TE Uvs Bescheid 2003/4/23 1-0020/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des R H, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.11.2002, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 3. des genannten Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Tatumschreibung beim Punkt 4. dieses Straferkenntnisses noch folgender Satz angefügt wird: "So mussten durch das Überholmanöver Lenker von im Gegenverkehr fahrenden Fahrzeugen ihre Fahrzeuge abbremsen, da es sonst zu einem Unfall kommen hätte können."Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Punkt 3. des genannten Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Tatumschreibung beim Punkt 4. dieses Straferkenntnisses noch folgender Satz angefügt wird: "So mussten durch das Überholmanöver Lenker von im Gegenverkehr fahrenden Fahrzeugen ihre Fahrzeuge abbremsen, da es sonst zu einem Unfall kommen hätte können."

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 40,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn in den Punkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen, somit 40,40 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

"Fahrzeug:  BZ-XXX

Tatzeit:  XXX, 09.35 Uhr bis 09.50 UhrTatzeit: römisch 30 , 09.35 Uhr bis 09.50 Uhr

Tatort: B, L X, Höhe H, Fahrtrichtung B, KM X,XTatort: B, L römisch zehn, Höhe H, Fahrtrichtung B, KM römisch zehn,römisch zehn

1:       Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren (Höhe H - Einfahrt zur Fa V, km X,X)1: Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren (Höhe H - Einfahrt zur Fa römisch fünf, km römisch zehn,römisch zehn)

Tatzeit: XXX, 09.35 Uhr bis 09.50 UhrTatzeit: römisch 30 , 09.35 Uhr bis 09.50 Uhr

Tatort: B, L X, Höhe Abzweigung nach V, Fahrtrichtung B, KM X,XTatort: B, L römisch zehn, Höhe Abzweigung nach römisch fünf, Fahrtrichtung B, KM römisch zehn,römisch zehn

2:       Unmittelbar vor einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt. (Höhe km X,X)2: Unmittelbar vor einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt. (Höhe km römisch zehn,römisch zehn)

Tatzeit: XXX, 09.35 Uhr bis 09.50 UhrTatzeit: römisch 30 , 09.35 Uhr bis 09.50 Uhr

Tatort: B, L X, Bereich KM X,X, Fahrtrichtung BTatort: B, L römisch zehn, Bereich KM römisch zehn,römisch zehn, Fahrtrichtung B

3:       Ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. (Höhe km X,X)3: Ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war. (Höhe km römisch zehn,römisch zehn)

Tatzeit: XXX, 09.35 Uhr bis 09.50 UhrTatzeit: römisch 30 , 09.35 Uhr bis 09.50 Uhr

Tatort: L, L X, Höhe KM X,X, Fahrtrichtung BTatort: L, L römisch zehn, Höhe KM römisch zehn,römisch zehn, Fahrtrichtung B

4:       Ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden. (Höhe km X,X)"4: Ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden. (Höhe km römisch zehn,römisch zehn)"

Die Erstbehörde erblickte in diesen Verhaltensweisen folgende Übertretungen und verhängte nachstehende Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen:

Zu

Übertretung

Geldstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

1.

§ 9 Abs 1 StVOParagraph 9, Absatz eins, StVO

58,00 Euro

29 Stunden

2.

§ 16 Abs 1 lit d StVOParagraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO

72,00 Euro

36 Stunden

3.

§ 16 Abs 1 lit b StVOParagraph 16, Absatz eins, Litera b, StVO

72,00 Ero

36 Stunden

4.

§ 16 Abs 1 lit a StVOParagraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO

72,00 Euro

36 Stunden

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid stütze sich auf eine unrichtige und unschlüssige Tatsachenfeststellung sowie auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Erstbehörde. Das diesem Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da der Beschuldigte in seinem "Recht auf Gehör" verletzt worden sei. Tatsache sei, dass der Beschuldigte bei der Erstbehörde am 8.8.2002 einvernommen worden sei. Bei diesem Einvernahmetermin sei die ergänzende Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin E K nicht vorgelegen. Zu dieser Niederschrift vom 17.10.2002 der genannten Zeugin liege keine Stellungnahme des Beschuldigten vor und sei ihm auch keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien von diesem nicht begangen worden. Sie beruhten auf rein subjektiven Wahrnehmungen einer nachfahrenden Fahrzeuglenkerin. Zudem seien diese Verwaltungsübertretungen lediglich auf subjektive Angaben einer natürlichen Person und nicht einmal einer Amtsperson gestützt worden. Weiters sei die weitere Zeugin, Frau S, welche den Sachverhalt ebenfalls wahrgenommen habe, von der Behörde nicht einvernommen worden. Von der Erstbehörde seien sohin nicht sämtliche Beweise, welche zur erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage notwendig seien, aufgenommen worden. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die Erstbehörde zum Ergebnis gekommen, dass die Verwaltungsübertretungen tatsächlich nicht vorliegen.

Der Beschuldigte habe weder bei km X,X der L X die Sperrlinie überfahren noch unmittelbar vor einem "geregelten" (gemeint: ungeregelten) Schutzweg ein Fahrzeug überholt. Richtig sei vielmehr, dass das vom Beschuldigten durchgeführte Überholmanöver weit vor dem Schutzweg abgeschlossen gewesen sei. Der Beschuldigte könne sich an den Sachverhalt noch detailliert erinnern. Ihm sei klar in Erinnerung, dass die von ihm überholte Fahrzeuglenkerin eine äußerst geringe Geschwindigkeit eingehalten habe. Dies gründe darin, dass die Fahrzeuglenkerin ein Kind im Auto gehabt habe und sich trotz Verkehrsteilnahme intensiv mit dem im Fahrgastraum befindlichen Kind beschäftigt habe. Sie sei sohin nicht in der Lage gewesen, die gehörige Aufmerksamkeit und Konzentration dem Straßenverkehr zu widmen. Auch die weiteren Überholmanöver, welche dem Beschuldigten in Form einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden seien, seien absolut unzutreffend. Der Beschuldigte habe einen Überholvorgang lediglich dann gesetzt, wenn dieser genügend Platz gehabt habe und ein gefahrloses Überholen gewährleistet gewesen sei und die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht überschritten werden habe müssen.Der Beschuldigte habe weder bei km römisch zehn,römisch zehn der L römisch zehn die Sperrlinie überfahren noch unmittelbar vor einem "geregelten" (gemeint: ungeregelten) Schutzweg ein Fahrzeug überholt. Richtig sei vielmehr, dass das vom Beschuldigten durchgeführte Überholmanöver weit vor dem Schutzweg abgeschlossen gewesen sei. Der Beschuldigte könne sich an den Sachverhalt noch detailliert erinnern. Ihm sei klar in Erinnerung, dass die von ihm überholte Fahrzeuglenkerin eine äußerst geringe Geschwindigkeit eingehalten habe. Dies gründe darin, dass die Fahrzeuglenkerin ein Kind im Auto gehabt habe und sich trotz Verkehrsteilnahme intensiv mit dem im Fahrgastraum befindlichen Kind beschäftigt habe. Sie sei sohin nicht in der Lage gewesen, die gehörige Aufmerksamkeit und Konzentration dem Straßenverkehr zu widmen. Auch die weiteren Überholmanöver, welche dem Beschuldigten in Form einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden seien, seien absolut unzutreffend. Der Beschuldigte habe einen Überholvorgang lediglich dann gesetzt, wenn dieser genügend Platz gehabt habe und ein gefahrloses Überholen gewährleistet gewesen sei und die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung nicht überschritten werden habe müssen.

Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3.       Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am XXX in der Zeit zwischen 09.35 Uhr und 09.50 Uhr – eine genauere Uhrzeit kann im vorliegenden Fall nicht angegeben werden – auf der L X den Pkw mit dem Kennzeichen BZ-XXX in Richtung B. Dabei überfuhr er auf Höhe des Straßen-km X,X die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie. Bei Straßen-km X,X überholte der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug unmittelbar vor einem nicht geregelten Schutzweg. Auf Höhe Straßen-km X,X überholte der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, wodurch andere Straßenbenützer, nämlich Lenker von Fahrzeugen im Gegenverkehr, behindert und gefährdet wurden, sodass sich diese Lenker genötigt sahen, die Fahrgeschwindigkeit durch ein Bremsmanöver zu verringern.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am römisch 30 in der Zeit zwischen 09.35 Uhr und 09.50 Uhr – eine genauere Uhrzeit kann im vorliegenden Fall nicht angegeben werden – auf der L römisch zehn den Pkw mit dem Kennzeichen BZ-XXX in Richtung B. Dabei überfuhr er auf Höhe des Straßen-km römisch zehn,römisch zehn die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie. Bei Straßen-km römisch zehn,römisch zehn überholte der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug unmittelbar vor einem nicht geregelten Schutzweg. Auf Höhe Straßen-km römisch zehn,römisch zehn überholte der Beschuldigte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, wodurch andere Straßenbenützer, nämlich Lenker von Fahrzeugen im Gegenverkehr, behindert und gefährdet wurden, sodass sich diese Lenker genötigt sahen, die Fahrgeschwindigkeit durch ein Bremsmanöver zu verringern.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

5.1     Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die vom Verwaltungssenat bei der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Anzeigelegerin E K – dieser wurden Auszüge aus der Straßendatenbank vorgelegt, in denen die Situation bei den hier in Rede stehenden Straßen-km der L X (farblich) dargestellt war – angegeben, dass im Bereich des Straßen-km X,X der L X vor ihr und hinter ihr ein Fahrzeug gefahren sei. Da das vor ihr fahrende Fahrzeug die Geschwindigkeit verringert habe, habe sie automatisch über den Innenspiegel und die Heckscheibe ihres Fahrzeuges nach rückwärts geschaut. Sie habe dann feststellen können, dass ein Fahrzeug das unmittelbar hinter ihr fahrende Fahrzeug überholt habe, obwohl dort eine Sperrlinie gewesen sei. Sie sei sich sicher, dass das überholende Fahrzeug das Überholmanöver an einer Stelle begonnen habe, wo die Sperrlinie bereits vorhanden gewesen sei.Die vom Verwaltungssenat bei der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Anzeigelegerin E K – dieser wurden Auszüge aus der Straßendatenbank vorgelegt, in denen die Situation bei den hier in Rede stehenden Straßen-km der L römisch zehn (farblich) dargestellt war – angegeben, dass im Bereich des Straßen-km römisch zehn,römisch zehn der L römisch zehn vor ihr und hinter ihr ein Fahrzeug gefahren sei. Da das vor ihr fahrende Fahrzeug die Geschwindigkeit verringert habe, habe sie automatisch über den Innenspiegel und die Heckscheibe ihres Fahrzeuges nach rückwärts geschaut. Sie habe dann feststellen können, dass ein Fahrzeug das unmittelbar hinter ihr fahrende Fahrzeug überholt habe, obwohl dort eine Sperrlinie gewesen sei. Sie sei sich sicher, dass das überholende Fahrzeug das Überholmanöver an einer Stelle begonnen habe, wo die Sperrlinie bereits vorhanden gewesen sei.

Die genannte Zeugin machte bei der mündlichen Verhandlung auf den Verwaltungssenat einen glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zuließen, die Anzeigelegerin hätte den Beschuldigten mit unwahren Angaben belasten wollen. An der Richtigkeit ihrer Angaben zweifelt der Verwaltungssenat nicht. Diese Feststellungen gelten hinsichtlich aller hier gegenständlichen Spruchpunkte.

Der Verwaltungssenat bewertet das Bestreiten des Beschuldigten, bei dem hier in Rede stehenden Überholmanöver eine Sperrlinie überfahren zu haben, als Schutzbehauptung. Aus dem Auszug aus der Straßendatenbank ergibt sich eindeutig, dass auf Höhe des Straßen-km X,X der L X eine Linksabbiegespur ist und dass sich im Bereich dieser Linksabbiegespur eine Sperrlinie befindet, welche verhindern soll, dass in Richtung Bludenz fahrende Fahrzeuge diese Linksabbiegespur befahren. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist es einer Fahrzeuglenkerin möglich, über den Rückspiegel (Innenspiegel) eines Fahrzeuges festzustellen, dass ein nachkommendes Fahrzeug das unmittelbar hinter ihr fahrende Fahrzeug überholt und dass dieses Überholmanöver an einer Stelle erfolgte, an welcher eine Sperrfläche vorhanden ist, die im Zuge des Überholens überfahren werden musste.Der Verwaltungssenat bewertet das Bestreiten des Beschuldigten, bei dem hier in Rede stehenden Überholmanöver eine Sperrlinie überfahren zu haben, als Schutzbehauptung. Aus dem Auszug aus der Straßendatenbank ergibt sich eindeutig, dass auf Höhe des Straßen-km römisch zehn,römisch zehn der L römisch zehn eine Linksabbiegespur ist und dass sich im Bereich dieser Linksabbiegespur eine Sperrlinie befindet, welche verhindern soll, dass in Richtung Bludenz fahrende Fahrzeuge diese Linksabbiegespur befahren. Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist es einer Fahrzeuglenkerin möglich, über den Rückspiegel (Innenspiegel) eines Fahrzeuges festzustellen, dass ein nachkommendes Fahrzeug das unmittelbar hinter ihr fahrende Fahrzeug überholt und dass dieses Überholmanöver an einer Stelle erfolgte, an welcher eine Sperrfläche vorhanden ist, die im Zuge des Überholens überfahren werden musste.

Nach § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden. Für den Verwaltungssenat steht somit fest, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten dieser Rechtsvorschrift zuwidergehandelt hat.Nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden. Für den Verwaltungssenat steht somit fest, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten dieser Rechtsvorschrift zuwidergehandelt hat.

5.2.    Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Anzeigelegerin hat bei der mündlichen Verhandlung weiters angegeben, dass sie beobachtet habe, dass der Beschuldigte sie kurz vor dem hier in Rede stehenden Schutzweg überholt habe. Dieses Verhalten habe sie maßlos aufgeregt. Dies deswegen, weil die Großmutter ihrer im Fahrzeug mitfahrenden Kollegin ca zwei bis drei Monate vor dem gegenständlichen Vorfall auf einem Schutzweg überfahren und dabei schwer verletzt worden sei. Wenn ein Kind die Fahrbahn auf diesem Schutzweg überqueren hätte wollen, hätte dieses der Beschuldigte aus ihrer Sicht nicht sehen können. Sie habe vor diesem Überholmanöver die Geschwindigkeit ihres Fahrzeuges nicht wesentlich verringert. Es sei zwar richtig, dass auf dieser Fahrt mindestens auch zwei Kinder im Fond des von ihr gelenkten Fahrzeuges mitgefahren seien, doch seien diese Kinder schon so groß, dass sie nicht mit der Hand nach rückwärts greifen habe müssen, um diese zu maßregeln oder um etwas vom Boden des Fahrzeuges aufzuheben. (Anmerkung: Der Beschuldigte hat bei der mündlichen Verhandlung ua behauptet, die Anzeigerin habe sich plötzlich im Fahrzeug nach rückwärts zu den im Fond ihres Fahrzeuges befindlichen Kindern gedreht und habe mit der Hand etwas getan.)

Auch hinsichtlich dieser Aussage machte die genannte Zeugin auf den Verwaltungssenat einen glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck, sodass an der Richtigkeit ihrer Angaben keine Zweifel bestehen. Der Verwaltungssenat schenkt der Behauptung des Beschuldigten, die Anzeigelegerin habe vor dem besagten Schutzweg ihre Fahrgeschwindigkeit so verringert, dass er in den ersten Gang schalten habe müssen, keinen Glauben, zumal dann aus der Sicht des Verwaltungssenates die Anzeigelegerin ob des vom Beschuldigten vor dem Schutzweg durchgeführten Überholmanövers wohl nicht so emotional berührt gewesen wäre.

Nach § 16 Abs 1 lit d StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf oder unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nicht überholen. Für den Verwaltungssenat steht auf Grund der Aussage der genannten Zeugin fest, dass der Beschuldigte auch dieser Rechtsvorschrift zuwidergehandelt hat.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf oder unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nicht überholen. Für den Verwaltungssenat steht auf Grund der Aussage der genannten Zeugin fest, dass der Beschuldigte auch dieser Rechtsvorschrift zuwidergehandelt hat.

5.3      Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er bei Straßen-km X,X ein Fahrzeug überholt habe, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering gewesen sei. Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (ständige Judikatur des VwGH).In diesem Spruchpunkt wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er bei Straßen-km römisch zehn,römisch zehn ein Fahrzeug überholt habe, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering gewesen sei. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (ständige Judikatur des VwGH).

Nach Ansicht des Verwaltungssenates entspricht der in diesem Spruchpunkt enthaltene Tatvorwurf dieser Judikatur nicht. Der Tatvorwurf hätte aus der Sicht des Verwaltungssenates auch zu enthalten gehabt, mit welcher Geschwindigkeit das vom Beschuldigten überholte Fahrzeug gefahren ist, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte das Überholmanöver durchgeführt hat und wie hoch die zulässige Höchstgeschwindigkeit an jener Stelle, an welcher das Überholmanöver durchgeführt wurde, gewesen ist. Bei diesen Angaben handelt es sich somit aus der Sicht des Verwaltungssenates um wesentliche Tatbestandsmerkmale. Da die Erstbehörde dem Beschuldigten gegenüber diese hier wesentlichen Tatbestandsmerkmale innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten hat, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass der Berufung hinsichtlich dieses Spruchpunktes Folge zu geben und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

5.4      Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Anzeigelegerin hat als Zeugin glaubwürdig angegeben, dass aufgrund des Überholmanövers des Beschuldigten auf Höhe des Straßen-km X,X sowohl Fahrzeuge im Gegenverkehr als auch Fahrzeuge, welche in ihre Fahrtrichtung gefahren seien, die Geschwindigkeit stark verringern hätten müssen, widrigenfalls es zu einem Unfall kommen hätte können. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers hätten sich zwischen ihrem Fahrzeug und jenem des Beschuldigten nur ein oder zwei Fahrzeuge befunden. Auf Grund dieses Überholmanövers habe sie dann zum zweiten Mal über ihr Handy den Gendarmerieposten G angerufen. Sie habe eindeutig sehen können, dass der Gegenverkehr wegen des Überholmanövers des Beschuldigten die Geschwindigkeit stark verringern habe müssen.Die Anzeigelegerin hat als Zeugin glaubwürdig angegeben, dass aufgrund des Überholmanövers des Beschuldigten auf Höhe des Straßen-km römisch zehn,römisch zehn sowohl Fahrzeuge im Gegenverkehr als auch Fahrzeuge, welche in ihre Fahrtrichtung gefahren seien, die Geschwindigkeit stark verringern hätten müssen, widrigenfalls es zu einem Unfall kommen hätte können. Zum Zeitpunkt des Überholmanövers hätten sich zwischen ihrem Fahrzeug und jenem des Beschuldigten nur ein oder zwei Fahrzeuge befunden. Auf Grund dieses Überholmanövers habe sie dann zum zweiten Mal über ihr Handy den Gendarmerieposten G angerufen. Sie habe eindeutig sehen können, dass der Gegenverkehr wegen des Überholmanövers des Beschuldigten die Geschwindigkeit stark verringern habe müssen.

Auch diese Aussage ist aus der Sicht des Verwaltungssenates glaubwürdig und nachvollziehbar.

Nach § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Unter Hinweis auf die glaubwürdigen Angaben der genannten Zeugin steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte auch dieser Rechtsvorschrift zuwidergehandelt hat.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Unter Hinweis auf die glaubwürdigen Angaben der genannten Zeugin steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte auch dieser Rechtsvorschrift zuwidergehandelt hat.

5.5      Was den vom Beschuldigten behaupteten Verfahrensmangel der Erstinstanz betrifft, so ist dieses Berufungsvorbringen durch die Aktenlage als widerlegt anzusehen. Die Erstbehörde hat nämlich den Beschuldigten mit Schreiben vom 17.10.2002 zu Handen seines Rechtsvertreters vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschuldigten nachweislich am 18.10.2002 zugestellt.

Eine Einvernahme jener Person, welche auf der hier in Rede stehenden Fahrt Beifahrerin im Fahrzeug der Anzeigelegerin war, hielt der Verwaltungssenat im Hinblick auf die eindeutigen und glaubwürdigen Angaben der Anzeigelegerin für die Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr für erforderlich, weshalb davon Abstand genommen wurde.

5.6      Nach § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte durch sein in den Punkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung dieses Bescheides jeweils beschriebenes Verhalten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.5.6 Nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, oder 4 zu bestrafen ist. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass der Beschuldigte durch sein in den Punkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung dieses Bescheides jeweils beschriebenes Verhalten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

6. Zur Höhe der einzelnen Strafen ist Folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sperrlinien dienen dem Schutz des Gegenverkehrs. Mit der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO wollte der Gesetzgeber gefährliche Überholmanöver hintanhalten, mit jener des § 16 Abs 1 lit d StVO jenen Personenkreis schützen, welcher auf einem nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Schutzweg die Fahrbahn überqueren will. Eine solche Person soll nicht durch ein unmittelbar vor einem Schutzweg durchgeführtes Überholmanöver einer Gefahr ausgesetzt werden.Sperrlinien dienen dem Schutz des Gegenverkehrs. Mit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO wollte der Gesetzgeber gefährliche Überholmanöver hintanhalten, mit jener des Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO jenen Personenkreis schützen, welcher auf einem nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelten Schutzweg die Fahrbahn überqueren will. Eine solche Person soll nicht durch ein unmittelbar vor einem Schutzweg durchgeführtes Überholmanöver einer Gefahr ausgesetzt werden.

Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden die genannten Schutzzwecke in nicht unerheblichem (Punkt 1.) bzw in sehr erheblichem Ausmaß (Punkte 2. und 4.) zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird in allen Fällen zumindest grob fahrlässiges Verhalten angenommen. Milderungs- und Erschwerungsgründe waren hier nicht zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte kommt nach seinen Angaben auf ein monatliches Einkommen von ca 2.500 Euro, ist ledig, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten und ist Besitzer eines Pkws der Marke Opel Vectra.

Unter Würdigung der gegenständlichen Sachverhalte und des Verschuldensgrades des Beschuldigten und in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Genannten findet der Verwaltungssenat die von der Erstbehörde festgesetzten Strafen nicht für überhöht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Überholen, wesentliche Tatbestandsmerkmale

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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