TE Uvs Bescheid 2003/4/22 1-0603/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2003
beobachten
merken

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des G F, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 9.9.2002, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma F G Internationale Transporte zu verantworten, dass von dieser Firma als Beförderer Gefahrengut befördert worden sei, wobei im Beförderungspapier näher angeführte Eintragungen nicht richtig vorgenommen worden seien. Die Beförderung habe zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort in H stattgefunden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen der §§ 27 Abs 1 Z 1 iVm 7 Abs 2 Z 7 GGBG. Es wurden Geldstrafen von je 726 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma F G Internationale Transporte zu verantworten, dass von dieser Firma als Beförderer Gefahrengut befördert worden sei, wobei im Beförderungspapier näher angeführte Eintragungen nicht richtig vorgenommen worden seien. Die Beförderung habe zu einem näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort in H stattgefunden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen der Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Ziffer 7, GGBG. Es wurden Geldstrafen von je 726 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

3.       Nach § 27 Abs 1 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 2 befördert. Nach § 7 Abs 2 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn ua dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die entsprechenden Begleitpapier übergeben worden sind (Z 7).3. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 2, befördert. Nach Paragraph 7, Absatz 2, GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn ua dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die entsprechenden Begleitpapier übergeben worden sind (Ziffer 7,).

Als Tatort für eine Übertretung wie die gegenständliche kommen von vornherein der Ort der Betretung oder der Unternehmenssitz in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.9.2002, 2000/03/0071, diesbezüglich Handlungen, welche die Beförderung erst zulässig machen, für sich betrachtet. Werden diese Handlungen nicht gesetzt, sieht der Verwaltungsgerichtshof darin jeweils ein Unterlassungsdelikt, das entweder tatsächlich oder im Zweifel fiktiv am Unternehmenssitz begangen wird.

Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Übertretung nicht am Ort der Betretung in H, sondern am Unternehmenssitz, der sich nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft B befindet, begangen wurde. Somit war die Bezirkshauptmannschaft B für die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses nach § 27 Abs 1 VStG örtlich nicht zuständig.Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Übertretung nicht am Ort der Betretung in H, sondern am Unternehmenssitz, der sich nicht im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft B befindet, begangen wurde. Somit war die Bezirkshauptmannschaft B für die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG örtlich nicht zuständig.

Aus dem vorgenannten Grund ist das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben, ohne dass aber gleichzeitig das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Die Bezirkshauptmannschaft B wird das gegenständliche Verfahren an die örtlich zuständige Behörde abzutreten haben.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen in der (im gegenständlichen Fall allerdings noch nicht zu beachtenden) Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz BGBl I Nr 86/2002 dem § 27 GGBG ein Abs 7 angefügt wurde, wonach nunmehr in den Fällen des § 27 Abs 1 Z 1 als Tatort der Ort der Betretung gilt. Diese Novelle ist erst am 25.5.2002 in Kraft getreten, sodass sie auf den gegenständlichen Fall noch keine Anwendung findet.Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen in der (im gegenständlichen Fall allerdings noch nicht zu beachtenden) Novelle zum Gefahrgutbeförderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2002, dem Paragraph 27, GGBG ein Absatz 7, angefügt wurde, wonach nunmehr in den Fällen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, als Tatort der Ort der Betretung gilt. Diese Novelle ist erst am 25.5.2002 in Kraft getreten, sodass sie auf den gegenständlichen Fall noch keine Anwendung findet.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Tatort, örtliche Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten