Norm
GütbefG §9 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des F H, D-L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.3.2003, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F H B GmbH, D-L, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma F H GmbH & Co. KG, D-L, ist, und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung der letztgenannten Firma nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass die Firma F H GmbH & Co KG als Unternehmerin an ihrem Firmensitz in L, Gstraße 26, veranlasst hat, dass mit dem Lkw mit dem Kennzeichen RZ-XXX am 24.10.2002 um 14.15 Uhr, von D kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Ö durchgeführt wurde – der Fahrzeuglenker S R stellte sich zum genannten Zeitpunkt beim Zollamt H zur Ausreise in die S –, ohne den Lenker vor Antritt der Fahrt darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Für die genannte Transitfahrt wurden nämlich keine Ökopunkte entrichtet."Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F H B GmbH, D-L, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma F H GmbH & Co. KG, D-L, ist, und somit als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung der letztgenannten Firma nach außen berufenes Organ dafür verantwortlich, dass die Firma F H GmbH & Co KG als Unternehmerin an ihrem Firmensitz in L, Gstraße 26, veranlasst hat, dass mit dem Lkw mit dem Kennzeichen RZ-XXX am 24.10.2002 um 14.15 Uhr, von D kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch Ö durchgeführt wurde – der Fahrzeuglenker S R stellte sich zum genannten Zeitpunkt beim Zollamt H zur Ausreise in die S –, ohne den Lenker vor Antritt der Fahrt darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Für die genannte Transitfahrt wurden nämlich keine Ökopunkte entrichtet."
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 290,60 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als persönlich haftender Geschäftsführer der F H Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in D L, Gstraße, welche persönlich haftende Gesellschafterin der H F GmbH & Co KG sei, und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ und in dieser Eigenschaft als Unternehmer veranlasst, dass am 24.10.2002 um 14.15 Uhr (Ausreise in die S) mit dem Lkw mit dem Kennzeichen RZ-XXX – Lenker sei S R gewesen – eine Fahrt durch Ö von D kommend über das ehemalige Zollamt H nach H und anschließend in Richtung S durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als persönlich haftender Geschäftsführer der F H Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in D L, Gstraße, welche persönlich haftende Gesellschafterin der H F GmbH & Co KG sei, und somit als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ und in dieser Eigenschaft als Unternehmer veranlasst, dass am 24.10.2002 um 14.15 Uhr (Ausreise in die S) mit dem Lkw mit dem Kennzeichen RZ-XXX – Lenker sei S R gewesen – eine Fahrt durch Ö von D kommend über das ehemalige Zollamt H nach H und anschließend in Richtung S durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 1.453 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es treffe zu, dass der Lkw des Lenkers mittels Öko-Tag oder Ökokarte keine Ökopunkte entrichtet habe. Der Lkw sei auch nicht mit einem Öko-Tag ausgestattet gewesen. Dies deshalb, weil der Beschuldigte dem Lenker die Anweisung gegeben habe, bei seiner Fahrtroute nicht über Ö zu fahren. Die vom Anzeigeleger festgehaltene Anmerkung, dass S R gesagt haben soll, er fahre von D Transit in die S könne daher nicht richtig sein bzw müsse dieser die Aussagen von S R missverstanden haben. Dasselbe gelte auch für die Stellungnahme von G H vom 5.2.2003, wonach S R angegeben haben soll, dass er von seinem Chef, dem Beschuldigten, den Auftrag erhalten habe, so rasch als möglich über Ö in die S zu fahren. S R habe sich so nicht geäußert. Dies werde durch seine Einvernahme vor dem Landrat des Landkreises Ludwigslust vom 15.1.2003 belegt. Die Aussagen von S R würden entgegen der Auffassung der Behörde keine Schutzbehauptung darstellen.
Der § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Der Beschuldigte habe nämlich nicht veranlasst, eine Fahrt durch Ö durchzuführen. Er habe lediglich veranlasst, dass eine Fahrt von D nach St. G durchgeführt werde, ohne dass dabei Ö durchfahren wird. Die Behörde vertrete offensichtlich die Meinung, dass im Fall einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt jenes Unternehmen, welches den Gütertransport durchführt, auch für die Transitroute verantwortlich ist. Dies bedeute, dass das Unternehmen dafür verantwortlich sei, welche Route der Fahrzeuglenker wählt. Dies könne so nicht richtig sein. Ein Unternehmer könne nicht für alle Fehler verantwortlich gemacht werden, die sein Arbeitnehmer mache. Eine Bestrafung des Beschuldigten sei daher rechtswidrig.Der Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Der Beschuldigte habe nämlich nicht veranlasst, eine Fahrt durch Ö durchzuführen. Er habe lediglich veranlasst, dass eine Fahrt von D nach St. G durchgeführt werde, ohne dass dabei Ö durchfahren wird. Die Behörde vertrete offensichtlich die Meinung, dass im Fall einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt jenes Unternehmen, welches den Gütertransport durchführt, auch für die Transitroute verantwortlich ist. Dies bedeute, dass das Unternehmen dafür verantwortlich sei, welche Route der Fahrzeuglenker wählt. Dies könne so nicht richtig sein. Ein Unternehmer könne nicht für alle Fehler verantwortlich gemacht werden, die sein Arbeitnehmer mache. Eine Bestrafung des Beschuldigten sei daher rechtswidrig.
Die Behörde nehme als Verschuldensform zumindest Fahrlässigkeit an, da es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor Antritt der Fahrt die Fahrtroute genauer anzuschauen. Der Beschuldigte habe sich die Fahrtroute nicht anschauen müssen, da ihm bekannt sei, wie man durch Ö nach St. gelange. Wie bereits erwähnt, habe der Beschuldigte den Lenker ausdrücklich angewiesen, ohne Transit durch Ö von D nach St. G zu fahren. Es könne nicht allen Ernstes verlangt werden, dass ein Geschäftsführer vor jeder Fahrt eines Lkws die anstehende Fahrtroute studiert. Dies wäre eine Überspannung von Pflichten. Vielmehr müsse es genügen, wenn der Geschäftsführer dem jeweiligen Lenker den Zielort mitteile und gegebenenfalls die Weisung erteile, ein Land nicht zu durchfahren.
Selbst wenn der Beschuldigte veranlasst haben sollte, dass eine Fahrt durch Ö durchgeführt wird, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten sind, und er es unterlassen haben sollte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, sei die Bestrafung des Beschuldigten wegen Verstoßes wegen § 44a VStG rechtswidrig. Nach dieser Rechtsvorschrift habe der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Ua bedürfe es zwecks hinreichender Konkretisierung der Anführung der Tatzeit und des Tatortes. Im vorliegenden Straferkenntnis werde keine Aussage darüber getroffen, wann und wo der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat veranlasst haben soll. Es werde dort lediglich angeführt, wann der Lenker des Lkw sich zur Ausreise in die S gestellt haben soll. Dies sei aber nicht die Tat, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werde. Dafür müsste der Lenker bestraft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Unterlassungsdelikten des Unternehmers nach dem GGBG der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter handeln hätte sollen. Wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, dann falle dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Dieser sei in D L. Dem Beschuldigten sei daher ein falscher Tatvorwurf gemacht worden, weshalb die Bestrafung rechtswidrig sei.Selbst wenn der Beschuldigte veranlasst haben sollte, dass eine Fahrt durch Ö durchgeführt wird, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten sind, und er es unterlassen haben sollte, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben, sei die Bestrafung des Beschuldigten wegen Verstoßes wegen Paragraph 44 a, VStG rechtswidrig. Nach dieser Rechtsvorschrift habe der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Ua bedürfe es zwecks hinreichender Konkretisierung der Anführung der Tatzeit und des Tatortes. Im vorliegenden Straferkenntnis werde keine Aussage darüber getroffen, wann und wo der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat veranlasst haben soll. Es werde dort lediglich angeführt, wann der Lenker des Lkw sich zur Ausreise in die S gestellt haben soll. Dies sei aber nicht die Tat, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt werde. Dafür müsste der Lenker bestraft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Unterlassungsdelikten des Unternehmers nach dem GGBG der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter handeln hätte sollen. Wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, dann falle dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Dieser sei in D L. Dem Beschuldigten sei daher ein falscher Tatvorwurf gemacht worden, weshalb die Bestrafung rechtswidrig sei.
Sollte die Behörde dennoch meinen, dass der Tatvorwurf richtig und dem Beschuldigten ein Verschulden vorzuwerfen sei, so wäre jedenfalls § 20 VStG anzuwenden. Der Beschuldigte sei verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten und habe die Tat lediglich durch Unterlassen begangen. Ferner habe der Beschuldigte unbewusst gehandelt. Dies komme zumindest einem Schuldausschließungsgrund nahe. Es würden somit drei bedeutende Milderungsgründe vorliegen, denen keinerlei Erschwerungsgründe gegenüberstünden. Die Voraussetzungen für ein Herabgehen unter die Mindeststrafe um die Hälfte gemäß § 20 VStG würden sohin vorliegen.Sollte die Behörde dennoch meinen, dass der Tatvorwurf richtig und dem Beschuldigten ein Verschulden vorzuwerfen sei, so wäre jedenfalls Paragraph 20, VStG anzuwenden. Der Beschuldigte sei verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten und habe die Tat lediglich durch Unterlassen begangen. Ferner habe der Beschuldigte unbewusst gehandelt. Dies komme zumindest einem Schuldausschließungsgrund nahe. Es würden somit drei bedeutende Milderungsgründe vorliegen, denen keinerlei Erschwerungsgründe gegenüberstünden. Die Voraussetzungen für ein Herabgehen unter die Mindeststrafe um die Hälfte gemäß Paragraph 20, VStG würden sohin vorliegen.
Der Beschuldigte beantragte ua die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 24.10.2002 um 14.15 Uhr stellte sich der Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen RZ-XXX, S R, beim Zollamt H zur Ausreise in die S. Der besagte Fahrzeuglenker kam von D, fuhr mit dem genannten Fahrzeug um ca 13.30 Uhr des Tattages über das ehemalige Autobahnzollamt H nach Ö ein, fuhr im Transit durch Ö und wollte über das genannte Zollamt in die S ausreisen. Die genannte Transitfahrt war ökopunktepflichtig.
Zulassungsbesitzerin des genannten Lkw war die Firma F H GmbH & Co KG, D-L. Komplementärin dieser Firma ist die Firma F H Beteiligungs GmbH, welche ihren Sitz ebenfalls in Lauenburg hat. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der letztgenannten Firma ist der Beschuldigte. Seitens der die hier in Rede stehende Transitfahrt durchführenden Firma F H GmbH & Co KG (Unternehmerin) wurde der genannte Lenker vor Antritt der Fahrt nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der vom Verwaltungssenat durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.
Bei dieser Verhandlung hat der Anzeigeleger, BI G H, ua glaubwürdig angegeben, dass am 24.10.2002 gegen 14.15 Uhr der Lkw-Lenker S R zum Schalter im Inselgebäude beim Zollamt H gekommen sei und ihn gefragt habe, wo er die Zollabfertigung machen könne. Der genannte Fahrzeuglenker habe damals mit dem Lkw mit dem Kennzeichen RZ-XXX in die S ausreisen wollen. Er habe dann den Lenker S R gefragt, woher er komme, worauf dieser zu ihm gesagt habe, dass er von D komme und im Transit über Ö in die S fahren wolle. Er habe dann diesen Lenker nach einer gültigen CEMT-Genehmigung gefragt und auch nach den Ökopunkten. Der Lenker habe zu ihm gesagt, dass er nicht wisse, was Ökopunkte sind. Für ihn sei das ein Fremdwort gewesen. Der Lenker habe zu ihm gesagt, dass er im Jahr 2002 einmal in W laden gewesen sei und dass damals die EU-Lizenz ausgereicht habe. Er habe zu ihm auch noch gesagt, dass ihm sein Chef (Herr H) den Auftrag gegeben habe, auf kürzestem bzw auf schnellstem Weg in die S zu fahren. Der Fahrzeuglenker habe zu ihm damals nicht gesagt, dass er von seinem Chef die Anweisung bekommen habe, er müsse von D direkt in die S fahren. Wenn er dies zu ihm gesagt hätte, hätte er das auch so in die Anzeige hineingeschrieben. Der Lenker habe seines Wissens nach auch nicht gesagt, dass er versehentlich im Transit über Ö in die S gefahren sei und er eigentlich direkt von D in die S fahren hätte wollen. Er habe den Lenker damals noch gefragt, ob ihn sein Chef über die Ökopunktepflicht von Transitfahrten durch Ö aufgeklärt habe. Der Lenker habe zu ihm gesagt, er könne sich nicht daran erinnern, dass er diesbezügliche Unterweisungen von seinem Chef bekommen habe. Es sei damals auch nicht so gewesen, dass er den Lenker aufgefordert habe, die entsprechenden Papiere vorzulegen. Vielmehr sei der Lenker damals zu ihm gekommen. Dieser habe zu ihm auch nicht gesagt, dass er irrtümlich in Ö unterwegs sei. Ein anderer Zollwachebeamter sei bei dieser Amtshandlung nicht zugegen gewesen.
