TE Uvs Bescheid 2003/6/12 3-18-03/03

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Norm

AVG §38
BauG Vlbg §28

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung der U v A, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.3.2003, zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 63 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung gegen die Spruchpunkte I und III als unzulässig zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung gegen Spruchpunkt II keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Deckpläne mit der Bezeichnung "Grundriss Ebene 0 – Kundengarage" (Plan B.2.7) und "Grundriss Ebene 1 – Bstraße" (Plan B.2.8.) vom 12.5.2003, jeweils M 1:100, einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilden.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Deckpläne mit der Bezeichnung "Grundriss Ebene 0 – Kundengarage" (Plan B.2.7) und "Grundriss Ebene 1 – Bstraße" (Plan B.2.8.) vom 12.5.2003, jeweils M 1:100, einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung bilden.

Text

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsumgenossenschaft M reg GenmbH, S, im Spruchpunkt I die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten beim bestehenden Geschäftshaus "S C" in S, im Spruchpunkt II die Baubewilligung für die Errichtung von Zubauten und die Vornahme von Umbauten bei und in diesem Geschäftshaus und im Spruchpunkt III die gewerberechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung dieses Geschäftshauses erteilt. Die von der Berufungswerberin im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit diesem Bescheid teils als unzulässig zurückgewiesen, teils abgewiesen und teils auf den Rechtsweg verwiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Konsumgenossenschaft M reg GenmbH, S, im Spruchpunkt römisch eins die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten beim bestehenden Geschäftshaus "S C" in S, im Spruchpunkt römisch zwei die Baubewilligung für die Errichtung von Zubauten und die Vornahme von Umbauten bei und in diesem Geschäftshaus und im Spruchpunkt römisch drei die gewerberechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung dieses Geschäftshauses erteilt. Die von der Berufungswerberin im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden mit diesem Bescheid teils als unzulässig zurückgewiesen, teils abgewiesen und teils auf den Rechtsweg verwiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser, mit Eingabe vom 2.6.2003 ergänzten Berufung bringt sie im Wesentlichen vor:

a) Die Behörde habe ihre Einwendung, dass das Projekt auch Veränderungen im Bereich ihres GST-NR XXX vorsehe und hiefür keinerlei Zustimmung von ihr vorliege, unter Berufung auf ein Schreiben der Bauwerberin bzw ihres Vertreters vom 28.2.2003 abgewiesen. Die Ansicht der Behörde, dass dieser Teil des Bauvorhabens aus dem Bewilligungsverfahren ausgeklammert sei, treffe nicht zu. Im Sachverhalt auf Seite 2 des Bescheides werde in der Ebene 1 Bstraße ein Umbau des bestehenden Sportgeschäftes im Haus Bstraße 22 und die Erweiterung des Sportgeschäftes beschrieben. Dieses Sportgeschäft befinde sich auf ihrem GST-NR XXX. Gemäß den Plan- und Beschreibungsunterlagen sollten ua Teile der Außenwände ihres Gebäudes ausgebrochen werden, um in den neuen Erweiterungsbau zu gelangen. Der Aus- bzw Durchbruch von Außenmauern sei eine baubewilligungspflichtige Maßnahme. Die erteilte Baubewilligung beziehe sich auf den Sachverhalt und die einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen. Die Bauwerberin habe mit E-mail vom 28.2.2003 lediglich mitgeteilt, dass vorerst keine Baumaßnahmen auf der Liegenschaft R durchgeführt würden. Die Bauwerberin stelle damit ausdrücklich auf Baumaßnahmen, sohin die Bauausführung ab und habe also das Bauansuchen als solches – ihre Liegenschaft betreffend – weder mit E-mail vom 28.2.2003 noch sonst zurückgezogen bzw entsprechend eingeschränkt. Da das Bauansuchen sohin auch die Baumaßnahmen auf ihrer Liegenschaft umfasse, hiefür jedoch ihre Zustimmung nicht vorliege, sei das Bauansuchen, soweit es Maßnahmen auf ihrem GST betreffe, abzuweisen.a) Die Behörde habe ihre Einwendung, dass das Projekt auch Veränderungen im Bereich ihres GST-NR römisch 30 vorsehe und hiefür keinerlei Zustimmung von ihr vorliege, unter Berufung auf ein Schreiben der Bauwerberin bzw ihres Vertreters vom 28.2.2003 abgewiesen. Die Ansicht der Behörde, dass dieser Teil des Bauvorhabens aus dem Bewilligungsverfahren ausgeklammert sei, treffe nicht zu. Im Sachverhalt auf Seite 2 des Bescheides werde in der Ebene 1 Bstraße ein Umbau des bestehenden Sportgeschäftes im Haus Bstraße 22 und die Erweiterung des Sportgeschäftes beschrieben. Dieses Sportgeschäft befinde sich auf ihrem GST-NR römisch 30 . Gemäß den Plan- und Beschreibungsunterlagen sollten ua Teile der Außenwände ihres Gebäudes ausgebrochen werden, um in den neuen Erweiterungsbau zu gelangen. Der Aus- bzw Durchbruch von Außenmauern sei eine baubewilligungspflichtige Maßnahme. Die erteilte Baubewilligung beziehe sich auf den Sachverhalt und die einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen. Die Bauwerberin habe mit E-mail vom 28.2.2003 lediglich mitgeteilt, dass vorerst keine Baumaßnahmen auf der Liegenschaft R durchgeführt würden. Die Bauwerberin stelle damit ausdrücklich auf Baumaßnahmen, sohin die Bauausführung ab und habe also das Bauansuchen als solches – ihre Liegenschaft betreffend – weder mit E-mail vom 28.2.2003 noch sonst zurückgezogen bzw entsprechend eingeschränkt. Da das Bauansuchen sohin auch die Baumaßnahmen auf ihrer Liegenschaft umfasse, hiefür jedoch ihre Zustimmung nicht vorliege, sei das Bauansuchen, soweit es Maßnahmen auf ihrem GST betreffe, abzuweisen.

  1. b)Litera b
    Das Bauvorhaben erstrecke sich auch auf GST-NR YYY GB S, welches im grundbücherlichen Miteigentum mehrerer Eigentümer stehe. Gemäß § 24 Abs 3 BauG hätte die Bauwerberin die Zustimmung der weiteren Eigentümer bereits mit dem Bauansuchen nachzuweisen gehabt. Die Behörde habe sich hiezu nach der Verhandlung am 25.2.2003 noch Urkunden vorlegen lassen, aus welchen sie schließe, die Antragstellerin habe mit den Miteigentümern entsprechende Verträge über die Zustimmung der Ausführung des Vorhabens abgeschlossen und diese Verträge nachgewiesen. Die Behörde sei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. Nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit sei dies auch von der Behörde zweiter Instanz aufzugreifen. Die Berufungswerberin bringt hiezu zusammengefasst vor, in dem von der Bauwerberin vorgelegten Vertrag finde sich nichts von einer Zustimmung zum Bauvorhaben in der nun gegenständlichen Form, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass alle Vertragsparteien unterschrieben hätten und der Vertrag damit rechtswirksam zustande gekommen sei, und die vorgelegten Urkunden vom September/Oktober 2001 stellten nicht auf das gegenständliche Bauprojekt ab. Die Behörde habe es unterlassen, den Miteigentümern Parteiengehör einzuräumen, weswegen ein Baubescheid wegen einer Vielzahl übergangener Parteien fortlaufend gefährdet wäre. Weiters seien sämtliche Miteigentümer des GST-NR YYY noch zur Verhandlung vom 10.10.2002, nicht aber zur Verhandlung vom 25.2.2003 geladen worden, obwohl die Eigentümer eines von einem Bauvorhaben betroffenen Grundes Partei seien. Auch die Zustellung des Bescheides an alle Miteigentümer sei nicht erfolgt.Das Bauvorhaben erstrecke sich auch auf GST-NR YYY GB S, welches im grundbücherlichen Miteigentum mehrerer Eigentümer stehe. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, BauG hätte die Bauwerberin die Zustimmung der weiteren Eigentümer bereits mit dem Bauansuchen nachzuweisen gehabt. Die Behörde habe sich hiezu nach der Verhandlung am 25.2.2003 noch Urkunden vorlegen lassen, aus welchen sie schließe, die Antragstellerin habe mit den Miteigentümern entsprechende Verträge über die Zustimmung der Ausführung des Vorhabens abgeschlossen und diese Verträge nachgewiesen. Die Behörde sei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. Nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit sei dies auch von der Behörde zweiter Instanz aufzugreifen. Die Berufungswerberin bringt hiezu zusammengefasst vor, in dem von der Bauwerberin vorgelegten Vertrag finde sich nichts von einer Zustimmung zum Bauvorhaben in der nun gegenständlichen Form, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass alle Vertragsparteien unterschrieben hätten und der Vertrag damit rechtswirksam zustande gekommen sei, und die vorgelegten Urkunden vom September/Oktober 2001 stellten nicht auf das gegenständliche Bauprojekt ab. Die Behörde habe es unterlassen, den Miteigentümern Parteiengehör einzuräumen, weswegen ein Baubescheid wegen einer Vielzahl übergangener Parteien fortlaufend gefährdet wäre. Weiters seien sämtliche Miteigentümer des GST-NR YYY noch zur Verhandlung vom 10.10.2002, nicht aber zur Verhandlung vom 25.2.2003 geladen worden, obwohl die Eigentümer eines von einem Bauvorhaben betroffenen Grundes Partei seien. Auch die Zustellung des Bescheides an alle Miteigentümer sei nicht erfolgt.
  2. c)Litera c
     
Sie habe eingewendet, dass durch die Bebauung des GST-NR YYY unmittelbar an der Grundgrenze zu ihrem GST-NR XXX in eine zugunsten dieser ihrer Liegenschaft bestehende Dienstbarkeit des Fahrweges über GST-NR YYY eingegriffen werde, und die Begründung dieses Fahrweges durch Vertrag nachgewiesen. Die Behörde habe diesen Einwand auf den Rechtsweg verwiesen, was erst dann zulässig sei, wenn ein Übereinkommen nicht zustandekomme (so ausdrücklich § 26 Abs 3 BauG). Zu verweisen sei auch auf § 43 Abs 6 AVG. Die Behörde habe zu keiner Zeit auf ein solches Übereinkommen zwischen der Bauwerberin und ihr hingewirkt. Das Verfahren sei dadurch mangelhaft geblieben.Sie habe eingewendet, dass durch die Bebauung des GST-NR YYY unmittelbar an der Grundgrenze zu ihrem GST-NR römisch 30 in eine zugunsten dieser ihrer Liegenschaft bestehende Dienstbarkeit des Fahrweges über GST-NR YYY eingegriffen werde, und die Begründung dieses Fahrweges durch Vertrag nachgewiesen. Die Behörde habe diesen Einwand auf den Rechtsweg verwiesen, was erst dann zulässig sei, wenn ein Übereinkommen nicht zustandekomme (so ausdrücklich Paragraph 26, Absatz 3, BauG). Zu verweisen sei auch auf Paragraph 43, Absatz 6, AVG. Die Behörde habe zu keiner Zeit auf ein solches Übereinkommen zwischen der Bauwerberin und ihr hingewirkt. Das Verfahren sei dadurch mangelhaft geblieben.
  1. d)Litera d
    Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei auch deshalb gegeben, weil ihr die Behörde zu den nach der Verhandlung am 25.2.2003 getätigten Erhebungen bzw eingeholten Beweisen keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe, so insbesondere zum E-Mail vom 28.2.2003 und auch zu den von der Bauwerberin vorgelegten Urkunden bzw Zustimmungserklärungen.
  2. e)Litera e
    Sie habe die Aussetzung des Bauverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr eingebrachte Klage gegen die Miteigentümer des GST-NR YYY bezüglich ihres vertraglich nachgewiesenen, über dieses Grundstück bestehenden Fahrrechtes beantragt. Die Ansicht der Behörde, dass eine solche Verfahrensaussetzung im Baugesetz nicht vorgesehen sei, sei so nicht richtig. Durch das Bauvorhaben würde ihr Fahrrecht praktisch auf "immer und ewig" verunmöglicht werden. Die Frage, ob das Fahrrecht bestehe oder nicht, sei unzweifelhaft eine sehr wesentliche Vorfrage. Gemäß § 38 AVG sei die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage sehr wohl möglich. Die Behörde habe die Klärung besagter Vorfrage auf den Rechtsweg verwiesen. Damit sei es nur konsequent, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung der an das ordentliche Gericht verwiesenen Vorfrage im Sinne des § 38 2. Satz AVG auszusetzen. Das Gerichtsverfahren sei nachweislich bereits vor der Verhandlung am 25.2.2003 anhängig gemacht worden. Die Aussetzung sei diesfalls geboten, würde ansonsten doch ein kaum mehr rückführbarer Zustand geschaffen werden oder müsste im nachhinein ein millionenteures Objekt wieder abgerissen werden.Sie habe die Aussetzung des Bauverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr eingebrachte Klage gegen die Miteigentümer des GST-NR YYY bezüglich ihres vertraglich nachgewiesenen, über dieses Grundstück bestehenden Fahrrechtes beantragt. Die Ansicht der Behörde, dass eine solche Verfahrensaussetzung im Baugesetz nicht vorgesehen sei, sei so nicht richtig. Durch das Bauvorhaben würde ihr Fahrrecht praktisch auf "immer und ewig" verunmöglicht werden. Die Frage, ob das Fahrrecht bestehe oder nicht, sei unzweifelhaft eine sehr wesentliche Vorfrage. Gemäß Paragraph 38, AVG sei die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage sehr wohl möglich. Die Behörde habe die Klärung besagter Vorfrage auf den Rechtsweg verwiesen. Damit sei es nur konsequent, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung der an das ordentliche Gericht verwiesenen Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, 2. Satz AVG auszusetzen. Das Gerichtsverfahren sei nachweislich bereits vor der Verhandlung am 25.2.2003 anhängig gemacht worden. Die Aussetzung sei diesfalls geboten, würde ansonsten doch ein kaum mehr rückführbarer Zustand geschaffen werden oder müsste im nachhinein ein millionenteures Objekt wieder abgerissen werden.
  3. f)Litera f
    Durch den Bebauungsplan der Gemeinde S vom 8.5.2002 "Ortszentrum 1 – Bereich S C" seien zu ihrem GST-NR XXX her andere als die sonst gesetzgemäßen Bauabstandsflächen festgelegt worden. Sie sei dadurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der ansonsten gesetzlichen Abstandsflächen massiv beeinträchtigt, was wiederum auch Auswirkungen auf das oa Fahrrecht, das im Bereich der Abstandsfläche angesiedelt sei, habe. Die Bauwerberin habe offenbar bereits 2001 ein Vorprojekt eingereicht. Am 31.1.2002 seien der Geschäftsführer und seine Planer von der Behörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass für die Erweiterung des bestehenden Geschäftshauses Abstandsnachsichten von der Familie Rieder bzw von ihr als Eigentümerin erforderlich werden. Erst daraufhin sei an die Erstellung des Bebauungsplanes gegangen worden. In Entsprechung der von der Bauwerberin geplanten Planung seien die Abstandsflächen festgelegt worden. Ihres Wissens sei der Bebauungsplan sogar von der Bauwerberin selbst in Auftrag gegeben worden. Praktisch einziger Anlass für den Bebauungsplan sei das eingereichte Vorhaben der Bauwerberin. Irgendwelchen Zielen des Raumplanungsgesetzes werde der Bebauungsplan nicht gerecht. Der Bebauungsplan hätte auch von der Landesregierung genehmigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen.Durch den Bebauungsplan der Gemeinde S vom 8.5.2002 "Ortszentrum 1 – Bereich S C" seien zu ihrem GST-NR römisch 30 her andere als die sonst gesetzgemäßen Bauabstandsflächen festgelegt worden. Sie sei dadurch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der ansonsten gesetzlichen Abstandsflächen massiv beeinträchtigt, was wiederum auch Auswirkungen auf das oa Fahrrecht, das im Bereich der Abstandsfläche angesiedelt sei, habe. Die Bauwerberin habe offenbar bereits 2001 ein Vorprojekt eingereicht. Am 31.1.2002 seien der Geschäftsführer und seine Planer von der Behörde darauf aufmerksam gemacht worden, dass für die Erweiterung des bestehenden Geschäftshauses Abstandsnachsichten von der Familie Rieder bzw von ihr als Eigentümerin erforderlich werden. Erst daraufhin sei an die Erstellung des Bebauungsplanes gegangen worden. In Entsprechung der von der Bauwerberin geplanten Planung seien die Abstandsflächen festgelegt worden. Ihres Wissens sei der Bebauungsplan sogar von der Bauwerberin selbst in Auftrag gegeben worden. Praktisch einziger Anlass für den Bebauungsplan sei das eingereichte Vorhaben der Bauwerberin. Irgendwelchen Zielen des Raumplanungsgesetzes werde der Bebauungsplan nicht gerecht. Der Bebauungsplan hätte auch von der Landesregierung genehmigt werden müssen. Dies sei nicht geschehen.
         g)       Der Organwalter in erster Instanz, ein sehr erfahrener Sachbearbeiter, habe mehrere, im Einzelnen angeführte Fehlleistungen begangen. Er sei unter erheblichem Druck gestanden und sei Interventionen ausgesetzt gewesen. Die Sache sollte raschest durchgezogen werden. Nur so seien die offensichtlichen Rechtswidrigkeiten erklärbar. Unter diesen Umständen stehe seine Unbefangenheit in begründetem Zweifel. Es liege deshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
Die Berufungswerberin beantragt, die beantragten Bewilligungen zu versagen, hilfsweise den Bescheid zu beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Die mitbeteiligte Partei Konsumgenossenschaft M reg GenmbH erstattete eine schriftliche Stellungnahme, in der sie beantragte, der Berufung keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Konsumgenossenschaft M reg GenmbH beantragte mit Eingabe vom 19.9.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft B nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen der Atelier Architekt Dipl Ing B B GmbH, D, die Baubewilligung, die naturschutzrechtliche Bewilligung und die gewerberechtliche Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Geschäftshauses "S C" in S.

Das Bauvorhaben erstreckt sich auf die GST-NRN WWW, VVV, YYY und UUU, alle KG S, wobei der Zubau zum Geschäftshaus nur die GST-NRN WWW, VVV, YYY betrifft. In südwestlicher Richtung grenzt an das Baugrundstück das GST-NR XXX, KG S, an, welches im Alleineigentum der Berufungswerberin steht. Dieses Grundstück umschließt wiederum die Baufläche GST-NR TTT, KG S, welche ebenfalls im Alleineigentum der Berufungswerberin steht. Auf GST-NR XXX befindet sich ein Gebäude, welches sich in Richtung Osten bis zur Grundgrenze mit dem GST-NR YYY erstreckt. Der geplante Zubau zum Geschäftshaus "S C" reicht ebenfalls bis an diese Grundgrenze bzw an dieses Gebäude heran.Das Bauvorhaben erstreckt sich auf die GST-NRN WWW, VVV, YYY und UUU, alle KG S, wobei der Zubau zum Geschäftshaus nur die GST-NRN WWW, VVV, YYY betrifft. In südwestlicher Richtung grenzt an das Baugrundstück das GST-NR römisch 30 , KG S, an, welches im Alleineigentum der Berufungswerberin steht. Dieses Grundstück umschließt wiederum die Baufläche GST-NR TTT, KG S, welche ebenfalls im Alleineigentum der Berufungswerberin steht. Auf GST-NR römisch 30 befindet sich ein Gebäude, welches sich in Richtung Osten bis zur Grundgrenze mit dem GST-NR YYY erstreckt. Der geplante Zubau zum Geschäftshaus "S C" reicht ebenfalls bis an diese Grundgrenze bzw an dieses Gebäude heran.

