TE Uvs Bescheid 2003/4/22 1-0231/02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2003
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Norm

GütbefG §9 Abs3
GütbefG §23 Abs1 Z6
  1. GütbefG § 9 heute
  2. GütbefG § 9 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 9 gültig von 17.02.2006 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  4. GütbefG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  5. GütbefG § 9 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  6. GütbefG § 9 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  7. GütbefG § 9 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998
  1. GütbefG § 23 heute
  2. GütbefG § 23 gültig ab 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  3. GütbefG § 23 gültig von 23.05.2017 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017
  4. GütbefG § 23 gültig von 14.02.2013 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  5. GütbefG § 23 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  6. GütbefG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  7. GütbefG § 23 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  8. GütbefG § 23 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  9. GütbefG § 23 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des G G, D-N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 4.4.2002, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach den Wortfolgen "B&G C Beteiligungs Gmbh" und "B&G C GmbH & Co. Im- & Export KG" jeweils der Sitz des Unternehmens "D-N, Kstraße" einzufügen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach den Wortfolgen "B&G C Beteiligungs Gmbh" und "B&G C GmbH & Co. Im- & Export KG" jeweils der Sitz des Unternehmens "D-N, Kstraße" einzufügen ist.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug eine näher umschriebene Fahrt durch Österreich durchgeführt worden sei, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Unternehmer veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug eine näher umschriebene Fahrt durch Österreich durchgeführt worden sei, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe seinen Arbeitnehmer E P (richtig: P) selbstverständlich angewiesen, Ökopunkte zu verwenden. Es seien auch genügend Ökopunkte im Kontingent enthalten gewesen. Der Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, Ökopunkte abzubuchen. Es könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden, dass der Arbeitnehmer sich darum offensichtlich nicht gekümmert habe. Der Beschuldigte sei wegen der ihm vorgeworfenen Tat nicht zu bestrafen, da ihm kein Verschulden zur Last zu legen sei bzw sein Verschulden so geringfügig sei, dass es zu vernachlässigen sei. Weiters bemängelt der Beschuldigte die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses. Insbesondere würden Feststellungen zum Vorliegen einer ökopunktepflichtigen Fahrt und zur Funktionsfähigkeit des Umweltdatenträgers im Lkw sowie zur Erkennbarkeit einer allfälligen Funktionsunfähigkeit für den Beschuldigten fehlen.

3.       In der gegenständlichen Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungssenat durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 10.10.2001 um 17.00 Uhr stellte sich der Lenker des gegenständlichen Lkw beim Zollamt H zur Ausreise in die S. Im Zuge einer Kontrolle wurde dabei festgestellt, dass dieser ohne Entrichtung von Ökopunkten eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland über H durch Österreich durchführte. Er hatte auf dem Lkw Güter geladen, die von Deutschland in die Schweiz verbracht werden sollten. Bei dieser Kontrolle befand sich im Fahrzeug kein Ecotag-Gerät und verfügte der Lenker auch nicht über sogenannte Papier-Ökopunkte. Den Auftrag für diese Fahrt hatte der Lenker von dem im Straferkenntnis genannten Unternehmen, dessen Verantwortlicher der Beschuldigte ist, erhalten. Der Lenker war lediglich beauftragt worden, auf der deutschen Seite beim Grenzübergang H eine Autobahn-Vignette zu kaufen und dort auch gleich zu fragen, welche Ökopunkte er benötigen würde. Zu dieser Frage erhielt er die Auskunft, dass er hier keine Ökopunkte bekommen würde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aktenunterlagen und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Lenkers E P. Er ist im Wesentlichen unbestritten.

4.       Nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Ö durchgeführt wird, für die gemäß der Verordung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.4. Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Ö durchgeführt wird, für die gemäß der Verordung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Nach § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs 3 zuwiderhandelt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro (§ 23 Abs 4 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz) und höchstens 7.267 Euro zu ahnden.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Paragraph 9, Absatz 3, zuwiderhandelt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro (Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz) und höchstens 7.267 Euro zu ahnden.

5.       Der Beschuldigte hat zuletzt vorgebracht, er habe den Fahrer angewiesen, sich noch in D, also fristgerecht, um den Kauf der Ökopunkte zu kümmern. Es sei ihm nicht anzulasten, wenn der Lenker diesen Anweisungen nicht Folge geleistet habe.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschuldigte die Rechtslage. Eine Anweisung wie die vorher erwähnte ist nicht ausreichend. Vielmehr hat der Unternehmer nach der oben zitierten Bestimmung des § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben.Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschuldigte die Rechtslage. Eine Anweisung wie die vorher erwähnte ist nicht ausreichend. Vielmehr hat der Unternehmer nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben.

6.       Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:

Nach § 23 Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mindestens 1.453 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten somit die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach § 20 VStG nur unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im gegenständlichen Fall kann als Milderungsgrund lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – gewertet werden. Dieser einzige Milderungsgrund bedeutet jedoch noch kein beträchtliches Überwiegen über die Erschwerungsgründe, selbst wenn hier keine solchen zu berücksichtigen waren. Der Beschuldigte ist auch nicht Jugendlicher iS des Verwaltungsstrafgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindeststrafe waren daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Nach Paragraph 23, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mindestens 1.453 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten somit die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG nur unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im gegenständlichen Fall kann als Milderungsgrund lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – gewertet werden. Dieser einzige Milderungsgrund bedeutet jedoch noch kein beträchtliches Überwiegen über die Erschwerungsgründe, selbst wenn hier keine solchen zu berücksichtigen waren. Der Beschuldigte ist auch nicht Jugendlicher iS des Verwaltungsstrafgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindeststrafe waren daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

7.       Die vorgenommene Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches war zulässig, weil noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Unternehmensstandort erhoben wurde und eine nachherige Akteneinsicht durch den Beschuldigten in Zusammenhang mit der Abgabe einer Stellungnahme zum Verfahren erfolgte.

Schlagworte

Ökopunkte, Verpflichtungen des Unternehmers, Übergabe der Ökopunkte

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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