Der Lenker des hier in Rede stehenden Lkws, S R, wurde schon im Zuge des erstinstanzlichen Strafverfahrens im Rechtshilfeweg einvernommen. Dieser hat bei seiner Einvernahme ua angegeben, dass ihm sein Arbeitgeber hinsichtlich der Fahrtroute mitgeteilt habe, dass er direkt in die S fahren solle und nicht über Ö. Er sei dann losgefahren und als er in der Nähe des Bodensees angelangt sei, sei die Straße umgeleitet worden. Er sei dann die Umleitungsstrecke gefahren und plötzlich in Ö gelandet. Als er dies bemerkt habe, habe er gleich umkehren wollen. Dies sei jedoch nicht gegangen, weil er sich auf einer Straße befunden habe, auf der ein Umdrehen schlichtweg nicht möglich gewesen sei. Er sei dann nach H gefahren, um letztendlich "zurück in die S" zu gelangen, da er ja überhaupt nicht nach Ö fahren habe wollen, sondern direkt in die S. Beim Zollamt sei er dann ausgestiegen um sich zu erkundigen, was er jetzt machen solle, denn er habe ja überhaupt nicht über Ö fahren wollen. Als er dort ausgestiegen sei und einen Herrn gefragt habe, was er denn jetzt machen solle, da er irrtümlich in Ö angelangt sei, habe ihn der Herr aufgefordert, seine Papiere vorzulegen. Dies habe er getan. Der Herr habe ihm dann ohne weitere Antwort auf seine Fragen mitgeteilt, dass er mit einer Anzeige zu rechnen habe. Nachdem er einige Formalitäten ausgefüllt habe, habe ihm der Herr dann mitgeteilt, dass er in die S fahren könne. Vor Antritt der Fahrt habe ihm sein Arbeitgeber keine Ökopunkte übergeben. Dies sei auch "nie angedacht" gewesen, da er ja nicht über Ö fahren habe wollen. In seinem Lkw sei auch kein Ecotag-Gerät eingebaut gewesen.
5. Der Verwaltungssenat schenkt den Angaben des Zeugen BI H mehr Glauben als jenen des Beschuldigten. Der genannte Zollwachebeamte machte nämlich bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungssenat einen sachlichen, glaubwürdigen und zuverlässigen Eindruck. Er konnte sich an den gegenständlichen Sachverhalt auch noch gut erinnern. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Zollwachebeamte das, was er in die Anzeige aufgenommen hat, frei erfunden hat. Vielmehr hat der genannte Zeuge den Sachverhalt in nachvollziehbarer Weise geschildert. Aus der Sicht des Verwaltungssenates hatte der Anzeigeleger auch keinerlei Motiv, Angaben in die Anzeige aufzunehmen, die der Lenker nicht gemacht hat.
Demgegenüber sind aus der Sicht des Verwaltungssenates die oben genannten Angaben des Fahrzeuglenkers S R nicht glaubwürdig. Schon der Rechtfertigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Strafverfahren (Schriftsatz vom 4.12.2002) lag eine vom Fahrzeuglenker S R eigenhändig unterfertigte "Stellungnahme zum Vorfall vom 24.10.2002, ca 14.15 Uhr in Ö" bei, in der Folgendes ausgeführt wird: "Vor Antritt der Fahrt hat mich mein Arbeitgeber, Herr H, über die zu fahrende Route informiert. Insofern wurde mir aufgegeben, nicht durch das Hoheitsgebiet des Landes Ö zu fahren. Herr H wies ausdrücklich darauf hin, dass für ein Transit durch Ö Ökopunkte zu entrichten wären und ich deswegen zum Erreichen meines Zielortes St. das Land Ö nicht durchfahren solle. In diesem Zusammenhang gab Herr H auch unmissverständlich die zu befahrende Strecke vor, wobei ich offensichtlich, ohne es selbst zu bemerken, von dieser vorgegebenen Route abgewichen bin und nur aus diesem Grunde irrtümlich die Grenzen des Landes Ö überquert habe."
Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist es nicht glaubwürdig, dass ein als Kraftfahrer beschäftigter Fahrzeuglenker ohne es zu bemerken, von einer ihm vorgegebenen Route abweicht und irrtümlich nach Ö einfährt. Dies selbst dann nicht, wenn auf der Fahrt in Richtung Ö Umleitungen vorhanden waren. Spätestens beim ehemaligen Autobahnzollamt H hätte dem betreffenden Fahrzeuglenker bewusst sein müssen, dass er sich in Ö befindet, wo auch eine Umkehrmöglichkeit bestanden hätte. Hätte der besagte Fahrzeuglenker von der Unternehmerin entsprechende Belehrungen über die Ökopunktpflicht von Transitfahrten durch Ö und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang zu treffen sind, erhalten, so hätte dieser bei der Amtshandlung beim Zollamt H dem die Amtshandlung leitenden Zollbeamten sicher nicht gesagt, dass er nicht wisse, was Ökopunkte sind, wohl jedoch hätte er diesem ? sofern dies zugetroffen hätte ? gesagt, dass er entgegen der ausdrücklichen Anweisung seines Arbeitgebers die Fahrtroute eigenmächtig geändert habe oder dass er versehentlich nach Ö gelangt sei. Dahingehend hat sich der genannte Lenker nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen BI H jedoch nicht geäußert. Der Verwaltungssenat ist zur Auffassung gelangt, dass der Fahrzeuglenker S R mit den Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme bzw bei seiner Einvernahme durch den Landrat des Landkreises L bestrebt war, seinen Arbeitgeber vor einer Bestrafung zu schützen.
6. Nach § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Ö durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, so hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.6. Nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Ö durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, so hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Nach § 23 Abs 1 Z 6 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 zuwiderhandelt. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass die Firma H F GmbH & Co KG den Lenker S R vor Antritt der gegenständlichen Transitfahrt nicht darin unterwiesen hat, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Es liegt hier nach Ansicht des Verwaltungssenates seitens dieser Firma zweifelsfrei ein Verschulden vor, für das der Beschuldigte einzustehen hat. Nach § 9 Abs 1 VStG ist nämlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – beides ist hier nicht der Fall –, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies war im gegenständlichen Fall der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F H Beteiligungs GmbH als Komplementärin der Firma H F GmbH & Co KG. Dem Beschuldigten ist es jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn bzw die letztgenannte Firma an der Verletzung der zitierten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer Paragraph 9, Absatz 3, zuwiderhandelt. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht für den Verwaltungssenat fest, dass die Firma H F GmbH & Co KG den Lenker S R vor Antritt der gegenständlichen Transitfahrt nicht darin unterwiesen hat, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Es liegt hier nach Ansicht des Verwaltungssenates seitens dieser Firma zweifelsfrei ein Verschulden vor, für das der Beschuldigte einzustehen hat. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist nämlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – beides ist hier nicht der Fall –, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies war im gegenständlichen Fall der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F H Beteiligungs GmbH als Komplementärin der Firma H F GmbH & Co KG. Dem Beschuldigten ist es jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn bzw die letztgenannte Firma an der Verletzung der zitierten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen.
Wenn der Beschuldigte meint, dass er unbewusst gehandelt habe und dieser Umstand einem Schuldausschließungsgrund nahe komme, so ist dazu festzustellen, dass es sich bei einem Delikt wie dem gegenständlichen nicht um ein Vorsatzdelikt, sondern um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Bei einem solchen genügt als Schuldform bereits fahrlässiges Verhalten. Wie schon dargetan, geht der Verwaltungssenat im vorliegenden Fall von der Schuldform der groben Fahrlässigkeit aus, sodass auch ein "unbewusstes Handeln" seitens der hier in Rede stehenden Firma bzw des Beschuldigten keinem Schuldausschließungsgrund nahe kommt. Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Beschuldigten angelastete Tatvorwurf besteht daher zu Recht.
7. Was den Tatort und die Tatzeit betrifft, so vertritt der Verwaltungssenat die Auffassung, dass im erstinstanzlichen Tatvorwurf in der Fassung dieses Erkenntnisses sehr wohl zum Ausdruck kommt, dass die Firma F HGmbH & Co KG es unterlassen hat, den Lenker darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Da diese Firma ihren Sitz in D-L hat, hätte sie auch von dort aus diese Belehrung durchführen müssen. Nach § 23 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes ist ein Unternehmer nach Abs 1 Z 3 oder 6 des genannten Paragraphen auch dann strafbar, wenn er die in den §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.7. Was den Tatort und die Tatzeit betrifft, so vertritt der Verwaltungssenat die Auffassung, dass im erstinstanzlichen Tatvorwurf in der Fassung dieses Erkenntnisses sehr wohl zum Ausdruck kommt, dass die Firma F HGmbH & Co KG es unterlassen hat, den Lenker darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Da diese Firma ihren Sitz in D-L hat, hätte sie auch von dort aus diese Belehrung durchführen müssen. Nach Paragraph 23, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes ist ein Unternehmer nach Absatz eins, Ziffer 3, oder 6 des genannten Paragraphen auch dann strafbar, wenn er die in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
Nach Ansicht des Verwaltungssenates genügt es bei Übertretungen der gegenständlichen Art, wenn im Tatvorwurf der Zeitpunkt der Kontrolle als Tatzeit angeführt ist. Sinn und Zweck einer möglichst präzisen Angabe von Tatort und Tatzeit ist nämlich, einen Beschuldigten vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen und ihn in seinen Verteidigungsrechten nicht zu beeinträchtigen, dh es ihm zu ermöglichen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Durch die Angabe der hier in Rede stehenden Tatzeit wurde der Beschuldigte weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, sodass diese als ausreichend präzise angesehen werden kann. Schließlich sei dazu noch bemerkt, dass es nach Ansicht des Verwaltungssenates bei Übertretungen wie der gegenständlichen in vielen Fällen kaum möglich wäre, exakt jenen Zeitpunkt festzustellen, zu welchem der betreffende Fahrzeuglenker den Auftrag für eine bestimmte (Transit)Fahrt erhalten hat.
8. Was die Strafhöhe betrifft, so ist Folgendes festzustellen: Nach § 23 Abs 4 des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mindestens 1.453 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten somit die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach § 20 VStG nur unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im gegenständlichen Fall kann als Milderungsgrund lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – gewertet werden. Dieser einzige Milderungsgrund bedeutet jedoch noch kein beträchtliches Überwiegen über die Erschwerungsgründe, selbst wenn hier ? abgesehen vom Verschuldensgrad ? keine solchen zu berücksichtigen waren. Der Beschuldigte ist auch nicht mehr Jugendlicher iS des Verwaltungsstrafgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindeststrafe waren im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.8. Was die Strafhöhe betrifft, so ist Folgendes festzustellen: Nach Paragraph 23, Absatz 4, des Güterbeförderungsgesetzes hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mindestens 1.453 Euro zu betragen. Die Erstbehörde hat über den Beschuldigten somit die Mindeststrafe verhängt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG nur unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Im gegenständlichen Fall kann als Milderungsgrund lediglich die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg – gewertet werden. Dieser einzige Milderungsgrund bedeutet jedoch noch kein beträchtliches Überwiegen über die Erschwerungsgründe, selbst wenn hier ? abgesehen vom Verschuldensgrad ? keine solchen zu berücksichtigen waren. Der Beschuldigte ist auch nicht mehr Jugendlicher iS des Verwaltungsstrafgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Mindeststrafe waren im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.
9. Eine Neufassung des Tatvorwurfes hielt der Verwaltungssenat für angebracht.
Schlagworte
Ökopunkte, TatzeitZuletzt aktualisiert am
09.10.2018