sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, - ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG). Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Lenker des Kraftfahrzeuges sei angewiesen gewesen, von Deutschland in die Schweiz zu fahren um dort Material abzuholen. Er sei ohne Wissen des Berufungswerbers durch Österreich gefahren. Seiner Kenntnis nach sei der kleine Grenzverkehr von der Ökopunkteverordnung ausgenommen. Es handle sich nur um wenige Kilometer, der LKW sei nicht beladen gewesen und eine Autobahnvignette sei ordnungsgemäß gelöst worden. Da er den Fahrer nicht veranlasst habe durch Österreich zu fahren, habe er auch nicht gegen § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes verstoßen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Lenker des Kraftfahrzeuges sei angewiesen gewesen, von Deutschland in die Schweiz zu fahren um dort Material abzuholen. Er sei ohne Wissen des Berufungswerbers durch Österreich gefahren. Seiner Kenntnis nach sei der kleine Grenzverkehr von der Ökopunkteverordnung ausgenommen. Es handle sich nur um wenige Kilometer, der LKW sei nicht beladen gewesen und eine Autobahnvignette sei ordnungsgemäß gelöst worden. Da er den Fahrer nicht veranlasst habe durch Österreich zu fahren, habe er auch nicht gegen Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes verstoßen.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte veranlasste als Unternehmer, dass eine Fahrt von M nach B durchgeführt wurde, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der in der Anzeige wiedergegebenen Aussage des Lenkers als erwiesen angenommen. Der Lenker gab an, er habe nicht gewusst, dass er für die Transitfahrt durch Österreich Ökopunkte brauche. Da er am Vortag bei M abgeladen habe und die Firma ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er in B zu laden habe, habe er die kürzeste Strecke in die Schweiz über Österreich benutzt. Er habe von seiner Firma und von der beauftragten Spedition keine Informationen bezüglich Ökopunkte für Österreich bekommen. Wenn er gewusst hätte, dass er in Österreich Ökopunkte benötige, wäre er nicht diese Strecke gefahren.

