TE Uvs Bescheid 2003/2/13 1-0584/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2003
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Norm

GütbefG §23 Abs1 Z6
GütbefG §9 Abs3
GütbefG §23 Abs1 Z9
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Schneider über die Berufung des W A, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 6.9.2002, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer (W A, D-S, I W) mit dem Sattelzug (Zugmaschinenkennzeichen KN-XXX, Sattelaufliegerkennzeichen KN-HL YYY) am 15.4.2002 um 11.40 Uhr in H, A 14, Richtung D, Höhe km X,X, eine Fahrt durch Österreich von Deutschland (Entladung in B) und wieder retour nach Deutschland durchgeführt, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer (W A, D-S, römisch eins W) mit dem Sattelzug (Zugmaschinenkennzeichen KN-XXX, Sattelaufliegerkennzeichen KN-HL YYY) am 15.4.2002 um 11.40 Uhr in H, A 14, Richtung D, Höhe km römisch zehn,römisch zehn, eine Fahrt durch Österreich von Deutschland (Entladung in B) und wieder retour nach Deutschland durchgeführt, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.

2.       Der dagegen erhobenen Berufung kommt – unabhängig vom diesbezüglichen Vorbringen – Berechtigung zu.

Aus der Anzeige der Zollwachabteilung B/MÜG vom 20.4.2002 ergibt sich, dass der Beschuldigte als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges am 15.4.2002 um 11.40 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, Höhe Straßenkilometer X,X, Fahrtrichtung D, einer Zollkontrolle unterzogen wurde. Anlässlich dieser Kontrolle wurde vom Anzeigeleger BI J festgestellt, dass der Beschuldigte eine ökopunktepflichtige "gebrochene" Transitfahrt durchgeführt hatte, für die - so der Anzeigesachverhalt - Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Da vom Beschuldigten keine Ökopunkte entrichtet wurden (im Sattelzugfahrzeug war kein Ecotag-Gerät installiert worden, der Beschuldigte führte auch keine sogenannten Papierökopunkte mit), wurde er schließlich wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zur Anzeige gebracht.Aus der Anzeige der Zollwachabteilung B/MÜG vom 20.4.2002 ergibt sich, dass der Beschuldigte als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges am 15.4.2002 um 11.40 Uhr auf der Rheintal Autobahn A 14, Höhe Straßenkilometer römisch zehn,römisch zehn, Fahrtrichtung D, einer Zollkontrolle unterzogen wurde. Anlässlich dieser Kontrolle wurde vom Anzeigeleger BI J festgestellt, dass der Beschuldigte eine ökopunktepflichtige "gebrochene" Transitfahrt durchgeführt hatte, für die - so der Anzeigesachverhalt - Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Da vom Beschuldigten keine Ökopunkte entrichtet wurden (im Sattelzugfahrzeug war kein Ecotag-Gerät installiert worden, der Beschuldigte führte auch keine sogenannten Papierökopunkte mit), wurde er schließlich wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zur Anzeige gebracht.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren legte die Erstbehörde dem Beschuldigten eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz zur Last, weil er als Unternehmer zur ausgewiesenen Tatzeit und am ausgewiesenen Tatort mit einem Sattelkraftfahrzeug eine Fahrt durch Österreich - von Deutschland kommend - mit einer Entladung in B und wieder retour nach D durchgeführt habe, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Da der Beschuldigte - wie bereits erwähnt - selbst das Sattelkraftfahrzeug lenkte und diesbezüglich wegen Nichtentrichtung von Ökopunkten nach Durchführung einer Transitfahrt zur Anzeige gebracht wurde, wurde ihm nach Auffassung des Verwaltungssenates ein unrichtiger Tatvorwurf gemacht. Es wäre dem Beschuldigten vorzuwerfen gewesen, die in Rede stehende Transitfahrt als Lenker des genannten Sattelkraftfahrzeuges durchgeführt zu haben, ohne die in Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission, angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt zu haben. Eine Richtigstellung der Tatumschreibung war nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht möglich, weil es sich dabei um ein unzulässiges Auswechseln des Tatvorwurfes gehandelt hätte. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren legte die Erstbehörde dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz zur Last, weil er als Unternehmer zur ausgewiesenen Tatzeit und am ausgewiesenen Tatort mit einem Sattelkraftfahrzeug eine Fahrt durch Österreich - von Deutschland kommend - mit einer Entladung in B und wieder retour nach D durchgeführt habe, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Da der Beschuldigte - wie bereits erwähnt - selbst das Sattelkraftfahrzeug lenkte und diesbezüglich wegen Nichtentrichtung von Ökopunkten nach Durchführung einer Transitfahrt zur Anzeige gebracht wurde, wurde ihm nach Auffassung des Verwaltungssenates ein unrichtiger Tatvorwurf gemacht. Es wäre dem Beschuldigten vorzuwerfen gewesen, die in Rede stehende Transitfahrt als Lenker des genannten Sattelkraftfahrzeuges durchgeführt zu haben, ohne die in Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission, angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt zu haben. Eine Richtigstellung der Tatumschreibung war nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht möglich, weil es sich dabei um ein unzulässiges Auswechseln des Tatvorwurfes gehandelt hätte. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Ökopunkte, Unternehmer gleichzeitig Lenker, Tal als Lenker vorzuwerfen

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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