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde S erließ für den Ortskern von S aufgrund ihres Beschlusses vom 3.7.2002 einen Bebauungsplan gemäß § 28 Raumplanungsgesetz (Bebauungsplan "Ortszentrum 1 – Bereich S"). Die oben angeführten Grundparzellen, auf denen das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt werden soll, sowie die oben angeführten Grundparzellen der Berufungswerberin liegen in dem von diesem Bebauungsplan erfassten Gebiet. Im Bebauungsplan wird die Art der Bebauung als geschlossene Bebauung innerhalb bestimmter Baulinien und Baugrenzen festgelegt.Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde S erließ für den Ortskern von S aufgrund ihres Beschlusses vom 3.7.2002 einen Bebauungsplan gemäß Paragraph 28, Raumplanungsgesetz (Bebauungsplan "Ortszentrum 1 – Bereich S"). Die oben angeführten Grundparzellen, auf denen das gegenständliche Bauvorhaben durchgeführt werden soll, sowie die oben angeführten Grundparzellen der Berufungswerberin liegen in dem von diesem Bebauungsplan erfassten Gebiet. Im Bebauungsplan wird die Art der Bebauung als geschlossene Bebauung innerhalb bestimmter Baulinien und Baugrenzen festgelegt.

Am 10.10.2002 fand über das beantragte Bauvorhaben eine mündliche Verhandlung statt, bei der aufgrund laufender Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Berufungswerberin eine Behandlung des Projektsteiles, der zwischen der projektierten Achse E und der Bstraße liegt, vorläufig ausgeklammert wurde. Die Berufungswerberin gab in dieser Verhandlung noch keine Erklärung ab.

Nach einer Änderung des Projektes fand am 25.2.2003 eine weitere mündliche Verhandlung statt. Mit Eingabe vom 20.2.2003 erhob die Berufungswerberin rechtzeitig Einwendungen. Diese betrafen die fehlende Zustimmung der Miteigentümer des GST-NR YYY zum Bauvorhaben, den Eingriff in ein auf GST-NR YYY lastendes Fahrrecht zugunsten des GST-NR XXX entlang der gemeinsamen Grundgrenze, die Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen gegenüber dem GST-NR XXX und die Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes "Ortszentrum 1 – Bereich S C" der Marktgemeinde S. Weitere Einwendungen wurden während der Verhandlung erhoben. Sie betrafen das frühere Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B sowie die Durchführung von Baumaßnahmen am und im bestehenden Objekt auf dem GST-NR XXX ohne ihre Zustimmung.Nach einer Änderung des Projektes fand am 25.2.2003 eine weitere mündliche Verhandlung statt. Mit Eingabe vom 20.2.2003 erhob die Berufungswerberin rechtzeitig Einwendungen. Diese betrafen die fehlende Zustimmung der Miteigentümer des GST-NR YYY zum Bauvorhaben, den Eingriff in ein auf GST-NR YYY lastendes Fahrrecht zugunsten des GST-NR römisch 30 entlang der gemeinsamen Grundgrenze, die Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen gegenüber dem GST-NR römisch 30 und die Gesetzwidrigkeit des Teilbebauungsplanes "Ortszentrum 1 – Bereich S C" der Marktgemeinde S. Weitere Einwendungen wurden während der Verhandlung erhoben. Sie betrafen das frühere Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B sowie die Durchführung von Baumaßnahmen am und im bestehenden Objekt auf dem GST-NR römisch 30 ohne ihre Zustimmung.

Mit Eingabe vom 28.2.2003 teilte die Antragstellerin mit, dass vorerst keine Baumaßnahmen auf der Liegenschaft R (jetzt: Liegenschaft v A) durchgeführt würden. Weder im EG noch im KG würden bauliche Änderungen des Bestandes vorgenommen.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund des erstinstanzlichen Aktes und des Aktes des Marktgemeindeamtes S über die Erlassung des Bebauungsplanes "Ortszentrum 1 – Bereich S") als erwiesen angenommen.

5.1. Zur Berufung gegen Spruchpunkt I (naturschutzrechtliche Bewilligung):5.1. Zur Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins (naturschutzrechtliche Bewilligung):

Gemäß § 63 Abs 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Ist in der Verwaltungsvorschrift das Recht zur Einbringung der Berufung nicht ausdrücklich geregelt, steht dieses Recht demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren Partei gemäß § 8 AVG ist (VwGH 23.11.1955, Slg 3891 A).Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Ist in der Verwaltungsvorschrift das Recht zur Einbringung der Berufung nicht ausdrücklich geregelt, steht dieses Recht demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren Partei gemäß Paragraph 8, AVG ist (VwGH 23.11.1955, Slg 3891 A).

Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 58/2001 und Nr 38/2002, sind als Parteien im Bewilligungsverfahren neben dem Antragsteller nur die zuständige Standortgemeinde und (eingeschränkt) der Naturschutzanwalt vorgesehen. Für das Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz sind nämlich allein öffentliche Interessen maßgebend. Weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründen ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten Bewilligung (vgl VwGH 29.1.2001, 2000/10/0195). Dasselbe gilt umso mehr für das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem Nachbargrundstück. Der Berufungswerberin fehlt damit die Parteistellung im durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahren, weshalb ihre Berufung gegen Spruchpunkt I als unzulässig zurückzuweisen war.Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001, und Nr 38 aus 2002,, sind als Parteien im Bewilligungsverfahren neben dem Antragsteller nur die zuständige Standortgemeinde und (eingeschränkt) der Naturschutzanwalt vorgesehen. Für das Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz sind nämlich allein öffentliche Interessen maßgebend. Weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründen ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten Bewilligung vergleiche VwGH 29.1.2001, 2000/10/0195). Dasselbe gilt umso mehr für das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem Nachbargrundstück. Der Berufungswerberin fehlt damit die Parteistellung im durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahren, weshalb ihre Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins als unzulässig zurückzuweisen war.

5.2.    Zur Berufung gegen Spruchpunkt II (Baubewilligung):5.2. Zur Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei (Baubewilligung):

5.2.1.  Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, dass auch Baumaßnahmen auf dem ihr gehörenden GST-NR XXX, KG S, bewilligt worden seien, obwohl sie hiefür keine Zustimmung erteilt habe.5.2.1. Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, dass auch Baumaßnahmen auf dem ihr gehörenden GST-NR römisch 30 , KG S, bewilligt worden seien, obwohl sie hiefür keine Zustimmung erteilt habe.

Der Umfang des bewilligten Bauvorhabens ist an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides zu ermitteln. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird die Baubewilligung "nach Maßgabe des Sachverhaltes und der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen" erteilt. Für den Inhalt des Spruches sind somit sowohl der mit "Sachverhalt" übertitelte Abschnitt auf den Seiten 1 bis 5 des Bescheides als auch die mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zum Bestandteil des Bescheides erklärten Plan- und Beschreibungsunterlagen der Atelier Architekt Dipl Ing B B GmbH, D, entscheidend.

Im genannten Abschnitt mit der Überschrift "Sachverhalt" werden zunächst auf Seite 2 in der "Ebene 0 – Kundengarage" Umbauten unterhalb des Bereiches Sportgeschäft im Haus Bstraße 22 und in der "Ebene 1 – Bstraße" ein Umbau des bestehenden Sportgeschäftes im Haus Bstraße 22 und die Erweiterung des Sportgeschäftes erwähnt. Diese Maßnahmen betreffen das GST-NR XXX der Berufungswerberin. Nachfolgend wird auf Seite 5 des Bescheides im Abschnitt "Sachverhalt" ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Verhandlung vom 25.2.2003 bekanntgegeben habe, dass die im Projekt dargestellten Baumaßnahmen im Bereich des GST-NR XXX GB S nicht mehr Gegenstand des Projektes seien. Eine Zusammenschau dieser Sachverhaltsausführungen lässt erkennen, dass zwar ursprünglich Baumaßnahmen im Bereich des GST-NR XXX vorgesehen waren, diese jedoch nachträglich aus dem Bauprojekt ausgeschieden wurden. Es ist ersichtlich, dass die Baubehörde diese Maßnahmen nicht mehr als Bestandteil des Bauvorhabens angesehen hat. Die zum Bestandteil des Bescheides erklärten Pläne weisen zwar noch die ursprünglich geplanten Baumaßnahmen auf GST-NR XXX aus. In den Sachverhaltsausführungen des Bescheides auf Seite 5 wird jedoch unmittelbar anschließend an die beschriebenen Feststellungen über die Projektseinschränkung festgestellt, dass das Bauvorhaben "im Übrigen" nach den als Bestandteil des Bescheides erklärten Plan- und Beschreibungsunterlagen ausgeführt werde. Auch dadurch ergibt sich, dass die Plan- und Beschreibungsunterlagen jedenfalls auch nur mit der Maßgabe dieser Projektseinschränkung bewilligt wurden.Im genannten Abschnitt mit der Überschrift "Sachverhalt" werden zunächst auf Seite 2 in der "Ebene 0 – Kundengarage" Umbauten unterhalb des Bereiches Sportgeschäft im Haus Bstraße 22 und in der "Ebene 1 – Bstraße" ein Umbau des bestehenden Sportgeschäftes im Haus Bstraße 22 und die Erweiterung des Sportgeschäftes erwähnt. Diese Maßnahmen betreffen das GST-NR römisch 30 der Berufungswerberin. Nachfolgend wird auf Seite 5 des Bescheides im Abschnitt "Sachverhalt" ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Verhandlung vom 25.2.2003 bekanntgegeben habe, dass die im Projekt dargestellten Baumaßnahmen im Bereich des GST-NR römisch 30 GB S nicht mehr Gegenstand des Projektes seien. Eine Zusammenschau dieser Sachverhaltsausführungen lässt erkennen, dass zwar ursprünglich Baumaßnahmen im Bereich des GST-NR römisch 30 vorgesehen waren, diese jedoch nachträglich aus dem Bauprojekt ausgeschieden wurden. Es ist ersichtlich, dass die Baubehörde diese Maßnahmen nicht mehr als Bestandteil des Bauvorhabens angesehen hat. Die zum Bestandteil des Bescheides erklärten Pläne weisen zwar noch die ursprünglich geplanten Baumaßnahmen auf GST-NR römisch 30 aus. In den Sachverhaltsausführungen des Bescheides auf Seite 5 wird jedoch unmittelbar anschließend an die beschriebenen Feststellungen über die Projektseinschränkung festgestellt, dass das Bauvorhaben "im Übrigen" nach den als Bestandteil des Bescheides erklärten Plan- und Beschreibungsunterlagen ausgeführt werde. Auch dadurch ergibt sich, dass die Plan- und Beschreibungsunterlagen jedenfalls auch nur mit der Maßgabe dieser Projektseinschränkung bewilligt wurden.

Der Verwaltungssenat teilt nicht die Auffassung der Berufungswerberin, mit der Erklärung der Antragstellerin vom 28.2.2003 sei keine entsprechende Einschränkung des Bauansuchens erfolgt. Mit der Erklärung, dass weder im EG noch im KG auf der Liegenschaft R eine bauliche Änderung des Bestandes vorgenommen wird, wird die Einschränkung des Bauansuchens ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, auch wenn nicht ausdrücklich von einer Einschränkung oder Änderung des Ansuchens die Rede ist. Würde man in der Erklärung vom 28.2.2003 lediglich eine Mitteilung über den geplanten Aufschub der Ausführung eines Projektsteiles sehen, würde man der Antragstellerin unterstellen, sie habe eine für das Baubewilligungsverfahren rechtlich unerhebliche Erklärung abgeben wollen. Aufgrund der bei der Verhandlung vom 25.2.2003 aufgetretenen Probleme im Verhältnis zur Berufungswerberin und ihrer dezidierten Erklärung, ihre Zustimmung zu verweigern, ist vielmehr anzunehmen, dass die Antragstellerin eine Einschränkung des Bauansuchens hinsichtlich des GST-NR XXX vorgenommen hat, um den Hauptteil des Bauvorhabens umsetzen zu können. Da also die Erklärung der Antragstellerin vom 28.2.2003 als Einschränkung des Bauantrages zu werten ist - welche gemäß § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist -, konnte in der Baubewilligung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt nur über jenes Vorhaben entschieden werden, das Gegenstand des Bauantrages im Zeitpunkt der Entscheidung war. Damit erweist sich das Berufungsvorbringen gemäß obigem Punkt 2.a) als nicht begründet.Der Verwaltungssenat teilt nicht die Auffassung der Berufungswerberin, mit der Erklärung der Antragstellerin vom 28.2.2003 sei keine entsprechende Einschränkung des Bauansuchens erfolgt. Mit der Erklärung, dass weder im EG noch im KG auf der Liegenschaft R eine bauliche Änderung des Bestandes vorgenommen wird, wird die Einschränkung des Bauansuchens ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, auch wenn nicht ausdrücklich von einer Einschränkung oder Änderung des Ansuchens die Rede ist. Würde man in der Erklärung vom 28.2.2003 lediglich eine Mitteilung über den geplanten Aufschub der Ausführung eines Projektsteiles sehen, würde man der Antragstellerin unterstellen, sie habe eine für das Baubewilligungsverfahren rechtlich unerhebliche Erklärung abgeben wollen. Aufgrund der bei der Verhandlung vom 25.2.2003 aufgetretenen Probleme im Verhältnis zur Berufungswerberin und ihrer dezidierten Erklärung, ihre Zustimmung zu verweigern, ist vielmehr anzunehmen, dass die Antragstellerin eine Einschränkung des Bauansuchens hinsichtlich des GST-NR römisch 30 vorgenommen hat, um den Hauptteil des Bauvorhabens umsetzen zu können. Da also die Erklärung der Antragstellerin vom 28.2.2003 als Einschränkung des Bauantrages zu werten ist - welche gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist -, konnte in der Baubewilligung als antragsbedürftiger Verwaltungsakt nur über jenes Vorhaben entschieden werden, das Gegenstand des Bauantrages im Zeitpunkt der Entscheidung war. Damit erweist sich das Berufungsvorbringen gemäß obigem Punkt 2.a) als nicht begründet.

Im Interesse einer besseren Nachvollziehbarkeit der gegenständlichen Antragseinschränkung hielt es der Verwaltungssenat für zweckmäßig, dass die Projektsänderung in Deckplänen dargelegt wird. Über Aufforderung des Verwaltungssenates legte die Antragstellerin entsprechende Deckpläne "Grundriss Ebene 0 – Kundengarage" (Plan B.2.7) und "Grundriss Ebene 1 – Bstraße" (Plan B.2.8.) vom 12.5.2003, jeweils M 1:100, vor. Diese Deckpläne werden nun zum Bestandteil der erteilten Baubewilligung erklärt.

5.2.2.  Die Berufungswerberin hat, da sich das Bauvorhaben nicht auf das ihr gehörende GST-NR XXX erstreckt, aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses dieses Grundstückes zum Baugrundstück im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Stellung eines Nachbarn.5.2.2. Die Berufungswerberin hat, da sich das Bauvorhaben nicht auf das ihr gehörende GST-NR römisch 30 erstreckt, aufgrund des räumlichen Naheverhältnisses dieses Grundstückes zum Baugrundstück im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Stellung eines Nachbarn.

Gemäß § 26 Abs 1 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idF LGBL Nr 23/2003, hat der Nachbar in diesem Verfahren das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung LGBL Nr 23 aus 2003,, hat der Nachbar in diesem Verfahren das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

  1. a)Litera a
    § 4 Abs. 3 (Schutz vor Naturgefahren), soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist,Paragraph 4, Absatz 3, (Schutz vor Naturgefahren), soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist,
  2. b)Litera b
    §§ 5 bis 7 (Abstandsvorschriften), soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen, undParagraphen 5 bis 7 (Abstandsvorschriften), soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen, und
  3. c)Litera c
    § 8 (Immissionsschutz), soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.Paragraph 8, (Immissionsschutz), soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.

Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung jener Vorschriften, durch die im Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründet werden können (vgl Regierungsvorlage zum BauG, Blg 45/2001 27. LT). Diese beschränkte Parteistellung des Nachbarn bedeutet, dass ihm ein durchsetzbares Mitspracherecht im Verfahren nur dort zukommt, wo seine durch § 26 Abs 1 BauG geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte.Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung jener Vorschriften, durch die im Baubewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründet werden können vergleiche Regierungsvorlage zum BauG, Blg 45 aus 2001, 27. LT). Diese beschränkte Parteistellung des Nachbarn bedeutet, dass ihm ein durchsetzbares Mitspracherecht im Verfahren nur dort zukommt, wo seine durch Paragraph 26, Absatz eins, BauG geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte.

Aus dieser beschränkten Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren leitet der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB VS 3.12.1980, 3112/79; 9.6.1994, 94/06/0058, zur diesbezgl vergleichbaren Vorgängerbestimmung in § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972; 26.4.2002, 2000/06/0205) ab, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers auf jenen Themenkreis beschränkt ist, in dem der Nachbar ein Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besitzt.Aus dieser beschränkten Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren leitet der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche zB VS 3.12.1980, 3112/79; 9.6.1994, 94/06/0058, zur diesbezgl vergleichbaren Vorgängerbestimmung in Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972; 26.4.2002, 2000/06/0205) ab, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers auf jenen Themenkreis beschränkt ist, in dem der Nachbar ein Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besitzt.

Wenn die Berufungswerberin - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - vorbringt, dass die Miteigentümer des einen Teil des Baugrundstückes bildenden GST-NR YYY dem Bauvorhaben in der nunmehr aktuellen Form nicht zugestimmt hätten und die Behörde erster Instanz diese unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nicht erhoben habe, obwohl sie von Amts wegen dazu verpflichtet wäre, macht sie damit kein subjektiv-öffentliches Recht iS des § 26 Abs 1 BauG geltend (vgl auch VwGH 19.9.1956, 1516/54). Dies gilt auch für das Vorbringen, diese Miteigentümer seien nicht zur Verhandlung vom 25.2.2003 geladen worden und es sei ihnen der Baubescheid nicht zugestellt worden. Dem Verwaltungssenat ist es damit in diesem Berufungsverfahren verwehrt, unter Überschreitung des der Berufungswerberin eingeräumten Bereiches eines Mitspracherechtes die Frage der Zustimmung der Eigentümer iS des § 24 Abs 3 lit a BauG und die Frage der Wahrung ihrer Parteienrechte aufzugreifen. Daran ändert auch der für das Berufungsverfahren geltende Grundsatz der Amtswegigkeit nichts, da sich dieser immer nur auf die zu entscheidende Sache bezieht. Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendung im angefochtenen Bescheid erfolgte zu Recht.Wenn die Berufungswerberin - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - vorbringt, dass die Miteigentümer des einen Teil des Baugrundstückes bildenden GST-NR YYY dem Bauvorhaben in der nunmehr aktuellen Form nicht zugestimmt hätten und die Behörde erster Instanz diese unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nicht erhoben habe, obwohl sie von Amts wegen dazu verpflichtet wäre, macht sie damit kein subjektiv-öffentliches Recht iS des Paragraph 26, Absatz eins, BauG geltend vergleiche auch VwGH 19.9.1956, 1516/54). Dies gilt auch für das Vorbringen, diese Miteigentümer seien nicht zur Verhandlung vom 25.2.2003 geladen worden und es sei ihnen der Baubescheid nicht zugestellt worden. Dem Verwaltungssenat ist es damit in diesem Berufungsverfahren verwehrt, unter Überschreitung des der Berufungswerberin eingeräumten Bereiches eines Mitspracherechtes die Frage der Zustimmung der Eigentümer iS des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, BauG und die Frage der Wahrung ihrer Parteienrechte aufzugreifen. Daran ändert auch der für das Berufungsverfahren geltende Grundsatz der Amtswegigkeit nichts, da sich dieser immer nur auf die zu entscheidende Sache bezieht. Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendung im angefochtenen Bescheid erfolgte zu Recht.

5.2.3.  Wie unter Punkt 5.2.2. bereits dargelegt wurde, hat der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften gemäß den §§ 5 bis 7 BauG, soweit sie seinem Schutz dienen (§ 26 Abs 1 lit b BauG). Für das gegenständliche Bauvorhaben ergeben sich die anzuwendenden Abstandsflächen und Mindestabstände jedoch nicht unmittelbar aus den §§ 5 und 6 BauG, sondern gemäß den §§ 5 Abs 7 und 6 Abs 5 dieses Gesetzes aus dem Bebauungsplan "Ortszentrum 1 – Bereich S". Mit der dort getroffenen Festlegung einer geschlossenen Bebauung innerhalb bestimmter Baulinien und Baugrenzen wurde auch der Abstand zur Nachbargrenze festgelegt. Die erteilte Baubewilligung entspricht den hier maßgebenden Abstandsvorschriften.5.2.3. Wie unter Punkt 5.2.2. bereits dargelegt wurde, hat der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften gemäß den Paragraphen 5 bis 7 BauG, soweit sie seinem Schutz dienen (Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, BauG). Für das gegenständliche Bauvorhaben ergeben sich die anzuwendenden Abstandsflächen und Mindestabstände jedoch nicht unmittelbar aus den Paragraphen 5 und 6 BauG, sondern gemäß den Paragraphen 5, Absatz 7 und 6 Absatz 5, dieses Gesetzes aus dem Bebauungsplan "Ortszentrum 1 – Bereich S". Mit der dort getroffenen Festlegung einer geschlossenen Bebauung innerhalb bestimmter Baulinien und Baugrenzen wurde auch der Abstand zur Nachbargrenze festgelegt. Die erteilte Baubewilligung entspricht den hier maßgebenden Abstandsvorschriften.

Die in der Berufung behauptete Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes lässt sich anhand des vom Marktgemeindeamt S dem Verwaltungssenat vorgelegten Aktes nicht nachvollziehen. Aus der zugrundeliegenden Fachplanung geht hervor, dass durch den Bebauungsplan das S Ortszentrum zur Stärkung seiner Attraktivität neu gestaltet werden soll, wobei insbesondere das Orts- und Straßenbild verbessert werden soll. Außerdem ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass das durchgeführte Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes dem § 29 Raumplanungsgesetz entspricht. Eine Berührung überörtlicher Interessen in besonderem Maße (§ 29 Abs 3 RPG) steht nicht im Vordergrund.Die in der Berufung behauptete Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes lässt sich anhand des vom Marktgemeindeamt S dem Verwaltungssenat vorgelegten Aktes nicht nachvollziehen. Aus der zugrundeliegenden Fachplanung geht hervor, dass durch den Bebauungsplan das S Ortszentrum zur Stärkung seiner Attraktivität neu gestaltet werden soll, wobei insbesondere das Orts- und Straßenbild verbessert werden soll. Außerdem ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass das durchgeführte Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes dem Paragraph 29, Raumplanungsgesetz entspricht. Eine Berührung überörtlicher Interessen in besonderem Maße (Paragraph 29, Absatz 3, RPG) steht nicht im Vordergrund.

5.2.4.  Die Berufungswerberin erblickt unter Hinweis auf § 26 Abs 3 BauG und § 43 Abs 6 (gemeint: § 43 Abs 5) AVG einen Verfahrensmangel darin, dass die erstinstanzliche Behörde ihre Einwendung betreffend die Dienstbarkeit eines Fahrrechtes über das GST-NR YYY auf den Rechtsweg verwiesen habe, ohne dass sie zuvor auf ein Übereinkommen zwischen ihr und der Bauwerberin hingewirkt habe.5.2.4. Die Berufungswerberin erblickt unter Hinweis auf Paragraph 26, Absatz 3, BauG und Paragraph 43, Absatz 6, (gemeint: Paragraph 43, Absatz 5,) AVG einen Verfahrensmangel darin, dass die erstinstanzliche Behörde ihre Einwendung betreffend die Dienstbarkeit eines Fahrrechtes über das GST-NR YYY auf den Rechtsweg verwiesen habe, ohne dass sie zuvor auf ein Übereinkommen zwischen ihr und der Bauwerberin hingewirkt habe.

Die Berufungswerberin hat bereits in ihrer Eingabe vom 20.2.2003, in der sie die Einwendung der Dienstbarkeit eines Fahrrechtes erhoben hat, der Behörde bekannt gegeben und nachgewiesen, dass sie diesbezüglich mit Schriftsatz vom 20.2.2003 eine Klage beim BG M eingebracht hat. Die Antragstellerin ist dieser Einwendung mit Eingabe vom 25.2.2003 völlig ablehnend entgegengetreten. In gleicher Weise ist die Antragstellerin dieser Einwendung bei der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2003 entgegengetreten und hat dabei auf umfangreiche Verhandlungen verwiesen, die sie in dieser Sache schon im Vorfeld der Bauverhandlung mit der Berufungswerberin geführt hat. In dieser Situation war eine gütliche Einigung im Zuge der mündlichen Bauverhandlung ohne Aussicht auf Erfolg und konnte daher ein förmlicher Vergleichsversuch durch den Verhandlungsleiter unterbleiben. Ungeachtet dieser besonderen Umstände im vorliegenden Fall stellt es grundsätzlich keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung iS des § 43 Abs 5 AVG unterbleibt (VwGH 8.2.1977, 2246/76 ua). Dies hat in gleicher Weise auch für § 26 Abs 3 BauG zu gelten.Die Berufungswerberin hat bereits in ihrer Eingabe vom 20.2.2003, in der sie die Einwendung der Dienstbarkeit eines Fahrrechtes erhoben hat, der Behörde bekannt gegeben und nachgewiesen, dass sie diesbezüglich mit Schriftsatz vom 20.2.2003 eine Klage beim BG M eingebracht hat. Die Antragstellerin ist dieser Einwendung mit Eingabe vom 25.2.2003 völlig ablehnend entgegengetreten. In gleicher Weise ist die Antragstellerin dieser Einwendung bei der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2003 entgegengetreten und hat dabei auf umfangreiche Verhandlungen verwiesen, die sie in dieser Sache schon im Vorfeld der Bauverhandlung mit der Berufungswerberin geführt hat. In dieser Situation war eine gütliche Einigung im Zuge der mündlichen Bauverhandlung ohne Aussicht auf Erfolg und konnte daher ein förmlicher Vergleichsversuch durch den Verhandlungsleiter unterbleiben. Ungeachtet dieser besonderen Umstände im vorliegenden Fall stellt es grundsätzlich keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung iS des Paragraph 43, Absatz 5, AVG unterbleibt (VwGH 8.2.1977, 2246/76 ua). Dies hat in gleicher Weise auch für Paragraph 26, Absatz 3, BauG zu gelten.

5.2.5.  Was die beantragte Aussetzung des Bauverfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über das klagsweise geltend gemachte Fahrrecht über das GST-NR YYY anbelangt, ist zu beachten, dass die Behörde gemäß § 38 AVG nur im Falle einer Vorfrage zur Aussetzung des Verfahrens berechtigt ist. Unter einer Vorfrage iS des § 38 AVG ist eine für die Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Präjudiziell ist eine Entscheidung nur, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, dh eine notwendige Grundlage, ist.5.2.5. Was die beantragte Aussetzung des Bauverfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über das klagsweise geltend gemachte Fahrrecht über das GST-NR YYY anbelangt, ist zu beachten, dass die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG nur im Falle einer Vorfrage zur Aussetzung des Verfahrens berechtigt ist. Unter einer Vorfrage iS des Paragraph 38, AVG ist eine für die Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist. Präjudiziell ist eine Entscheidung nur, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, dh eine notwendige Grundlage, ist.

Die Frage, ob auf einem Baugrundstück Dienstbarkeitsrechte lasten, die durch das beantragte Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, ist für die Entscheidung im Baubewilligungsverfahren nicht entscheidend. Entscheidend ist nur der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder Bauberechtigten, weil es sich bei der Bebauung um ein aus dem Eigentum bzw Baurecht erfließendes Recht handelt (vgl Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, S 102f). Somit ist die Frage des Bestehens eines Fahrrechtes auf der Bauliegenschaft zugunsten der Berufungswerberin keine Vorfrage, die angesichts des anhängigen Gerichtsverfahrens zur Aussetzung des Bauverfahrens berechtigen würde. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens konnte daher von der Erstbehörde zu Recht nicht entsprochen werden.Die Frage, ob auf einem Baugrundstück Dienstbarkeitsrechte lasten, die durch das beantragte Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, ist für die Entscheidung im Baubewilligungsverfahren nicht entscheidend. Entscheidend ist nur der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder Bauberechtigten, weil es sich bei der Bebauung um ein aus dem Eigentum bzw Baurecht erfließendes Recht handelt vergleiche Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, S 102f). Somit ist die Frage des Bestehens eines Fahrrechtes auf der Bauliegenschaft zugunsten der Berufungswerberin keine Vorfrage, die angesichts des anhängigen Gerichtsverfahrens zur Aussetzung des Bauverfahrens berechtigen würde. Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens konnte daher von der Erstbehörde zu Recht nicht entsprochen werden.

Wenn eine Bebauung des GST-NR YYY in der von der Antragstellerin beantragten Form bei Bestehen der geltend gemachten Dienstbarkeit nicht möglich ist, ist es ihre Sache, die Befugnis zu dieser Bauführung mit dem Dienstbarkeitsberechtigten zu regeln. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligung keine Wirkung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der Antragstellerin und der Berufungswerberin hat.

5.2.6.  Zum geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs bezüglich der Eingabe der Antragstellerin vom 28.2.2003 und der von ihr vorgelegten Urkunden über die Zustimmung der Miteigentümer des GST-NR YYY ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin wegen der Einschränkung ihres Mitspracherechtes Verfahrensmängel nur soweit geltend machen kann, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden kann (vgl VwGH 25.10.1990, 90/06/0079). Zum anderen gilt ein solcher Mangel durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme ohnedies als saniert (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151).5.2.6. Zum geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs bezüglich der Eingabe der Antragstellerin vom 28.2.2003 und der von ihr vorgelegten Urkunden über die Zustimmung der Miteigentümer des GST-NR YYY ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin wegen der Einschränkung ihres Mitspracherechtes Verfahrensmängel nur soweit geltend machen kann, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden kann vergleiche VwGH 25.10.1990, 90/06/0079). Zum anderen gilt ein solcher Mangel durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme ohnedies als saniert (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151).

5.2.7.  Allfällige Rechtswidrigkeiten bei der Verfahrensabwicklung und allfälliger Zeitdruck sind keine Umstände, die bereits auf eine Befangenheit des Organwalters iS des § 7 AVG schließen lassen. Davon abgesehen würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert.5.2.7. Allfällige Rechtswidrigkeiten bei der Verfahrensabwicklung und allfälliger Zeitdruck sind keine Umstände, die bereits auf eine Befangenheit des Organwalters iS des Paragraph 7, AVG schließen lassen. Davon abgesehen würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert.

5.3.    Zur Berufung gegen Spruchpunkt III (gewerberechtliche Genehmigung):5.3. Zur Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei (gewerberechtliche Genehmigung):

In (nicht vereinfachten) Verfahren zur Genehmigung oder Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage kommt Nachbarn iS des § 75 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 Parteistellung im Rahmen der aus § 74 Abs 2 dieses Gesetzes abgeleiteten nachbarlichen Schutzzwecke zu. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 kundgemacht wurde, verlieren Nachbarn gemäß § 42 Abs 1 erster Satz AVG jedoch ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Eine Einwendung liegt nur vor, wenn die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iS des § 74 Abs 2 geltend gemacht wird.In (nicht vereinfachten) Verfahren zur Genehmigung oder Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage kommt Nachbarn iS des Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 Parteistellung im Rahmen der aus Paragraph 74, Absatz 2, dieses Gesetzes abgeleiteten nachbarlichen Schutzzwecke zu. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 kundgemacht wurde, verlieren Nachbarn gemäß Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG jedoch ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Eine Einwendung liegt nur vor, wenn die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iS des Paragraph 74, Absatz 2, geltend gemacht wird.

Die von der Berufungswerberin vor und während der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2003 erhobenen Einwendungen betreffen in keinem Fall subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iS der Gewerbeordnung 1994. Aufgrund der damit eingetretenen Präklusion steht ihr kein Berufungsrecht gegen die gewerberechtliche Genehmigung zu. Ihre Berufung gegen Spruchpunkt III war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.Die von der Berufungswerberin vor und während der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2003 erhobenen Einwendungen betreffen in keinem Fall subjektiv-öffentliche Nachbarrechte iS der Gewerbeordnung 1994. Aufgrund der damit eingetretenen Präklusion steht ihr kein Berufungsrecht gegen die gewerberechtliche Genehmigung zu. Ihre Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Baurecht, Servituten

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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