5.       Nach § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.5. Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Der Berufungswerber bringt gegen das angefochtene Straferkenntnis vor, er habe den Fahrer nicht veranlasst durch Österreich zu fahren, dieser sei angewiesen worden von Deutschland in die Schweiz zu fahren und sei ohne Wissen des Berufungswerbers durch Österreich gefahren. Aus diesem Grund habe er nicht gegen die angeführten Bestimmungen verstoßen. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber nicht im Recht. Die Bestimmung des § 9 Abs 3 GütbefG, dass ein Unternehmer, der eine Fahrt durch Österreich veranlasst, gewisse Vorkehrungen zu treffen hat, kann nicht dahin verstanden werden, dass diese nur den Unternehmer treffen, der den Fahrer explizit anweist, durch Österreich zu fahren. Den in § 9 Abs 3 GütbefG normierten Verpflichtungen hat der Unternehmer vielmehr schon dann nachzukommen, wenn er den Fahrer beauftragt, eine Fahrt durchzuführen, bei der er damit rechnen muss, dass der Fahrer eine Route durch Österreich wählt. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Diese Belehrung würde es nämlich, kämen mehrere mögliche Fahrrouten in Betracht, umfassen, den Fahrer darauf hinzuweisen, dass er ohne Entrichten von Ökopunkten die Route durch Österreich nicht wählen darf. Da der Berufungswerber den Fahrer angewiesen hat, eine Fahrt von M nach B durchzuführen, und da es sich amtsbekannterweise (vgl auch die Angaben des Lenkers und die im Internet abrufbaren Routenplaner) bei der vom Fahrer gewählten Route durch Österreich um die schnellste Route handelt, hätte der Berufungswerber bei ausreichender Sorgfalt damit rechnen müssen, dass der Fahrer diese Route benützen könnte. Es hätte ihn dann gemäß § 9 Abs 3 GütbefG die Pflicht getroffen, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, allenfalls, dass er eine Route, die nicht durch Österreich führt, zu wählen hat. Dass er dies nicht getan hat, wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten, weshalb er gemäß § 9 Abs 3 iVm § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG zu bestrafen war.Der Berufungswerber bringt gegen das angefochtene Straferkenntnis vor, er habe den Fahrer nicht veranlasst durch Österreich zu fahren, dieser sei angewiesen worden von Deutschland in die Schweiz zu fahren und sei ohne Wissen des Berufungswerbers durch Österreich gefahren. Aus diesem Grund habe er nicht gegen die angeführten Bestimmungen verstoßen. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber nicht im Recht. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG, dass ein Unternehmer, der eine Fahrt durch Österreich veranlasst, gewisse Vorkehrungen zu treffen hat, kann nicht dahin verstanden werden, dass diese nur den Unternehmer treffen, der den Fahrer explizit anweist, durch Österreich zu fahren. Den in Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG normierten Verpflichtungen hat der Unternehmer vielmehr schon dann nachzukommen, wenn er den Fahrer beauftragt, eine Fahrt durchzuführen, bei der er damit rechnen muss, dass der Fahrer eine Route durch Österreich wählt. Dies gilt insbesondere für die Pflicht, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Diese Belehrung würde es nämlich, kämen mehrere mögliche Fahrrouten in Betracht, umfassen, den Fahrer darauf hinzuweisen, dass er ohne Entrichten von Ökopunkten die Route durch Österreich nicht wählen darf. Da der Berufungswerber den Fahrer angewiesen hat, eine Fahrt von M nach B durchzuführen, und da es sich amtsbekannterweise vergleiche auch die Angaben des Lenkers und die im Internet abrufbaren Routenplaner) bei der vom Fahrer gewählten Route durch Österreich um die schnellste Route handelt, hätte der Berufungswerber bei ausreichender Sorgfalt damit rechnen müssen, dass der Fahrer diese Route benützen könnte. Es hätte ihn dann gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG die Pflicht getroffen, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, allenfalls, dass er eine Route, die nicht durch Österreich führt, zu wählen hat. Dass er dies nicht getan hat, wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten, weshalb er gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG zu bestrafen war.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, nach seiner Kenntnis sei der kleine Grenzverkehr von der Ökopunkteverordnung ausgenommen, es handle sich nur um wenige Kilometer, der LKW sei nicht beladen gewesen und eine Autobahnvignette sei ordnungsgemäß gelöst worden, ist auszuführen, dass weder die im gegenständlichen Fall gewählte Fahrstrecke von der Ökopunkteverordnung ausgenommen ist, noch die sonst vom Berufungswerber ins Treffen geführten Tatsachen solche sind, die nach der Ökopunkteverordnung dazu führen, dass für eine Transitfahrt keine Ökopunkte zu entrichten sind. Die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem sind gemeinschaftsrechtlicher Natur. Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreich gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen veranlassenden Unternehmer verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Somit hat der Beschuldigte nicht in entschuldbarer Unkenntnis des Gesetzes gehandelt (vgl dazu das bezüglich eines eine Transitfahrt durchführenden Lenkers ergangene Erkenntnis des VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046).Zum Vorbringen des Berufungswerbers, nach seiner Kenntnis sei der kleine Grenzverkehr von der Ökopunkteverordnung ausgenommen, es handle sich nur um wenige Kilometer, der LKW sei nicht beladen gewesen und eine Autobahnvignette sei ordnungsgemäß gelöst worden, ist auszuführen, dass weder die im gegenständlichen Fall gewählte Fahrstrecke von der Ökopunkteverordnung ausgenommen ist, noch die sonst vom Berufungswerber ins Treffen geführten Tatsachen solche sind, die nach der Ökopunkteverordnung dazu führen, dass für eine Transitfahrt keine Ökopunkte zu entrichten sind. Die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem sind gemeinschaftsrechtlicher Natur. Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreich gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht, muss doch von einem eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen veranlassenden Unternehmer verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Somit hat der Beschuldigte nicht in entschuldbarer Unkenntnis des Gesetzes gehandelt vergleiche dazu das bezüglich eines eine Transitfahrt durchführenden Lenkers ergangene Erkenntnis des VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046).

6.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wiegt schwer. Es handelt sich nämlich um einen Verstoß gegen eine Norm, die dem Schutz der Umwelt und die Gesundheit der vom Transitverkehr betroffenen Bevölkerung gewährleisten soll. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und in Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde findet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Schlagworte

Ökopunkte, Verpflichtungen des Unternehmers, Fahrtroute über Österreich denkbar

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten